Void Conviction Due to Absence of Formal Indictment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court convicted an individual and imposed a fine after an appeal was lodged against an initial penalty order, but this conviction was void because the court issued the judgment without a formal indictment, violating the principle of prosecution (**Anklageprinzip**), which is a mandatory procedural prerequisite. The higher court determined that the complete absence of an indictment renders the subsequent judgment null and void *ex officio*, necessitating that the appeal be dismissed, the case records be returned to the lower instance, and the investigative judge instructed to issue a proper indictment to formally remit the case before the proceedings, including the flawed judgment, are repeated.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 153 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1, § 12 und 68 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; Void Conviction Due to Absence of Formal Indictment: The higher court determined that the complete absence of an indictment renders the subsequent judgment null and void *ex officio*, necessitating that the appeal be dismissed, the case records be returned to the lower instance, and the investigative judge instructed to issue a proper indictment to formally remit the case before the proceedings, including the flawed judgment, are repeated.
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KI-generiertThis article was cited in the factual background to describe the offense for which B. was initially convicted, but it does not appear in the dispositive orders.
These articles were cited in the factual background to describe the offense for which B. was initially convicted, but they do not appear in the dispositive orders.
Volltext
SOG 2002 Nr. 19
Anklageprinzip. *Wird eine Strafe verhängt, ohne dass eine Schlussverfügung vorliegt, fehlt eine Prozessvoraussetzung. Das Urteil ist nichtig. Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten; die Akten sind der Vorinstanz zurückzugeben, damit sie den Untersuchungsrichter anweist, eine Schlussverfügung zu erlassen und das Verfahren ordnungsgemäss zu überweisen. Die Prozesshandlungen der ersten Instanz sind zu wiederholen.*
*Sachverhalt:*
B. wurde vom Untersuchungsrichter wegen Verstosses gegen die Bauvorschriften (§ 153 Abs. 1 Planungsund Baugesetz, PBG, BGS 711.1; § 12 und
68 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61) zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben. Weil die Einsprache nicht unterzeichnet war und keine Anwaltsvollmacht beilag, überwies der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtspräsidenten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Der Rechtsvertreter von B. beantragte sodann, die irrtümlich nicht unterzeichnete Einsprache zur Verbesserung zurückzuweisen. Der Gerichtspräsident trat auf die Einsprache ein, setzte eine Frist zur Begründung, bewilligte zwei Fristerstreckungen und lud zur Hauptverhandlung vor. Er verurteilte B. zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Strafkammer stellt fest, dass das vorinstanzliche Urteil wegen Verletzung des Anklageprinzips nichtig ist und tritt auf die Kassationsbeschwerde nicht ein.
*Aus den Erwägungen:*
3. Wird das Anklageprinzip durch ein Gericht nicht beachtet, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, § 34 N 537). „Das Wesen der Prozessvoraussetzungen liegt darin, dass von ihrer Erfüllung die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt. Daraus folgt, dass sie vom befassten Strafverfolgungsorgan in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen und zu berücksichtigen sind“ (Schmid, a.a.O., § 33 N 532). Die vorliegende Nichtbeachtung des Anklageprinzips ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Es ist festzustellen, dass es vorliegend an der Prozessvoraussetzung der Beachtung des Anklageprinzips fehlt. Es verhält sich nicht so, dass es in einzelnen Komponenten verletzt wäre, wofür allenfalls eine Rüge seitens des Betroffenen erwartet werden müsste und der Mangel in einem späteren Stadium des Verfahrens geheilt werden könnte (BGE 112 Ia 5 ff., 122 II 286), sondern die Anklage fehlt vollständig. Wie bereits festgestellt, ist es nicht zulässig, ersatzweise auf die (dahingefallene) Strafverfügung zurückzugreifen. Der Gerichtspräsident hat ein Urteil gefällt, obwohl keine Anklage vorlag. Darin liegt ein derart grundlegender Verstoss gegen den erwähnten Verfahrensgrundsatz, dass auch im Kassationsbeschwerdeverfahren von Amtes wegen das Fehlen der Prozessvoraussetzung und die Nichtigkeit des Urteils festzustellen ist. Auf die Kassationsbeschwerde ist nicht einzutreten.
In der Doktrin wird zwischen bloss momentanen bzw. zu beseitigenden Hindernissen und Prozessvoraussetzungen unterschieden, die definitiv nicht zu erfüllen sind. Aus dem Charakter der verschiedenen Prozessvoraussetzungen bzw. -hindernisse ergibt sich, dass solche mit absoluter und solche mit relativer Sperrwirkung zu unterscheiden sind. Jene mit absoluter Sperrwirkung haben zur Folge, dass die trotz Fehlens vorgenommenen Prozesshandlungen nichtig sind, so z. B. wenn ein Verhandlungsunfähiger einvernommen wird. Sind Prozessvoraussetzungen mit relativer Sperrwirkung nicht erfüllt, so hat dies nicht die Nichtigkeit der Prozesshandlung zur Folge. Es ist nur nicht möglich, das Verfahren weiterzuführen und den Täter zu verurteilen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt ist oder wenn die Delegation bei Delikten der Bundesstrafgerichtsbarkeit bzw. die Ermächtigung bei Delikten von Bundesbeamten noch nicht vorliegt (Schmid, a.a.O., § 33 N 533 ff.). Das Gericht muss dafür besorgt sein, dass die positiven Prozessvoraussetzungen geschaffen, bzw. ihre Mängel behoben und die negativen Prozessvoraussetzungen beseitigt werden, soweit dies möglich ist. Liegt ein dauerndes Prozesshindernis vor, so darf kein Urteil in der Sache ergehen (Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1999, § 41 N 14 f.).
Im vorliegenden Fall ist zwar aus den dargelegten Gründen die Nichtigkeit des Urteils vom 4.5.2001 festzustellen, es liegt jedoch kein dauerndes Prozesshindernis vor, welches nicht beseitigt werden könnte. Es ist möglich, dass der Mangel der fehlenden Anklage nachträglich behoben wird. Allerdings ist festzustellen, dass das Strafverfahren von jenem Moment an, als sich der Gerichtspräsident in materieller Hinsicht damit zu befassen begann (d.h. als er mehr tat, als die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen), sich ausserhalb des im solothurnischen Strafprozessrecht vorgesehenen Verfahrens abspielte. Insbesondere führte der dafür zuständige Untersuchungsrichter keine Voruntersuchung durch, was folgerichtig dazu führte, dass er sie auch nicht mit der Schlussverfügung, der Anklage abschloss. Es drängt sich auf, nach der Behebung des Mangels der fehlenden Anklage auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Untersuchungshandlungen allesamt nichtig sind. Soweit notwendig, sind sie zu wiederholen. (...)
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. April 2002 (STKAS.2001.10)*