Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
STAPP.2005.112 • OG SG STAPP.2005.112 KI-generiert

Suspended Fine and Mandatory Unconditional Penalty

Geschäftsnummer STAPP.2005.112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court considered whether a suspended fine must always be combined with an unconditional fine or penalty as per the statute, referencing a defendant convicted of downloading child pornography who received only a suspended fine. The court reasoned that while practice and recommendations often favor combining a suspended fine with an unconditional penalty—especially in cases bordering on lesser offenses or when a stronger deterrent is desired—there is no textual or legislative basis compelling this combination. Therefore, the court held that an unconditional fine is not mandatory alongside a suspended fine unless specific factors, such as the "interface problem" or the need for a palpable sanction beyond the suspended fine's effect, necessitate it, which was not the case here.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 106 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB; Suspended Fine and Mandatory Unconditional Penalty: Die Möglichkeit der Verbindung von (meist bedingter) Freiheitsstrafe mit Busse war bereits unter dem früheren Recht in aArt. 50 Abs.

Schlagwörter

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bedingte Geldstrafe Zusammentreffen von Einstellungsgründen Realkonkurrenz von Straftaten Berechnungsweise der Geldbuße Überprüfung der Strafzumessung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Pornographie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 2007 Nr. 6

Art. 42 Abs. 4 StGB. *Ein Zwang, mit einer bedingten Geldstrafe jeweils eine (unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich weder aufgrund des Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Dennoch dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem wenn ein Fall der "Schnittstellenproblematik" vorliegt oder wenn neben der Geldstrafe eine "spürbare" Sanktion verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet werden muss, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken.*

*Sachverhalt:*

Der Beschuldigte W. lud vom Internet 262 Bilder und 7 Videos mit kinderpornographischem Inhalt herunter. Er weist ein ungetrübtes Vorleben und einen guten Leumund aus. Er lebt in geordneten und stabilen persönlichen Verhältnissen. Die Strafkammer des Obergerichts verurteilt W. wegen mehrfacher Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und verzichtet auf das Aussprechen einer zusätzlichen Busse.

*Aus den Erwägungen:*

III.

3.c) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Es stellt sich die Frage, ob mit einer bedingten Geldstrafe immer eine Busse zu kombinieren ist. Um eine schuldangemessene Strafe nicht zu überschreiten, müsste diesfalls ein Teil der nun auf 35 Tagessätze bestimmten Geldstrafe in Form einer (unbedingten) Busse ausgefällt werden. Die Frage der Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer Busse ergibt sich namentlich bei der so genannten Schnittstellenproblematik: bei Delikten, die im leichteren Bereich eine Übertretung darstellen und dort mit einer (unbedingt vollziehbaren) Busse abzugelten sind, in schwereren Fällen aber ein Vergehen darstellen, bei dem eine bedingte Geldstrafe möglich ist (beispielsweise Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 SVG [Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01]).

Die KSBS (Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz) hat zu diversen Vergehenstatbeständen Empfehlungen ausgesprochen und sieht in allen Fällen vor, neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse auszusprechen (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren in angetrunkenem Zustand, ANAG, Betäubungsmittelhandel). In den "Zusatzempfehlungen vom 3. November 2006" wird unter Ziffer 4 empfohlen, dass bei allen Delikten gemäss StGB und Nebengesetzen neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden sollte. Annette Dolge (Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom

6. November 2006 "Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches", S. 21) vertritt die Meinung, um den beabsichtigten Eindruck der Sanktion auf den Täter auch bei leichter und mittlerer Delinquenz zu bewirken, seien die neuen Möglichkeiten des teilbedingten Vollzugs und der Kombination einer bedingten Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe bei Vergehenstatbeständen (einer Kombination von bedingter Geldstrafe mit Busse) vorzuziehen. Stratenwerth hält fest, angesichts der verunglückten Gesetzesrevision – des "Regel"-Erfordernisses in Art. 42 Abs. 1 StGB – habe der Richter auch bei Massendelikten bei Vorliegen der Voraussetzungen für den bedingten Vollzug keine andere Wahl, als dort, wo er eine spürbare Sanktion verhängen wolle, pro forma auf eine bedingte Sanktion zu erkennen, und sei es auch nur ein Tagessatz Geldstrafe, um (auch) eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse aussprechen zu können (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 146).

Die Möglichkeit der Verbindung von (meist bedingter) Freiheitsstrafe mit Busse war bereits unter dem früheren Recht in aArt. 50 Abs.

2 StGB vorgesehen. Davon wurde namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn befürchtet wurde, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, welches Problem sich bei der Ausfällung bedingter Geldstrafen erst recht stellen wird.

Ein Zwang, mit einer bedingten Geldstrafe jeweils eine (unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich weder aufgrund des Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Offensichtlich war dies nicht der Wille des Gesetzgebers, sonst hätte dieser eine entsprechende Norm geschaffen. Dennoch dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem bei folgenden beiden Konstellationen:

wenn ein Fall der oben erwähnten "Schnittstellenproblematik" vorliegt und wenn neben der Geldstrafe eine "spürbare" Sanktion verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet werden muss, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken.

Wenn dem Verschulden des Täters eine bedingte Strafe allein nicht genügend Rechnung zu tragen vermag, ist dagegen eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB möglich.

Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Busse neben der bedingten Geldstrafe als notwendig erscheinen lassen, weshalb davon abzusehen ist.

*Obergericht Strafkammer; Urteil vom 7. März 2007 (STAPP.2005.112)*