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STAPA.2000.108 • OG SG STAPA.2000.108 KI-generiert

Suspended Sentence for Multiple DUI Offenses Despite Prior Offense Pending Judgment

Geschäftsnummer STAPA.2000.108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a case where the accused was sentenced to an unconditional custodial sentence for driving while intoxicated, but the appellate court granted a suspended sentence despite the accused committing a second intoxication-related driving offense before the first was judged. The court reasoned that while a subsequent offense before the judgment of a prior one must be negatively considered in assessing the required favorable prognosis for suspension, it does not automatically preclude granting a suspended sentence, departing from prior practice that generally excluded suspension for multiple concurrent intoxication driving offenses; instead, the prognosis must be assessed holistically on a case-by-case basis, similar to other multiple-offense cases.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Ziff. 1 StGB; Suspended Sentence for Multiple DUI Offenses Despite Prior Offense Pending Judgment: c) Näher zu prüfen sind die subjektiven Voraussetzungen (des bedingten Strafvollzuges). Erforderlich ist eine günstige Prognose, welche sich auf ein dauerndes Bewähren und nicht nur auf ein solches während der Probezeit beziehen muss. Die gute Prognose ist, ausgehend von den Verhältnissen zur Zeit des Urteils (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 12 zu Art. 41), in einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug zusammenhängende Straftaten qualifizierte Fahrunfähigkeit Fall des Ausschlusses Fahren in fahrunfähigem Zustand Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Strassenverkehrsgestz / SVG etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 2001 Nr. 14

Art. 41 Ziff. 1 StGB. *Der Umstand, dass der Täter erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, noch bevor der erste Vorfall beurteilt worden ist, schliesst nicht zwingend aus, den bedingten Strafvollzug zu gewähren (Praxisänderung).*

*Sachverhalt (gekürzt):*

Der Beschuldigte hatte sich u.a. des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht, wofür ihn die Vorinstanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten nebst einer Busse verurteilte. Auf die Appellation des Beschuldigten hin gewährte das Obergericht den bedingten Strafvollzug.

*Aus den Erwägungen:*

7.

c) Näher zu prüfen sind die subjektiven Voraussetzungen (des bedingten Strafvollzuges). Erforderlich ist eine günstige Prognose, welche sich auf ein dauerndes Bewähren und nicht nur auf ein solches während der Probezeit beziehen muss. Die gute Prognose ist, ausgehend von den Verhältnissen zur Zeit des Urteils (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 12 zu Art. 41), in einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt.

Gemäss einem Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn soll eine erneute Fahrt in angetrunkenem Zustand eine gute Prognose in der Regel ausschliessen, auch wenn nicht ein eigentlicher Rückfall vorliegt und der erste Vorfall noch nicht beurteilt ist (SOG 1989, Nr. 14). Diese Praxis ist aber nach BGE 118 IV 97 nicht mehr haltbar, der die Sonderrechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges beim Fahren in angetrunkenem Zustand aufgab. Verweigert man nämlich generell den bedingten Strafvollzug, wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten begangene Trunkenheitsfahrten zusammen beurteilt werden, so würde dieser Täter zu Unrecht schlechter gestellt als ein Delinquent, der mehrere andere Straftaten verübt hat, denn bei diesem wäre die Prognose auf Grund der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu prüfen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte ein zweites Mal angetrunken ein Auto lenkte, noch bevor der erste Vorfall beurteilt war, ist deshalb im Rahmen der Prognose zwar negativ zu werten, schliesst aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht von vornherein aus.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. September 2001 (STAPA.2000.108)*