Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
STBER.2011.79 • OG SG STBER.2011.79 KI-generiert

Private Prosecutor's Failure to Quantify Costs Bars Compensation Claim on Appeal

Geschäftsnummer STBER.2011.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, as the private prosecutor, appealed the first-instance decision which had set compensation "at its proper discretion" after the appellant failed to submit a quantified and substantiated cost statement during the main hearing, only requesting "reasonable party compensation." The appellate court confirmed the first-instance ruling, reasoning that under procedural law, a private prosecutor must actively apply for, quantify, and substantiate their compensation claims against the accused party; failure to do so means the court will not enter into the application, and this procedural omission cannot be rectified on appeal, especially since the appellant partially lost on the civil claims, negating the right to full compensation for necessary expenditures.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 433 Abs. 1 StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 433 Abs. 2 StPO, Art. 6 StPO, Art. 433 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Private Prosecutor's Failure to Quantify Costs Bars Compensation Claim on Appeal: b) Im erstinstanzlichen Urteil wurde dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft voller Ersatz amtliche Verteidigerentschädigung Parteianhörung Honorarfestsetzung Erschleichung einer falschen Beurkundung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 433 Abs. 2 StPO

Used to dismiss the claims for compensation because the private claimant failed to request, quantify, and substantiate the claim properly.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs and was cited in the dispositive orders (impliedly, as the appeal was dismissed and costs were addressed).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 2012 Nr. 15

Art. 433 Abs. 1 StPO. *Ansprüche der Privatklägerschaft sind zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.*

*Sachverhalt:*

Die Privatklägerschaft reichte, nachdem die Vertretung im Verlauf des Verfahrens eine Kostennote zu den Akten gegeben hatte, anlässlich der Hauptverhandlung keine ergänzende Kostennote ein. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der erstinstanzliche Richter setzte deshalb die Entschädigung «nach pflichtgemässem Ermessen» fest. In der Berufung der Privatklägerschaft wurde geltend gemacht, der erstinstanzliche Richter habe wohl versehentlich die Aufwendungen seiner Vertretung ungenügend berücksichtigt. Die Strafkammer bestätigt das erstinstanzliche Urteil.

*Aus den Erwägungen:*

2.a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Rechtsmittelinstanz darf, wenn einzig die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, das Urteil nur in deren Interesse abändern. Sie kann die Anträge der Privatklägerschaft nur gutheissen, abweisen oder das angefochtene Urteil bestätigen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Daraus folgt, dass Art. 391 Abs. 3 StPO nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Zivilpunkt anzuwenden ist, sondern – in der vorliegenden Konstellation – auch auf die Entschädigungsfolge.

b) Im erstinstanzlichen Urteil wurde dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

c) Zu beachten ist aber auch Art. 433 Abs. 2 StPO: «Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.» Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft hat selbst aktiv zu werden und die Zusprechung ihrer Forderungen zu beantragen, diese zu beziffern und zu belegen (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 433 StPO N 9). Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so wird darauf nicht eingetreten, d.h. sie sind verwirkt und können nicht auf anderem Weg geltend gemacht worden (Niklaus Schmid, a.a.O., N 10). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Privatklägerschaft hatte ihre Ansprüche spätestens an der Hauptverhandlung mit ihren Anträgen geltend zu machen, d.h. sie zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. (…) Zweifellos hatte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers angesichts der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten ausreichend Gelegenheit, eine Kostennote zu den Akten zu geben. Da sie einzig eine «angemessene Parteientschädigung» verlangt hat, hätte der Gerichtspräsident eigentlich gar nicht auf den Entschädigungsanspruch eintreten dürfen. Das Versäumnis kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden, so dass die im Berufungsverfahren gestellten Begehren abzuweisen sind. Diese sind, wie nachstehend zu zeigen ist, aber auch aus materiellen Gründen abzuweisen.

d) Advokatin A. erstattete mit Eingabe vom 1. Juli 2010 für X. Strafanzeige wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung insbesondere zum Nachteil von X. X. liess als durch die absichtliche Täuschung von der Generalversammlung arglistig ausgeschlossener Aktionär eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1‘000.00 und eine Schadenersatzforderung in Höhe der ihm durch die Anzeige und den darin geschilderten Sachverhalt entstandenen Kosten, insbesondere der Anwaltskosten, geltend machen. Eine Mehrforderung wurde vorbehalten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Berufungskläger beantragen, der Beschuldigte sei der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 und eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen, womit der Berufungskläger in diesem Punkt (Zivilklage) nicht obsiegt hat, sondern unterlegen ist. Dass dem Privatkläger im erstinstanzlichen Urteil die Aufwendungen seiner Vertreterin nicht vollumfänglich entschädigt wurden, wie es vorliegend geltend gemacht wird, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. Januar 2012 (STBER.2011.79)*