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STAPA.2007.18 • OG SG STAPA.2007.18 KI-generiert

Additional Penalty Imposition on Subsequent Sentence for Post-Original Conviction Offenses

Geschäftsnummer STAPA.2007.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The accused, previously convicted and sentenced in 2003 and subsequently sentenced in 2005 as an additional penalty to the 2003 judgment, faced a new conviction in 2007, for which he sought a further additional penalty related to the 2005 judgment. The court reasoned that an additional penalty (Zusatzstrafe) can only be imposed in relation to the original, foundational conviction (Grundurteil) for crimes committed prior to it but judged later; since the current offenses leading to the 2007 sentence were committed after the initial 2003 conviction, a new additional penalty cannot be levied against the subsequent 2005 additional sentence, and therefore, the current penalty must be determined as a consolidated total sentence (Gesamtstrafe) applying the principles of sentencing for multiple offenses, rather than a further subsidiary penalty.

Legislator-Regeste

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Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB, Art. 68 Abs. 2 aStGB; Additional Penalty Imposition on Subsequent Sentence for Post-Original Conviction Offenses: Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe führen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2005 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil).

Schlagwörter

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Strafzumessung Steuerhinterziehungsbussen Auslieferungsdelikt Konkurrenz von Straftaten zusammenhängende Straftaten Strafregister Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 StGB
Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB. *Es ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn die aktuell zu beurteilenden Straftaten nach dem Grundurteil erfolgt sind.*
Art. 68 aStGB
Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB. *Es ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn die aktuell zu beurteilenden Straftaten nach dem Grundurteil erfolgt sind.*
Art. 68 Abs. 2 aStGB
Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe führen.
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Volltext

SOG 2009 Nr. 6

Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB. *Es ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn die aktuell zu beurteilenden Straftaten nach dem Grundurteil erfolgt sind.*

*Sachverhalt:*

Am 15. September 2003 verurteilte das Bezirksamt Baden den Beschuldigten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen und einer Busse von Fr. 400.00 wegen SVG-Widerhandlungen. Am 7. April 2005 erging – als Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2003 – ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung usw. zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten unbedingt verurteilt wurde. Am 23. März 2007 verurteilte das Amtsgericht den Beschuldigten wegen diversen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Appellation an die Strafkammer des Obergerichts. Vor der Strafkammer des Obergerichts beantragte der Beschuldigte, er sei als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2005 zu einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. Die Strafkammer kommt zum Schluss, dass bei dieser Sachlage nicht eine Zusatzstrafe, sondern eine Hauptstrafe auszufällen ist.

*Aus den Erwägungen:*

3. Der Beschuldigte hat mehrere Verbrechen und Vergehen begangen, weshalb die Strafzumessung nach dem Asperationsprinzip von Art. 68 aStGB (Strafgesetzbuch, SR 311) vorzunehmen ist, d.h. es ist – gemessen an der abstrakten Strafdrohung – von der schwersten Tat auszugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen (ebenso neu Art. 49). Dabei kann die für das schwerste Delikt festgelegte Höchststrafe um die Hälfte erhöht werden. Vorliegend ist die Schändung die schwerste Tat, welche mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bedroht ist. Damit ist von einer maximalen Strafdrohung von 15 Jahren Zuchthaus auszugehen. (...)

Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe führen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2005 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil). Ein Grossteil der hier zu beurteilenden Straftaten war zwar vor diesem Zusatzurteil, aber nach dem Grundurteil begangen worden. Eine weitere Zusatzstrafe wäre nach Rechtsprechung nur zum Grundurteil möglich, könnte daher nur diejenigen Taten erfassen, die hypothetisch mit diesem Grundurteil zusammen hätten mitbeurteilt werden können. Da die hier zu beurteilenden Taten aber nach dem 15. September 2003 begangen wurden, kann nicht eine erneute Zusatzstrafe, sondern nur eine Gesamtstrafe ausgefällt werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 15 zu Art. 49 StGB bzw. N 21 zu Art. 68 aStGB).

*Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 8. April 2009 (STAPA.2007.18)*