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STBER.2012.79 • OG SG STBER.2012.79 KI-generiert

Mandatory Outpatient Neuroleptic Medication Appeal

Geschäftsnummer STBER.2012.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual previously acquitted due to lack of culpability was subjected to an ongoing outpatient therapeutic measure that mandated prescribed neuroleptic depot medication and phase-prophylactic medication, which the individual subsequently appealed, specifically requesting the cancellation of mandatory depot medication. The appellate court upheld the appeal on this point, reasoning that while legal grounds exist for compulsory medication within the context of custodial care or under specific penal code provisions related to the commencement of a measure, there is no legal basis for mandatory outpatient medication when no custodial sentence or equivalent confinement is imposed, meaning treatment can only proceed with the patient's cooperation.

Legislator-Regeste

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Art. 63a StGB, Art. 59 StGB, Art. 63 StGB, Art. 63 Abs. 4 StGB; Mandatory Outpatient Neuroleptic Medication Appeal: The appellate court upheld the appeal on this point, reasoning that while legal grounds exist for compulsory medication within the context of custodial care or under specific penal code provisions related to the commencement of a measure, there is no legal basis for mandatory outpatient medication when no custodial sentence or equivalent confinement is imposed, meaning treatment can only proceed with the patient's cooperation.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation ambulante Behandlung Freiheitsstrafe therapeutische Massnahme psychotische Störung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Aufhebung einer Massnahme
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 StGB

Mentioned in the reasoning as the only potential 'coercive measure' for initiating outpatient treatment, which is relevant to the decision regarding forced medication.

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Volltext

SOG 2013 Nr. 7

Art. 56, Art. 63 und Art. 63a StGB. *Für eine Zwangsmedikation besteht bei einer ambulanten Massnahme keine gesetzliche Grundlage.*

*Sachverhalt:*

Der Berufungskläger wurde am 5. Oktober 2009 wegen fehlender Schuldfähigkeit von den an sich erwiesenen Vorwürfen der Ruhestörung durch groben Unfug und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin der vom psychiatrischen Experten vorgeschlagenen Behandlung zu unterziehen (langfristig, engmaschig und kontrolliert durchgeführte neuroleptische Depot-Medikation sowie phasenprophylaktische Medikation mit Lithium oder einem Anti­epileptikum). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 21. Oktober 2011 hob das Departement des Innern die Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit auf und legte den Fall zur erneuten Prüfung dem Gericht vor, welches mit Urteil vom 18. Juni 2012 an der angeordneten therapeutischen Massnahme mit Modifikationen festhielt. Der Beschuldigte erklärte gegen das Urteil die Berufung. Er verlangte die Aufhebung der Massnahme, eventuell sei diese abzuändern. U.a. sei auf die Anordnung einer zwangsweisen Depotmedikation zu verzichten. Die Strafkammer heisst die Berufung in diesem Punkt gut.

*Aus den Erwägungen:*

3.2. (…) Es würde daneben für eine zwangsweise ambulante Medikation auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlen. Es besteht aktuell eine gesetzliche Grundlage im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und

– im Strafrecht – in Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; BGE 130 IV 49; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar zum StGB I, Basel 2013, Art. 59 StGB N 84). Für eine ambulante Zwangsmassnahme ist demgegenüber eine rechtliche Grundlage nicht erkennbar (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 85). In Fällen wie dem Vorliegenden, wo einerseits eine ambulante Massnahme ausgesprochen worden ist und andererseits keine (oder zumindest keine Freiheits-) Strafe verhängt wurde, kann eine Medikation nur unter Mitwirkung des Betroffenen durchgeführt werden. Das einzige «Zwangsmittel» wäre die (auf zwei Monate befristete) stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB, wozu auch die Einstellung einer medikamentösen Behandlung gehören könnte (Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 77). Nachdem vorliegend die ambulante Massnahme bei Dr. X. schon einige Zeit läuft und es sich damit nicht um die Einleitung einer Massnahme handelt, erscheint die Anwendung dieser Bestimmung als fraglich. Zuständig zur Anordnung wäre die Vollzugsbehörde.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juli 2013 (STBER.2012.79)*