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STAPP.2002.14 • OG SG STAPP.2002.14 KI-generiert

Embezzlement Conviction Upheld Despite Fraud Acquittal in Related Charges

Geschäftsnummer STAPP.2002.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant was entrusted with a sum of money by an associate but used the funds for his own business expenses, leading to criminal charges including fraud, embezzlement, and breach of trust based on the same set of facts. The lower court acquitted the defendant of fraud because the victim's failure to investigate the defendant's solvency negated the element of deceit, but convicted him of embezzlement because he misused the entrusted assets with the intent not to repay, which was evident from his inability to perform. The higher court dismissed the appeal requesting a formal acquittal on the fraud charge, reasoning that when a single factual scenario allows for multiple legal evaluations, a conviction on one valid charge necessitates only the consideration of that charge, and no explicit acquittal is required for the alternative, rejected charges listed in the initial referral order.

Legislator-Regeste

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§ 116 StPO; Embezzlement Conviction Upheld Despite Fraud Acquittal in Related Charges: The lower court acquitted the defendant of fraud because the victim's failure to investigate the defendant's solvency negated the element of deceit, but convicted him of embezzlement because he misused the entrusted assets with the intent not to repay, which was evident from his inability to perform. The higher court dismissed the appeal requesting a formal acquittal on the fraud charge, reasoning that when a single factual scenario allows for multiple legal evaluations, a conviction on one valid charge necessitates only the consideration of that charge, and no explicit acquittal is required for the alternative, rejected charges listed in the initial referral order.

Schlagwörter

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Veruntreuung Einstellung des Betrugsverfahrens strafrechtliche Anklage Betrug Geschäftsvermögen Checkkartenmissbrauch Veruntreuung; Strafzumessung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 StPO

This provision was cited to justify why a formal acquittal for fraud was not required when the accused was convicted of embezzlement based on the same set of facts.

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Volltext

SOG 2003 Nr. 13

§ 116 StPO. *Wird dem Richter ein Lebenssachverhalt mit verschiedenen möglichen rechtlichen Würdigungen zur Beurteilung überwiesen, so braucht er, bei einer Verurteilung, den Beschuldigten nicht noch ausdrücklich von den unzutreffenden Straftatbeständen freizusprechen.*

*Sachverhalt:*

R. schloss mit P. einen Vertrag, wonach dieser einen grösseren Geldbetrag treuhänderisch zu verwalten hatte. Statt dessen verwendete

P. das Geld zur Bezahlung von Rechnungen für sein eigenes Geschäft. Der im Ausland weilende R. ersuchte P. erfolglos um Überweisung seines Geldes. Die mit dem Inkasso beauftragte H. AG kündigte sodann den Vertrag auf und forderte die Anlagesumme zurück. Die H. AG erstatte auch Strafanzeige. Gegen das vorinstanzliche Urteil, das Veruntreuung annahm, gelangt P. an das Obergericht.

*Aus den Erwägungen:*

2. Mit Schlussverfügung vom 7.8.2001 überwies der Untersuchungsrichter den Beschuldigten dem Gerichtspräsidenten wegen Betruges, eventuell wegen Veruntreuung, subeventuell wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zur Beurteilung.

3. In der Begründung des Urteils des a.o. Gerichtsstatthalters vom 12.12.2001 wird festgehalten, dass der Beschuldigte seinen Vertragspartner R. zwar durch seine Versprechungen in die Irre führte, dass jedoch R. zumutbare und nach den Umständen gebotene Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten unterlassen hatte, bevor er den Vertrag unterzeichnete. Auch bestand zwischen den Vertragspartnern kein besonderes Vertrauensverhältnis. Aus diesen Gründen verneinte der Vorderrichter das zum Betrugstatbestand gehörende Merkmal der Arglist.

Hingegen befand der Gerichtsstatthalter den Beschuldigten der Veruntreuung für schuldig, weil er einen ihm anvertrauten Vermögenswert abmachungswidrig verwendete, was er schon bei Vertragsschluss beabsichtigte. Zudem fehlte es dem Beschuldigten an der Ersatzfähigkeit, da er zugestandenermassen nie in der Lage war, aus eigenen Mitteln zu leisten. Aufgrund der Verurteilung wegen Veruntreuung war nicht mehr zu prüfen, ob der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sei.

4. Der Beschuldigte verlangt, dass er formell vom Vorwurf des Betruges freigesprochen werde. Dies habe der Gerichtsstatthalter unterlassen. Er verlange die Korrektur dieses Fehlers mit der Auswirkung, dass auch die Kostenund Entschädigungsfolgen erneut überprüft werden sollen.

Die Schlussverfügung vom 7.8.2001 zählt nur einen Lebenssachverhalt auf, der nach Ansicht des Untersuchungsrichters verschiedene rechtliche Würdigungen zulässt. Das Aufführen der verschiedenen Möglichkeiten der rechtlichen Beurteilung in der Schlussverfügung (Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung) ist in dem Sinne zu verstehen, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu jeder möglichen rechtlichen Qualifikation äussern und verteidigen zu können. Hätte dies der Untersuchungsrichter nicht schon in seiner Schlussverfügung gemacht und nur wegen Betruges überwiesen, so hätte das Gericht den Beschuldigten auf eine mögliche Abweichung in der rechtlichen Beurteilung aufmerksam machen müssen (§

116 Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1). Da nur die rechtliche Beurteilung des einen Lebenssachverhaltes streitig war, musste folglich auch kein formeller Freispruch bezüglich des Betrugs erfolgen. In Bezug auf die Kostenverteilung und Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ändert sich deshalb nichts.

*Obergericht Strafkammer; Urteil vom 10. Juli 2003 (STAPP.2002.14)*