Obstruction of Bus Insufficient for Attempted Coercion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant obstructed a departing public bus by standing in front of it for approximately one and a half minutes until the driver moved the bus backward, leading to a charge of attempted coercion, which the lower court dismissed. The court reasoned that for conduct to constitute coercion under the relevant article, any "other restriction of freedom of action" beyond explicit violence or threats must significantly exceed the scope of generally tolerated influence. Given that the obstruction lasted only about 1.5 minutes—a timeframe considered short-term in jurisprudence concerning movement—the defendant's actions did not reach the intensity required to satisfy the objective element of coercion, and further, there was insufficient evidence to prove the intent to cause a longer, unlawful restriction of the driver's freedom, thus negating even an attempt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 181 i.V.m, Art. 181 StGB, Art. 21 StGB; Obstruction of Bus Insufficient for Attempted Coercion: The court reasoned that for conduct to constitute coercion under the relevant article, any "other restriction of freedom of action" beyond explicit violence or threats must significantly exceed the scope of generally tolerated influence. Given that the obstruction lasted only about 1.5 minutes—a timeframe considered short-term in jurisprudence concerning movement—the defendant's actions did not reach the intensity required to satisfy the objective element of coercion, and further, there was insufficient evidence to prove the intent to cause a longer, unlawful restriction of the driver's freedom, thus negating even an attempt.
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KI-generiertThis article establishes the offence of coercion, which the court ruled was not met by the facts.
This article concerns attempt, which the court found was not established because the subjective intent for the full offence was lacking.
Volltext
SOG 2004 Nr. 14
Art. 181 i.V.m. 21 StGB. *Versuchte Nötigung. Die Verhinderung der Abfahrt eines Linienbusses während 1 ½ Minuten stellt keine Nötigung dar.*
*Sachverhalt:*
X. begab sich zum Bus des Chauffeurs U., um sich wegen eines Überholmanövers zu beschweren. U. wollte von der Bushaltestelle losfahren, als sich X. vor den Bus stellte, um diesen an der Wegfahrt zu hindern. U. fuhr im Schritttempo vorwärts, wobei sich X. rückwärts bewegte. Schliesslich duckte sich X. zweimal auf den Boden, wo ihn der Chauffeur nicht sehen konnte, weshalb er den Wagen zum Stillstand brachte. Nach etwa 1 ½ bis 2 Minuten fuhr U. mit dem Bus rückwärts weg, wendete und begab sich auf seinen Kurs. Die Strafkammer sprach X. vom Vorhalt der versuchten Nötigung frei.
*Aus den Erwägungen:*
1. Gemäss Art. 181 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128, 108 IV 167).
2. Das Verhalten des Beschuldigten kann weder als Gewalt noch als Androhung ernstlicher Nachteile verstanden werden. Zu prüfen bleibt, ob er die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ erfüllte.
Diese Klausel ist nach Stratenwerth höchst bedenklich (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, BT I, Bern 2003, § 5 N 11). Die gemäss Bundesgericht „gefährlich weite Formulierung“ führt indessen nicht zur Nichtanwendung dieser Tatbestandsvariante wegen Verletzung des gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebots. Allerdings ist die Generalklausel nach der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach welchem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und muss (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Basel etc. 2003, N 40–44, BGE 119 IV 301). So ist zwar die massive akustische Verhinderung eines Vortrages durch organisierten Lärm als Nötigung gewertet worden, die blosse Störung soll aber nicht genügen (BGE
101 IV 169), ebenso wenig wie das kurzfristige Nichtverlassen eines Raumes, das die reguläre Durchführung einer Sitzung behindert (BGE 107 IV 114), während die „nicht nur kurzfristige Verhinderung der Weiterfahrt“ eines VW-Busses durch einen „Menschenteppich“ und die Blockierung des morgendlichen Berufsverkehrs für die Dauer von rund 10 Minuten wieder als rechtswidrige Nötigung qualifiziert worden sind (BGE 108 IV 168, 119 IV 306). Die Grenze der Strafbarkeit wird nicht vom Gesetz, sondern von Fall zu Fall vom Richter gezogen (Stratenwerth, a.a.O.).
Die erforderliche zurückhaltende Anwendung der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ findet in der Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht ihren Niederschlag darin, dass einer nur kurzfristigen Behinderung der Fortbewegung der Nötigungscharakter in der Regel abgesprochen wird (ZR 1991, Nr. 38). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Schlussverfügung vorhalten, er sei vor den abfahrbereiten Bus gestanden und habe den Chauffeur dadurch zwingen wollen, mit ihm zu reden (als vorgeworfener Nötigungszweck wird nicht etwa aufgeführt, er habe den Buschauffeur am Wegfahren hindern wollen). Nach dem Beweisergebnis ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser Vorgang 1 ½ Minuten dauerte. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass es sich beim aufgehaltenen Fahrzeug um einen Linienbus handelte, der seinen Fahrplan einzuhalten hatte. Solche Verzögerungen kommen allerdings nicht selten auch aus anderen Gründen vor (z.B. Einsteigen von gehbehinderten Personen, Lösen von Billets beim Chauffeur) und wirken sich nicht gravierend aus. Die Verhinderung der Abfahrt während 1 ½ Minuten darf demnach durchaus noch als kurzfristig bezeichnet werden. Grundsätzlich wäre das Verhalten des Beschuldigten als Nötigungsmittel geeignet gewesen, aufgrund der nur kurzen Dauer erreichte es jedoch die Intensität der im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel nicht. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand somit nicht verwirklicht.
3. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, worauf sich der Vorsatz des Beschuldigten richtete, d.h. ob allenfalls eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Wie oben dargelegt, hinderte der Beschuldigte den Busfahrer lediglich 1 ½ Minuten am Wegfahren, bevor dieser schliesslich handelte und rückwärts losfuhr. Es kann folglich nicht beurteilt werden, wie lange der Beschuldigte den Bus noch blockiert hätte, wenn dieser nicht rückwärts abgefahren wäre. Auch lässt sich nicht nachweisen, wie lange er den Chauffeur mit der beabsichtigten Diskussion aufhalten wollte. Aufgrund dieser Ungewissheit ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, er habe den Chauffeur nicht länger am Antritt der fahrplanmässigen Fahrt hindern wollen, als es effektiv geschehen ist. Demnach richtete sich sein Vorsatz nicht auf eine unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit von U. Es liegt somit kein Versuch vor, und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Juli 2004 (STAPP.2003.10)*