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STAPA.2007.9 • OG SG STAPA.2007.9 KI-generiert

Property Damage and Traffic Offenses: Conditional Fine and Probation with Mandatory Psychiatric Treatment Upheld

Geschäftsnummer STAPA.2007.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual convicted of property damage and traffic offenses, who suffered from a severe mental disorder, appealed an initial sentence involving the suspension of an unconditional fine in favor of an outpatient measure. The court affirmed the conviction but replaced the initial sentence with a conditional fine and a five-year probation period, contingent upon mandatory, medically indicated outpatient psychiatric treatment supervised by probation assistance. The court reasoned that while the unconditional execution of a fine cannot be suspended for an outpatient measure under Article 63(2) of the Penal Code, conditional suspension of the sentence is warranted if, due to the severe mental disorder, the prognosis for recidivism is only unfavorable without treatment, meaning a good prognosis is achieved during the probationary period by mandating adherence to the prescribed treatment as per Article 42(1).

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 63 StGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; Property Damage and Traffic Offenses: Conditional Fine and Probation with Mandatory Psychiatric Treatment Upheld: The court affirmed the conviction but replaced the initial sentence with a conditional fine and a five-year probation period, contingent upon mandatory, medically indicated outpatient psychiatric treatment supervised by probation assistance. The court reasoned that while the unconditional execution of a fine cannot be suspended for an outpatient measure under Article 63(2) of the Penal Code, conditional suspension of the sentence is warranted if, due to the severe mental disorder, the prognosis for recidivism is only unfavorable without treatment, meaning a good prognosis is achieved during the probationary period by mandating adherence to the prescribed treatment as per Article 42(1).

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Straftaten gegen das Vermögen bedingter Strafvollzug Bewährungshilfe Ordnungsbusse offener Strafvollzug Qualifizierte Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 StGB

The court ordered an outpatient measure based on this article.

Art. 42 Abs. 1 StGB

This provision governs the granting of a suspended sentence, which the court granted.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, although it is not explicitly cited in the provided text's dispositive summary/header, the context suggests costs would be dealt with under procedural rules, but based strictly on the provided text (which lacks a numbered dispositive section but implies the final orders in the concluding paragraphs) this article is not explicitly cited in the orders themselves.

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Volltext

SOG 2007 Nr. 7

Art. 63 und 95 StGB. *Der Vollzug einer unbedingten Geldstrafe kann gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB nicht zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden. Müsste dem Beschuldigten ohne die ärztliche Behandlung seiner schweren psychischen Störung eine ungünstige Prognose gestellt werden, kann ihm jedoch der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wenn für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt wird, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.*

*Sachverhalt:*

Nachdem der Beschuldigte, der an einer schweren psychischen Störung leidet, mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn von einer stationären Radaranlage erfasst worden war, hielt er auf dem Pannenstreifen an, demontierte das vordere Nummernschild und fuhr auf dem Pannenstreifen zurück bis zur Radaranlage. Dort behändigte er aus seinem Fahrzeug eine Gartenhacke, überquerte die Fahrbahn, stieg auf die Leitplanke und schlug mit der Hacke auf die Messanlage ein. Er beschädigte bei dieser Aktion die an einem Stahlträger auf dem Mittelstreifen montierten Kameras mit Blitzgeräten. Das Amtsgericht von Thal-Gäu sprach den Beschuldigten am 17. November 2006 wegen dieses Vorfalls und zwei anderer Geschehnisse der qualifizierten Sachbeschädigung, der Geschwindigkeitsüberschreitung und weiterer Stras­senverkehrsdelikte schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, aufgeschoben zu Gunsten einer ambulanten Massnahme. Gegen dieses Urteil appellierte der Beschuldigte ans Obergericht. Die Strafkammer bestätigt die Schuldsprüche und verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem wird eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, die so lange zu dauern hat, als es ärztlich indiziert ist. Für die Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich dieser Massnahme zu unterziehen, und es wird Bewährungshilfe angeordnet.

*Aus den Erwägungen:*

III.

8. Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, denn die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wirkt sich schwerer aus. Gemäss Art.

42 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchs­tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Zusammenfassung in Günter Stratenwerth/Wolf­gang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 8 zu Art. 42 StGB) die Tat­umstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.

In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen erfüllt; es kommt nur eine Geldstrafe, allenfalls gemeinnützige Arbeit in Frage. Bezüglich der gemeinnützigen Arbeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Sanktion für berufstätige Verurteilte konzipiert worden ist (Christian Trenkel: Die gemeinnützige Arbeit, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 143). Für den Beschuldigten, dem das versicherungspsychiatrische Gutachten aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und für die Zukunft von schwankender Arbeitsfähigkeit ausgeht, nachdem die Störungen phasenweise verlaufen würden, ist die gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausgeschlossen.

In subjektiver Hinsicht kann auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werden. Darin wird zwar die Rückfallgefahr für neuerliche Straftaten bejaht, aber nur für den Fall, dass die Grundkrankheit des Beschuldigten nicht behandelt wird. Oder positiv ausgedrückt: Die Rückfallgefahr könne mittels einer geeigneten Behandlung reduziert werden. Diese Einschätzung hat sich in der zwischenzeitlichen Deliktsfreiheit des Beschuldigten klar manifestiert. Damit kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Strafe sei notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Der Gutachter führte aus, grundsätzlich sei das Krankheitsbild des Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch psychotherapeutisch angehbar. Bedingung sei allerdings eine regelmässige Behandlung und eine regelmässige Einnahme der Medikamente. Die Rückfallgefahr könne mit einer geeigneten Therapie, am ehesten im Sinne einer ambulanten psychiatrischen Behandlung reduziert werden. Unter der Voraussetzung, dass die ambulante Therapie, so wie vom Gutachter aufgezeigt, durchgeführt wird, kann somit keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren.

Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB).

Diese Voraussetzungen sind gemäss Gutachten erfüllt: Der Beschuldigte leidet unter einer bipolaren affektiven Störung, klassifiziert als ICD-10 F31. Dies ist eine ärztlich-psychiatrische Indikation im Sinne einer "schweren psychischen Störung". Weiter führt der Gutachter aus, die ungenügende Behandlung dieser Störung könne zu weiteren ähnlichen Delikten führen. Die Rückfallgefahr könne am ehesten mit einer ambulanten Behandlung reduziert werden. Diese Ausführungen überzeugen. Es ist eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, in deren Rahmen das Krankheitsbild des Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch psychotherapeutisch angegangen werden soll.

Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich dieser ambulanten psychiatrischen Behandlung nach Art. 63 StGB zu unterziehen. Die Massnahme hat so lange zu dauern, als es ärztlich indiziert ist. Zur Sicherung des Vollzugs dieser ambulanten Massnahme wird Bewährungshilfe angeordnet. Da die Rückfallgefahr des Beschuldigten ohne psychiatrische Behandlung als hoch einzustufen ist, ist die Probezeit mit dem Zwang zum Wohlverhalten und zum Befolgen der Weisung auf 5 Jahre festzulegen.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 2007 (STAPA.2007.9)*