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STBER.2017.52 • OG SG STBER.2017.52 KI-generiert

Appellant v. State: Finality of Judgment Correction on Appeal

Geschäftsnummer STBER.2017.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted by the lower court for robbery and trespass, receiving a suspended prison sentence and a fine, after being acquitted of other charges, but subsequently requested and received a reasoned judgment which corrected a factual error by changing the robbery conviction from simple robbery to multiple robbery, prompting the appellant to appeal this modified, more severe conviction. The appellate court reasoned that the original judgment contained no ambiguity or contradiction requiring correction under procedural rules, as the reasoned judgment did not support the finding of multiple robbery, therefore concluding that the original verdict finding simple robbery had become final, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible, while ordering the state to bear the costs of the appeal proceedings and compensate the defense counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 83 Abs. 1 StPO, Art. 83 StPO, Art. 83 Abs. 3 StPO, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; Appellant v. State: Finality of Judgment Correction on Appeal: The appellate court reasoned that the original judgment contained no ambiguity or contradiction requiring correction under procedural rules, as the reasoned judgment did not support the finding of multiple robbery, therefore concluding that the original verdict finding simple robbery had become final, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible, while ordering the state to bear the costs of the appeal proceedings and compensate the defense counsel.

Schlagwörter

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Raub Auslegung von Urteilen bedingter Strafvollzug prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Justizirrtum Raub, Hehlerei, Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO

Basis for imposing appeal costs on the state despite non-admission of the appeal.

Art. 83 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning section regarding the power of the court to correct unclear or contradictory decisions, leading to the decision on the initial verdict's finality.

Art. 83 Abs. 3 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the principle of granting the accused the right to be heard before correcting a decision to their detriment.

Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

Cited in relation to the appeal rights concerning the compensation for the defense counsel.

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO

Cited in relation to the appeal rights concerning compensation for legal aid in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 18. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Raub, Hehlerei, Hausfriedensbruch

zieht die Strafkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 27. Februar 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. A.___ ist von folgenden Vorhalten freigesprochen:

- Raub, angeblich begangen am 10. November 2013;

- Hehlerei, angeblich begangen am 22. Juni 2013.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- des Raubes, begangen am 16. November 2013;

- des Hausfriedensbruchs, begangen am 16. November 2013.

3. A.___ wird verurteilt zu:

- 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

- einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

4. A.___ sind im Erstehungsfall insgesamt 9 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der Antrag, es sei A.___ für die von ihm zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von total CHF 1‘800.00 auszurichten, ist abgewiesen.

6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 9‘088.30 (Honorar CHF 8‘055.00, Auslagen CHF 360.10 und MwSt CHF 673.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘995.00 (27,75 h à CHF 180.00) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2‘097.90 (Honorar: 27.75 h à CHF 70.00 entsprechend CHF 1‘942.50 und MwSt CHF 155.40, Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Ur-teils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

8. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘990.00, sind wie folgt zu bezahlen:

- A.___: CHF

995.00 (1/2 Anteil)

- Staat Solothurn: CHF 995.00 (1/2 Anteil)

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1‘790.00 betragen und wie folgt zu bezahlen sind:

- A.___: CHF

895.00 (1/2 Anteil)

- Staat Solothurn: CHF 895.00 (1/2 Anteil)

Dieses Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (AS 26) und schriftlich verschickt (AS 33 ff.). Die Verteidigerin des Beschuldigten nahm die Urteilsanzeige am 28. Februar 2017 in Empfang. Somit lief die Rechtsmittelfrist bis am 10. März 2017 (Art. 399 Abs. 1 StPO).

2. Am 8. März 2017 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin die Zustellung der schriftlichen Begründung verlangen (AS 21). Ein Rechtsmittel erhob er nicht.

3. Am 14. Juni 2017 wurde der Verteidigerin des Beschuldigten eine berichtigte Urteilsanzeige und gleichzeitig das begründete Urteil zugestellt (AS 47, Aktennotiz vom 17. Juli 2017). Neu soll Ziffer 2 des Urteils wie folgt lauten:

«2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- des mehrfachen Raubes, begangen am 16. November 2013;

- des Hausfriedensbruchs, begangen am 16. November 2013.»

Es wurde somit nicht mehr wie in der Urteilsanzeige vom 27. Februar 2017 wegen (einfachem) Raub, sondern wegen mehrfachen Raubes ein Schuldspruch gefällt.

4. Aufgrund dieses Umstandes liess der Beschuldigte am 19. Juni 2017 eine Berufungserklärung einreichen mit dem Antrag, es sei A.___ des Raubes, begangen am 16. November 2013, für schuldig zu erklären.

5. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei aufgrund des Zustellungsnachweises (AS 47) und der Angaben der Verteidigerin davon auszugehen, dass die korrigierte Urteilsanzeige zusammen mit dem begründeten Urteil am 14. Juni 2017 zugestellt wurde. Somit sei die Rechtsmittelfrist ab 15. Juni 2017 gelaufen und die Frist sei mit der Berufungserklärung vom 19. Juni 2017 eingehalten. Es werde vorgesehen, auf die Berufung einzutreten.

6. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge:

1. Auf die Berufung gegen das Urteil vom

27. Februar 2017 sei nicht einzutreten.

2. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 27. Februar 2017 in der Form, wie es am 28. Februar 2017 schriftlich eröffnet wurde – und demnach enthaltend einen Schuldspruch wegen «Raubes» und nicht wegen «mehrfachen Raubes» – rechtskräftig wurde.

7.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).

7.2 Es ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 83 StPO für eine Berichtigung des Urteils vom 27. Februar 2017 nicht vorliegen (vgl. oranges Dossier S-L 33 ff.). Der Schuldspruch wegen einfachem Raub, begangen am 16. November 2013, ist weder unklar, widersprüchlich oder unvollständig noch steht er mit dem begründeten Urteil im Widerspruch. Im Gegenteil, diesem lässt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine mehrfache Tatbegehung entnehmen (vgl. S-L 77 f.).

Wenn aber die Voraussetzungen für eine Berichtigung offensichtlich nicht vorliegen, ist das Urteil vom 27. Februar 2017 in seiner ursprünglichen Form in Rechtskraft erwachsen. Die am 14. Juni 2017 zugestellte berichtigte Urteilsanzeige betreffend Ziffer 2 ist deshalb aufzuheben und es ist das Urteil in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 2017 (mit dem Schuldspruch des einfachen Raubes) in Rechtskraft erwachsen. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Vorinstanz – soweit erkennbar – dem Beschuldigten vor der Berichtigung des Urteils zu seinen Lasten auch das rechtliche Gehör nicht gewährt hat (vgl. Art. 83 Abs. 3 StPO).

8. Gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO sind trotz Nichteintreten die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und die amtliche Verteidigerin angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist gemäss Honorarnote auf CHF 433.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Ohne Rückforderung.

Weitere Entschädigungen sind nicht auszurichten, da die Privatkläger im Berufungsverfahren nicht vertreten waren und ihnen keine relevanten Aufwendungen entstanden sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Die am 14. Juni 2017 zugestellte berichtigte Urteilsanzeige betreffend Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. Februar 2017 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Urteil in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar 2017 (mit dem Schuldspruch des einfachen Raubes) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. Februar 2017 erhobene Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 433.40 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Ohne Rückforderung.

4. Weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener