State Reimbursement in Dismissed Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere private litigants are not ordered to bear the procedural costs following the dismissal of criminal proceedings, an analogous application of the relevant procedural code provision means that neither the state has a right to reclaim compensation paid to their appointed counsel, nor can the appointed counsel claim the difference between the compensation and their full fee from the private litigants, even if the latter have the means to pay.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 135 StPO, Art. 135 Abs. 4 erster; State Reimbursement in Dismissed Criminal Proceedings: (...) Art. 138 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht vor, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO richtet. Die analoge Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO führt dazu, dass der Privatkläger die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands dem Staat nicht zurückbezahlen und auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht die Differenz zum vollen Honorar bezahlen muss, wenn er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 erster Satzteil StPO).
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KI-generiertThis provision was applied analogously to rule that the private prosecutors do not have to reimburse the state or pay the difference in fees to the appointed counsel.
This provision establishes that the compensation for appointed counsel is governed by Art. 135 StPO, which leads to the application of Art. 135 Abs. 4 StPO.
Volltext
SOG 2011 Nr. 16
Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO. *Werden den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt, besteht in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar.*
*Sachverhalt:*
Nachdem der Beschuldigte vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung erstinstanzlich freigesprochen wurde, erhoben die Privatkläger dagegen Berufung. Kurz nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht verjährte der Vorhalt und das Verfahren musste eingestellt werden. Den Privatklägern wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es stellte sich die Frage, ob trotzdem ein Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands bestehe und ob in dieser Konstellation der unentgeltliche Rechtsbeistand die Differenz zum vollen Honorar von den Privatklägern fordern könne, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
*Aus den Erwägungen:*
6. (...) Art. 138 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht vor, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sinngemäss nach Art. 135 StPO richtet. Die analoge Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO führt dazu, dass der Privatkläger die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands dem Staat nicht zurückbezahlen und auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht die Differenz zum vollen Honorar bezahlen muss, wenn er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 135 Abs. 4 erster Satzteil StPO).
Da den Privatklägern keine Kosten auferlegt werden, besteht somit in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ihnen gegenüber weder ein Rückforderungsanspruch des Staats noch ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang der Differenz zum vollen Honorar. Im Gegensatz zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten ist damit kein Rückforderungsanspruch des Staats und kein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands festzulegen.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. August 2011 (STBER.2011.28)*