Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
STKU.2000.1 • OG SG STKU.2000.1 KI-generiert

Acquittal on Grounds of Insanity and Exclusion of Civil Claims

Geschäftsnummer STKU.2000.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, deemed not culpable due to a severe psychoorganic illness, was acquitted of charges related to violently stabbing a caretaker and assaulting a woman during a robbery attempt, with the court ordering protective custody instead of conviction. The appellate court affirmed the lower court's decision not to rule on the civil claims for damages brought by the injured parties, reasoning that although federal law does not prohibit the consideration of civil claims following an acquittal, cantonal procedural law explicitly excludes the adjudication of civil claims when the accused is acquitted, with no exception made for violent offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 OHG, § 17 Abs. 1 StPO; Acquittal on Grounds of Insanity and Exclusion of Civil Claims: The appellate court affirmed the lower court's decision not to rule on the civil claims for damages brought by the injured parties, reasoning that although federal law does not prohibit the consideration of civil claims following an acquittal, cantonal procedural law explicitly excludes the adjudication of civil claims when the accused is acquitted, with no exception made for violent offenses.

Schlagwörter

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Ausschlusskriterien Gewaltdelikte versuchter Raub verminderte Schuldfähigkeit Einstellung wegen Körperverletzung psychische Erkrankung Versuchte vorsätzliche Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 IV 47
1 OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) ist es in einem solchen Fall zwar nicht ausgeschlossen, die Zivilforderungen der Verletzten im Strafverfahren zu beurteilen, doch ist der Strafrichter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet (BGE 126 IV 47, 125 IV 157, 124 IV 20).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 OHG

Cited in the heading, but the court ultimately did not apply it to rule on the civil claims due to cantonal law.

§ 17 Abs. 1 StPO

Cited in the heading as the basis for the inability to rule on civil claims following an acquittal.

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Volltext

SOG 2002 Nr. 16

Art. 9 Abs. 1 OHG, § 17 Abs. 1 StPO. *Wird der Beschuldigte freigesprochen, so schliesst das kantonale Verfahrensrecht die Beurteilung einer Zivilforderung aus.*

*Sachverhalt:*

A. befand sich in einer psychiatrischen Klinik. Auf dem Weg vom Wohnheim in den Wachsaal stach er seinem Betreuer ein Küchenmesser von hinten in den Rücken. Der Pfleger wurde schwer verletzt. Im selben Zeitraum versuchte er während einer unerlaubten, nächtlichen Tour einer Frau die Handtasche zu entreissen. Als diese sich wehrte, schlug er mit beiden Fäusten auf sie ein; die Frau erlitt Schwellungen im Gesicht.

Die Strafkammer sprach den Beschuldigten aufgrund der schweren psychoorganischen Erkrankung wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit frei, ordnete aber die Verwahrung an. Auf die Zivilforderungen der Verletzten trat die Strafkammer nicht ein.

*Aus den Erwägungen:*

9. Der Beschuldigte wurde freigesprochen resp. das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Nach Art. 9 Abs. 1 OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) ist es in einem solchen Fall zwar nicht ausgeschlossen, die Zivilforderungen der Verletzten im Strafverfahren zu beurteilen, doch ist der Strafrichter nicht von Bundesrechts wegen dazu verpflichtet (BGE 126 IV 47, 125 IV 157, 124 IV 20). Massgeblich ist das kantonale Verfahrensrecht. § 17 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht vor, dass eine Beurteilung von Zivilansprüchen bei einem Freispruch des Täters ausgeschlossen ist; eine Ausnahme für Gewaltverbrechen ist nicht vorgesehen. Auf die vorliegenden Zivilforderungen kann daher nicht eingetreten werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2000/17. April 2002 (STKU.2000.1)*