Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
STBER.2019.13 • OG SG STBER.2019.13 KI-generiert

Petty Theft Qualification Based on Stolen Value Versus Combined Theft and Damage Costs

Geschäftsnummer STBER.2019.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a conviction for petty theft under Article 172ter of the Criminal Code is possible when the value of the stolen goods (approximately CHF 60.00) combined with a preceding property damage caused to facilitate the theft (CHF 3,000.00) exceeds the CHF 300.00 threshold for petty offenses. The court reasoned that Article 172ter refers to "a small asset value **or** a small damage," and since the theft itself involved a value under CHF 300.00, the requirements for petty theft were met, as the law's wording does not mandate summing the theft value and the separate damage, which constitute distinct offenses in real concurrence.

Legislator-Regeste

Amtlich

mehrf. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und mehrf. Fahren ohne gültigen Fahrausweis

Schlagwörter

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Entwendung Sachbeschädigung Realkonkurrenz von Straftaten unbewegliches Vermögen Art der Zuwiderhandlung Strafzumessung bei Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 IV 115
Die beiden Delikte basieren auf zwei Handlungen und stehen in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) zueinander (BGE 72 IV 115).
BGE 123 IV 113
Federal Supreme Court Ruling on Professional Theft, Property Damage, and Placement in Work Correctional Facility
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Volltext

SOG 2019 Nr. 7

Art. 172ter StGB: *Es kann ein Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls ergehen, wenn das Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt.*

*Sachverhalt:*

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob bei einem Diebstahl von Gütern im Wert von rund CHF 60.00 und einer vorausgehenden Sachbeschädigung von CHF 3'000.00 zur Erlangung dieser Güter beide Beträge berücksichtigt werden müssen, um zu beurteilen, ob ein Diebstahl oder ein geringfügiger Diebstahl vorliegt.

*Aus den Erwägungen:*

II. 3. Unbestritten ist grundsätzlich, dass die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung erfüllt sind (…). In Bezug auf den Diebstahl ist zu prüfen, ob ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB vorliegt.

Gemäss Art. 172ter STGB wird ein Vermögensdelikt auf Antrag mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet (geringfügiges Vermögensdelikt). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschuldigte Deliktsgut im Wert von rund CHF 60.00 entwendet und auch sein Wille richtete sich nicht auf einen höheren Deliktswert. Zumindest kann ihm ein solcher Wille nicht nachgewiesen werden, da er nur zwei bis drei Flaschen mit Spirituosen entwendet hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 172ter StGB grundsätzlich erfüllt.

Es stellt sich die Frage, ob ein Schuldspruch wegen geringfügigem Diebstahl ergehen kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Deliktsgut zusammen mit dem zwecks Begehung des Delikts vorgängig angerichteten Schaden den Betrag von CHF 300.00 übersteigt. Die Frage ist in der Lehre umstritten: Stratenwerth/Jenny/Bommer (BT I § 25 N 10) sprechen sich dafür aus, es müsse «die Gesamtheit der Vermögenswerte oder Schäden einbezogen werden, die der Täter durch das Delikt erlangen oder herbeiführen solle». Ebenso Weissenberger im Basler Kommentar (N 23 zu Art. 172ter).

Eine solche Auslegung drängt sich zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem Wort «oder» nicht auf: im vorliegenden Fall liegt anhand des Deliktsbetrages von weniger als CHF 300.00 beim Diebstahlsdelikt ein geringer Vermögenswert vor, bei der Sachbeschädigung hingegen kein geringer Schaden. Die beiden Delikte basieren auf zwei Handlungen und stehen in echter Konkurrenz (Realkonkurrenz) zueinander (BGE 72 IV 115). Anderer Meinung sind denn auch Donatsch (III 110), Peter Albrecht, (Bemerkungen zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter StGB, ZStrR 114/1996 S. 138 ff.) und Trechsel/Crameri (in:

Stefan Trechsel / Mark Pieth [Hrsg]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 172ter StGB N 4): letztere argumentieren auch mit der gesetzlichen Formulierung, weshalb die Höhe des Schadens nur auf Tatbestände anzuwenden sei, welche einen Schaden als Erfolg voraussetzen. Dieser Fachmeinung ist im Hinblick auf den Gesetzestext beizupflichten und es ist von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen. Fiolka/Vetterli plädieren in ihrem Beitrag zur Landesverweisung (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in:

Plädoyer 5/2016 S.

82) auch dafür, von einer Zusammenzählung von Deliktsbetrag und Schadenssumme abzusehen. Eine gefestigte kantonale Gerichtspraxis zu dieser Frage besteht nicht, auch nicht zur umgekehrten Konstellation mit einem geringfügigen Schaden und einer hohen Diebstahlssumme. In dieser umgekehrten Konstellation ist es immerhin konstante Praxis der kantonalen Anklagebehörde, dass bei einem geringfügigen Schaden beim Einbruchdiebstahl selbst bei einer hohen Beute eine geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter StGB angeklagt wird. Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 123 IV 113 E. 3 f. explizit offen gelassen, ebenso in 6B_341/2009 E. 4.2.

*Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom

26. April 2019 (STBER.2019.13)*