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STKAS.2002.19 • OG SG STKAS.2002.19 KI-generiert

State v. Dealer Plate Misuse for Vehicle Transport

Geschäftsnummer STKAS.2002.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the improper use of dealer license plates on a truck transporting vehicles designated for dismantling, despite the operator claiming the transport was for spare parts to be used in other vehicle repairs. The court reasoned that dealer plates are an exception intended for limited purposes, and current regulations explicitly restrict the transport of whole vehicles only to accident or breakdown scenarios; transporting entire cars, even if containing usable parts, does not fall under the permissible exception for transporting "vehicle parts as such," as this interpretation circumvents the heavy vehicle fee regulations, thus constituting an abuse of the special license privilege for which the responsible party was correctly convicted.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 4 i.V.m, Art. 60 Ziff. 5 VVV, Art. 24 VVV, Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV; State v. Dealer Plate Misuse for Vehicle Transport: The court reasoned that dealer plates are an exception intended for limited purposes, and current regulations explicitly restrict the transport of whole vehicles only to accident or breakdown scenarios; transporting entire cars, even if containing usable parts, does not fall under the permissible exception for transporting "vehicle parts as such," as this interpretation circumvents the heavy vehicle fee regulations, thus constituting an abuse of the special license privilege for which the responsible party was correctly convicted.

Schlagwörter

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Missbrauch von Ausweisen und Schildern Motorfahrzeugbenutzung Frachtführerhaftung Kaufvertrag über Motorfahrzeug Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung Schwerverkehrsabgabe Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Ziff. 5 VVV

The court found the appellant fulfilled the objective element of this provision by allowing the use of dealer plates without authorization.

Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV

The court noted that the driver used the dealer plates without authorization, referencing this provision in relation to the holder's liability.

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Volltext

SOG 2004 Nr. 19

Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 60 Ziff. 2 und 5 VVV. *Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern. Es ist unzulässig, einen mit Händlerschildern versehenen Lastwagen für den Transport von Abbruchautos zu verwenden, auch wenn Teile dieser Autos in andere Fahrzeuge eingebaut werden.*

*Sachverhalt:*

Im Auftrag von B. holte der Chauffeur P. mit einem Lastwagen, der mit Händlerschildern versehen war, Abbruchautos bei Garagen ab und transportierte diese zur Garage des B. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, es habe sich um einen Ersatzteiltransport gehandelt und nicht um einen Transport von Abbruchfahrzeugen. Er entnehme den Autos die mechanischen Teile und brauche diese zur Reparatur anderer Fahrzeuge. Die Karosserie und die nicht benötigten Teile führe er mit eingelösten Fahrzeugen zur Schredderanlage. Der Amtsgerichtspräsident sprach B. der missbräuchlichen Verwendung von Händlerschildern als verantwortlicher Fahrzeughalter und Arbeitgeber schuldig. Die Strafkammer weist die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde ab.

*Aus den Erwägungen:*

4. a) In der Beschwerdebegründung wird bemängelt, die Vorinstanz habe Art. 24 Abs. 4 lit. a der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) nicht richtig ausgelegt und den Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt auf Art. 60 Ziff. 5 VVV bestraft.

b) Das Zulassungsverfahren für Motorfahrzeuge beruht auf dem Nachweis u.a. der Prüfung und Versicherung jedes einzelnen Fahrzeugs; es wird je mit einem individuellen Fahrzeugausweis und Kontrollschild versehen. Dieses System wird ausnahmsweise durchbrochen, um es vorab Betrieben des Motorfahrzeuggewerbes zu ermöglichen, zum Beispiel nicht zugelassene Fahrzeuge nach Vornahme einer Reparatur zu erproben oder zur Fahrzeugprüfung zu überführen. Der dazu berechtigende Kollektiv-Fahrzeugausweis (und das mit ihm verbundene Händlerschild) stellt damit eine Bewilligung eigener Art dar, die sich von den übrigen Ausweisarten dadurch grundlegend unterscheidet, dass der Ausweis nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern es dem Betrieb erlaubt, Fahrten mit beliebigen Fahrzeugen vorzunehmen. Dieser Ausnahmesituation entsprechend gelten besondere Zulassungsund Betriebsvorschriften, soll doch verhindert werden, dass diese besonderen Ausweise über das erforderliche Mass abgegeben und verwendet werden (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. 1, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 276).

Art. 24 VVV regelt die Verwendung der Händlerschilder. (…) Durch den Abs. 4 von Art. 24 VVV (in Kraft seit 1. August 1992) wurden Transporte von Sachen mit Händlerschildern grundsätzlich verboten. Lediglich drei Ausnahmen blieben bestehen: Erlaubt sind:

Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb;

das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst. b–e;

das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfallund Pannenfahrzeugen vom Unfalloder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.

Der Wortlaut von lit. c zeigt, dass der Transport ganzer Fahrzeuge nur in engen Grenzen gestattet ist, nämlich nur, wenn es sich um Unfalloder Pannenfahrzeuge handelt, die auch vom Unfalloder Pannenort aus transportiert werden. Ganze Fahrzeuge werden sonst in Abs. 4 nicht erwähnt, nur noch „Ballast“ in lit. b, was vorliegend nicht relevant ist, und „Fahrzeugteile“ in lit. a. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die transportierten Fahrzeuge würden die von ihm benötigten Ersatzteile enthalten, weshalb er sich als befugt erachte, ganze Fahrzeuge sozusagen als Ersatzteillager zu transportieren. Diese Auslegung widerspricht jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Teile eines Ganzen nicht dem Ganzen gleichsetzt. Die Verordnung verlangt ihrem Wortlaut nach, dass Fahrzeugteile als solche transportiert werden müssen, nicht unausgebaut in ganzen Fahrzeugen. Die Auslegung des Beschwerdeführers widerspricht im Weiteren auch der ratio legis: Die restriktiven Bestimmungen über die Verwendung von Händlerschildern von Sachentransporten bezwecken, die Umgehung der Schwerverkehrsabgabe zu erschweren, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Nach Art. 14 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV, SR 641.811) sind pro gefahrenen Kilometer und Tonne Gesamtgewicht je nach Abgabekategorie 1,42 bis 2 Rappen zu bezahlen. Zum Beispiel beträgt die Abgabe demzufolge für einen Lastwagen von 18 t Gesamtgewicht bei 10'000 gefahrenen Kilometern zwischen 2'556.-- und 3'600.-- Franken.

Es ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, indem er für den mit Händlerschildern versehenen Lastwagen keine Schwerverkehrsabgabe entrichtete – um das vorinstanzliche Urteil zu zitieren – „einen nicht bloss geringen ungerechtfertigten Vorteil verschafft“ hat. Dass gegen den Beschuldigten kein Verfahren wegen Verletzung der Vorschriften betreffend Schwerverkehrsabgaben hängig ist, wie dies in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, ist dabei nicht von Belang.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nicht gerechtfertigt ist: Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand von Art. 60 Ziff. 5 VVV erfüllt, indem er als Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises duldete, dass sein Chauffeur i.S. von Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV ohne Berechtigung Händlerschilder verwendete. Subjektiv liegt Vorsatz vor.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STKAS.2002.19)*

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 23. September 2004 bestätigt.