Private Prosecutor's Appeal on Bodily Harm Acquittal and Civil Claim Referral
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private prosecutor appealing an acquittal in a bodily harm case was permitted by the appellate court to also challenge the decision to refer their civil claim to civil proceedings, despite some conflicting commentary on whether such a referral order constitutes a judgment appealable under the Code of Criminal Procedure. The court reasoned that the procedural intent is to allow the aggrieved party to pursue civil claims within the criminal process, necessitating a comprehensive right to appeal the initial court's handling of those claims, even a referral order, to ensure the process remains efficient and not unduly burdensome for the victim.
Legislator-Regeste
AmtlichBegünstigung, fahrlässige Körperverletzung (schwere Schädigung), ev. fahrlässige Körperverletzung, Vergehen gegen das SVG, Übertretung des BetmG
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerning the criminal court's ability to rule on civil claims was discussed in relation to the admissibility of the appeal against referring the civil claim to the civil route.
This provision regarding the appeal against judgments was used to assess the admissibility of the appeal concerning the referral of the civil claim to the civil route.
Volltext
SOG 2014 Nr. 10
Art. 126 und 398 Abs. 1 StPO. Ein Privatkläger, der einen Freispruch anficht, kann auch Berufung dagegen einlegen, dass seine Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen worden sind.
Sachverhalt:
Ein Privatkläger hat beim Berufungsgericht den Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung angefochten, bei dem er geschädigt wurde. Gleichzeitig hat er auch die Verweisung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg angefochten. Das Obergericht lässt die Berufung des Privatklägers gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg zu.
*Aus den Erwägungen:*
1. Der Geschädigte wurde vom erstinstanzlichen Richter zur Geltendmachung seiner Zivilforderung von CHF 10‘000.00 unter Hinweis auf den unklaren Sachverhalt an den Zivilrichter verwiesen.
1.1 Zu prüfen ist vorweg, ob gegen diesen Entscheid die Berufung zulässig ist. Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht die Berufung vor gegen «Urteile», somit gegen Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird (Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 StPO N 6). Der Basler Kommentar beantwortet die Frage widersprüchlich: Luzius Eugster führt aus, dass in den Fällen einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg keine materielle Beurteilung erfolgt sei, weshalb eine Berufung nicht möglich sei (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (BSK), Basel 2011, Art. 398 StPO N 4). Demgegenüber führt Annette Dolge aus, dass die Möglichkeit der Berufung unabhängig von der Art des Entscheides über den Zivilpunkt (Sachurteil, Verweis auf den Zivilweg, Grundsatzentscheid) gegeben sei (BSK, a.a.O., Art. 126 StPO N 63). Auch Donatsch et al. (a.a.O., Art. 398 StPO N 30) und Niklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 126 StPO N 11) sprechen sich für die Möglichkeit der Berufung aus.
Die Strafprozessordnung will dem Geschädigten nach Möglichkeit die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im Strafverfahren ermöglichen; so sieht sie vor, dass der Strafrichter auch bei einem Freispruch über die Zivilansprüche befinden kann, sofern der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Realisierung dieser Intention gehört auch eine möglichst umfassende Prüfungsmöglichkeit der erstinstanzlichen Behandlung von Zivilansprüchen, so dass es angezeigt erscheint, entsprechend der überwiegenden Lehrmeinung die Berufung des Privatklägers, der einen Freispruch anficht, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, zuzulassen. Der Umstand, dass in einer solchen Konstellation kein doppelter Instanzenzug gegeben und eine vollständige Überprüfung durch das Bundesgericht nicht mehr möglich ist, muss – wiederum mit Blick auf eine möglichst «schlanke» Durchsetzung von Zivilansprüchen im Strafverfahren durch den Geschädigten – hingenommen werden, erscheint doch eine Rückweisung an den erstinstanzlichen Richter als Alternative als zeitaufwändig, kompliziert und deshalb für den Geschädigten als unzumutbar.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom
13. August 2014 (STBER.2013.93)