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STBES.2002.31 • OG SG STBES.2002.31 KI-generiert

Head of Commission's Objection Timing and Validity

Geschäftsnummer STBES.2002.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals penalized via penal orders for illegal employment filed an objection through the head of the municipal guardianship and social welfare commission, who was neither a lawyer nor a legal representative and was thus required by the investigating judge to promptly submit written powers of attorney. When the head of the commission stated the powers would follow after Easter, the judge prematurely forwarded the file to determine if a valid objection existed, leading the court president to declare the penal orders final due to a lack of valid objections. The appellate court upheld the objection, reasoning that while the commission head indeed needed to provide authorization, the investigating judge's demand for an "immediate" submission, coupled with the threat of sanctions for non-compliance, violated the procedural requirement that any sanctionable deadline must be calculable pursuant to the relevant statute, concluding that "immediately" is an insufficiently precise temporal term under the Code of Criminal Procedure for setting a binding deadline.

Legislator-Regeste

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§ 20 StPO; Head of Commission's Objection Timing and Validity: When the head of the commission stated the powers would follow after Easter, the judge prematurely forwarded the file to determine if a valid objection existed, leading the court president to declare the penal orders final due to a lack of valid objections. The appellate court upheld the objection, reasoning that while the commission head indeed needed to provide authorization, the investigating judge's demand for an "immediate" submission, coupled with the threat of sanctions for non-compliance, violated the procedural requirement that any sanctionable deadline must be calculable pursuant to the relevant statute, concluding that "immediately" is an insufficiently precise temporal term under the Code of Criminal Procedure for setting a binding deadline.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensrügen Strafprozessordnung Kriminalstrafe Gültigkeitserfordernis Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Nichteintreten auf Einsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 StPO

The court used this provision to conclude that the deadline set by the investigating judge, being too vague ("umgehend"), was invalid because it could not be calculated according to this procedural standard.

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Volltext

SOG 2002 Nr. 17

§ 20 StPO. *Wird mit einer Frist für den Fall der Säumnis eine Sanktion verbunden, so muss die Frist berechenbar sein. Die Anordnung, eine Handlung sei „umgehend“ vorzunehmen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.*

*Sachverhalt:*

Der Untersuchungsrichter erliess je eine Strafverfügung gegen S. und gegen K. Beide wurden in Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) gebüsst. Überdies wurden ihnen die Verfahrenskosten auferlegt. Beiden wurde vorgehalten, K. habe ohne Bewilligung gearbeitet.

Mit Eingabe vom 15.2.2002 erhob H. in seiner Eigenschaft als Präsident der kommunalen Vormundschaftsund Sozialhilfekommission namens beider Bestraften Einsprache gegen die Strafverfügungen. Er schilderte, K. sei im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes an das Restaurant von S. vermittelt worden. Mit Schreiben vom 1.3.2002 forderte der Untersuchungsrichter H. auf, ihm "umgehend" Vollmachten der beiden Betroffenen zuzustellen. Mit Schreiben vom 22.3.2002 teilte H. dem Untersuchungsrichter mit, die Vollmacht werde nach den Osterfeiertagen zugestellt. Bereits am 20.3.2002 hatte der Untersuchungsrichter jedoch die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten zur Prüfung der Frage gesandt, ob eine gültige Einsprache vorliege. Am 27.3.2002 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, es lägen keine rechtsgültigen Einsprachen vor und die Strafverfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob wiederum der Präsident der Vormundschaftsund Sozialhilfekommission Beschwerde ans Obergericht. Die Strafkammer heisst die Beschwerde gut.

*Aus den Erwägungen:*

3. Die Beschwerden richten sich gegen die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, dass keine rechtsgenüglichen Einsprachen vorliegen und die Strafverfügungen somit in Rechtskraft erwachsen sind. § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) besagt, der private Verteidiger habe sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gemäss Abs. 2 sind der zur Berufsausübung zugelassene Anwalt und der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten von dieser Vorschrift ausgenommen. H., welcher in seiner Eigenschaft als Präsident der Vormundschaftsund Sozialhilfekommission gegen die Strafverfügungen Einsprache erhob, tat dies weder als Anwalt noch als gesetzlicher Vertreter der Beschuldigten. Zu Recht hat deshalb der Untersuchungsrichter eine Vollmacht verlangt. Fraglich ist, ob er dies auf dem in der Strafprozessordnung vorgezeichneten Weg tat.

§ 20 Abs. 1 StPO legt dar, wann eine Frist zu laufen beginnt und wann sie endet, nämlich um 24:00 Uhr des letzten Tages. Diese Terminologie zeigt, dass der Begriff "umgehend" im Zusammenhang mit einer Fristsetzung gemäss Strafprozessordnung nicht umgesetzt werden kann. Soll eine Fristsetzung mit Sanktionen verbunden werden, muss sie so erfolgen, dass sie gemäss § 20 StPO berechnet werden kann. Das war vorliegend nicht der Fall. Inzwischen liegen die Vollmachten der beiden Beschuldigten vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es ist festzustellen, dass gegen die Strafverfügungen rechtzeitig und formgültig Einsprache erhoben wurde. Die Akten sind in diesem Sinne vom Amtsgerichtspräsidenten an den Untersuchungsrichter zurückzugeben.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Juli 2002 (STBES.2002.31)*