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STBER.2012.73 • OG SG STBER.2012.73 KI-generiert

Partial Appeal of Subsidiary Custodial Sentence Duration Upheld

Geschäftsnummer STBER.2012.73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, convicted of a conditional fine and a fine with a subsidiary custodial sentence, partially appealed only the duration of the subsidiary custodial sentence. The court held that an appeal can be limited to the sentencing component under Article 399(4)(b) of the Code of Criminal Procedure, confirming prior practice that while generally sentencing elements form a coherent package, the subsidiary custodial sentence, being a subordinate element of the overall sanction (a conditional fine combined with a fine), can be examined in isolation without jeopardizing the consistency of the penalty package.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO, Art. 399 StPO; Partial Appeal of Subsidiary Custodial Sentence Duration Upheld: The court held that an appeal can be limited to the sentencing component under Article 399(4)(b) of the Code of Criminal Procedure, confirming prior practice that while generally sentencing elements form a coherent package, the subsidiary custodial sentence, being a subordinate element of the overall sanction (a conditional fine combined with a fine), can be examined in isolation without jeopardizing the consistency of the penalty package.

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe strafrechtliche Sanktion teilbedingte Strafe Überprüfung der Strafzumessung bedingte Strafen Beschwerdelegitimation Widerhandlung gegen das SVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO

This provision is explicitly cited in the heading, which frames the central issue concerning the limitation of the appeal to the assessment of the penalty, which the court ultimately addressed.

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Volltext

SOG 2013 Nr. 15

Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO. *Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element der strafrechtlichen Sanktion isoliert geprüft werden und somit Gegenstand einer Teilanfechtung sein. Das Obergericht bestätigt seine Praxis unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung.*

*Sachverhalt:*

X. wurde von der Vorinstanz zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe, verurteilt. Mit Berufung focht X. lediglich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nicht aber die Geldstrafe und die Busse an. Die Strafkammer erachtet die Teilanfechtung als zulässig.

*Aus den Erwägungen:*

8. Näher zu prüfen ist nachfolgend, ob die Berufung auf das Element der Ersatzfreiheitsstrafe beschränkt werden kann.

Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nennt jene Teile eines Urteils, auf welche die Berufung beschränkt werden kann. In Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO wird «die Bemessung der Strafe» aufgeführt, ohne dass – wie beispielsweise in Abs. 4 lit. a und d StPO – auf weitere Teilelemente eingegangen wird. Aufgrund dieses Wortlauts hat sich die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO nach einem Teil der Lehre immer auf sämtliche Elemente der Strafzumessung zu erstrecken (Peter Goldschmid et al. [Hrsg.]: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, Art. 399 StPO S. 396). Demgegenüber sind nach der Auffassung anderer Autoren zumindest gewisse Teilaspekte der Strafzumessung einer getrennten Anfechtung zugänglich (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 399 StPO N 9; Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 399 StPO N 20). Gemäss der Praxis des Obergerichts unter dem früheren kantonalen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs, Widerruf, Rückversetzung) als Gesamtpaket (Sanktionenpaket) zu betrachten sind (SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97). So darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe gespalten werden und die Frage, ob der bedingte Vollzug einer Vorstrafe zu widerrufen sei, darf nicht losgelöst von der Hauptstrafe beurteilt werden (SOG 1999 Nr. 25). Diese Praxis ist auch unter der Geltung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung weiterzuführen. Eine gesonderte Anfechtung eines Teilaspekts der Strafe ist somit nicht kategorisch abzulehnen, Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Anfechtungsobjekt überhaupt eine selbständige Beurteilung zulässt und durch die getrennte Prüfung keine Gefahr von Widersprüchen zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem von der Rechtsmittelinstanz zu erlassenden Teil der Sanktion besteht.

Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

– bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse – sind die wesentlichen Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element isoliert geprüft werden. Es erweist sich mit anderen Worten nicht als erforderlich, zugleich auch die bedingte Geldstrafe und Busse einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu unterziehen, um zu einem in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sanktionenpaket zu gelangen.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. März 2013 (STBER.2012.73).*