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STBER.2014.15 • OG SG STBER.2014.15 KI-generiert

Implicit Withdrawal of Cross-Appeal Bars Negative Reform

Geschäftsnummer STBER.2014.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a prosecutor files a cross-appeal seeking a harsher sentence but subsequently requests only confirmation of the first-instance judgment during the appeal hearing, this constitutes an implicit withdrawal of the cross-appeal, preventing the appellate court from amending the original judgment to the detriment of the accused, because the cross-appeal's function of overriding the prohibition against negative reform hinges on the filing party explicitly requesting a modification to the challenged decision.

Legislator-Regeste

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Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO; Implicit Withdrawal of Cross-Appeal Bars Negative Reform: Wenn sich aber die Anklägerin – wie im vorliegenden Fall – an der Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Erklärung damit begnügt, eine vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, vermag sie nicht das Verschlechterungsverbot zu beseitigen. Ein solcher Antrag ist vielmehr als impliziter Rückzug der Anschlussberufung zu werten. Demzufolge verbleibt allein noch die zu Gunsten des Beschuldigten ergriffene Berufung, so dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Lasten abgeändert werden darf.

Schlagwörter

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Strafänderung negativer Entscheid Parteianhörung Revision in Strafsachen Verfahrensrügen Befragung durch Staatsanwaltschaft mehrfacher Steuerbetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 391 Abs. 2 StPO

Applied because the implicit withdrawal of the cross-appeal meant the first instance judgment could no longer be amended to the detriment of the accused.

Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO

Cited alongside Art. 391 Abs. 2 StPO regarding the effect of the implicit withdrawal of the cross-appeal.

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Volltext

Art. 386 Abs. 2 lit. a und Art. 391 Abs. 2 StPO. *Wird mit der Anschlussberufungserklärung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zuungunsten des Beschuldigten verlangt, dann aber im Parteivortrag vor Berufungsgericht nur noch dessen Bestätigung beantragt, ist von einem impliziten Rückzug der Anschlussberufung auszugehen. Das erstinstanzliche Urteil kann nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden.*

*Sachverhalt:*

Der Beschuldigte legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich der Strafzumessung und verlangte eine höhere Strafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Anschlussberufungsklägerin jedoch im Strafpunkt ausdrücklich eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

*Aus den Erwägungen:*

4. (…) Der Anschlussberufung kommt in gewissem Sinne der Charakter eines Druckmittels zu, mit dem der Berufungskläger zum Rückzug seines Rechtsmittels bewegt werden soll, zumal die Staatsanwaltschaft und teilweise auch die Privatklägerschaft mit der Anschlussberufung das Verbot der reformatio in peius aufheben können (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3.1). Eine solche für den Beschuldigten schwer wiegende Folge setzt voraus, dass die Anschlussberufungsklägerin zumindest eine Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt.

Wenn sich aber die Anklägerin – wie im vorliegenden Fall – an der Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Erklärung damit begnügt, eine vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen, vermag sie nicht das Verschlechterungsverbot zu beseitigen. Ein solcher Antrag ist vielmehr als impliziter Rückzug der Anschlussberufung zu werten. Demzufolge verbleibt allein noch die zu Gunsten des Beschuldigten ergriffene Berufung, so dass gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Lasten abgeändert werden darf.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom

16. April 2015 (STBER.2014.15)*