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SGSTA.2022.18 • STG SO SGSTA.2022.18 KI-generiert

Pension Fund Withdrawal Reclassification for Self-Employment Tax Treatment

Geschäftsnummer SGSTA.2022.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the tax authority's decision to reclassify a pension fund withdrawal taken for the purpose of self-employment as regular income, taxing it at the ordinary rate instead of the privileged capital benefits rate. The taxpayer withdrew approximately CHF 177,322 from a vested benefits account to commence self-employment, but subsequently reported a loss and no turnover for the year 2020, supporting the claim with minimal new investments and evidence suggesting an intent to start a business, citing the spouse's severe health issues as the reason for inactivity. The court upheld the reclassification, reasoning that the required prerequisites for privileged taxation—the actual commencement of self-employment characterized by outward presentation, risk assumption, and capital deployment—were not met, as the submitted evidence demonstrated only preparatory steps without any actual business activity or generated revenue during the relevant period.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 12 Abs. 2 ATSG, §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11; Pension Fund Withdrawal Reclassification for Self-Employment Tax Treatment: The taxpayer withdrew approximately CHF 177,322 from a vested benefits account to commence self-employment, but subsequently reported a loss and no turnover for the year 2020, supporting the claim with minimal new investments and evidence suggesting an intent to start a business, citing the spouse's severe health issues as the reason for inactivity. The court upheld the reclassification, reasoning that the required prerequisites for privileged taxation—the actual commencement of self-employment characterized by outward presentation, risk assumption, and capital deployment—were not met, as the submitted evidence demonstrated only preparatory steps without any actual business activity or generated revenue during the relevant period.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Kapitalbezugssteuer ordentliche Rente Pensionsfonds Kapitalertragssteuer Warenumsatzsteuer Staats- und Bundessteuer 2020

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11)

These provisions were used to determine the amount of court costs imposed on the appellants.

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Volltext

Steuergericht

Urteil vom 29. August 2022

Es wirken mit:

Präsident: Th.

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.18; BST.2022.18

Z. A. + B.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staatsund Bundessteuer 2020

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 14. Dezember 2020 bezog der Steuerpflichtige A. Z. seine Freizügigkeitsleistung von CHF 171'321.86 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese Auszahlung wurde in der Veranlagung der Kapitalleistung 2020 vom 12. März 2021 bzw. 30. Juni 2021 (Berichtigung) besteuert. Mit Datum vom 21. Juli 2021 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Z. die Steuererklärung 2020 ein und deklarierten einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns von CHF -1'414. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2020 vom 24. Februar 2022 anerkannte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die selbständige Erwerbstätigkeit indessen nicht und rechnete den Verlust von CHF -1'414 auf. Die VB qualifizierte den Bezug der Freizügigkeitsleistung als missbräuchlich und rechnete daher die Kapitalleistung von CHF 177'322 (gerundet) auf. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 10. März 2022 Einsprache und verlangten im Wesentlichen den Verzicht auf diese Aufrechnung.

1.2 Mit Verfügung vom

29. März 2022 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem angeführt, zum Nachweis der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit seien das Schreiben der SUVA vom … 2020 eingereicht worden sowie eine Inventarliste Werkzeug, eine Rechnung Clubdesk, eine Rechnung für eine Internetdomain, ein unterschriebener Antrag für eine Betriebsversicherung (Mobiliar) und eine Rechnung für eine Vordachsanierung vom … 2021. Die Inventarliste zeige im Wesentlichen bereits vorhandenes Werkzeug. Im Jahr 2020 seien neue Werkzeuge von lediglich total CHF

328 angeschafft und damit sei praktisch kein neues Kapital investiert worden. Bis heute sei auch keine entsprechende Homepage erstellt worden. Eine Marktpräsenz sei nicht erkennbar. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 sei kein Umsatz generiert worden. In diesem Zeitraum seien indes die genannten Auslagen erfasst worden. Es habe also keine Geschäftstätigkeit stattgefunden. Die einzige Rechnung sei an ein befreundetes Ehepaar adressiert worden. Es fehle an einem systematischen, planmässigen Vorgehen und an einer Gewinnabsicht. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei effektiv nicht aufgenommen worden. Weshalb dies nicht der Fall gewesen sei, sei nicht relevant. Der Abschluss einer Betriebsversicherung und der Kauf einer Software würden nicht genügen. Das Schreiben der SUVA ändere auch nichts. Die Kapitalleistung aus dem Vorsorgeguthaben sei nicht dem Zweck entsprechend erfolgt. Die Auszahlung könne deshalb nur ordentlich mit dem übrigen Einkommen erfasst werden.

2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 26. April 2022 (Postaufgabe) gelangten die Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, die Verfügung vom 29. März 2022 insofern abzuändern, als die Rekurrenten die Kapitalleistungen aus dem Vorsorgeguthaben nicht missbräuchlich bezogen hätten und die Auszahlung privilegiert anzuschauen sei. Die Staatsund Bundessteuern 2020 und 2021 bis 31. Mai 2021 seien demzufolge zu korrigieren und die Abrechnung sei neu zuzustellen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Rekurrenten hätten sich nach dem Wegzug aus dem Kanton Solothurn am neuen Sitz der Einzelfirma im Kanton … bei der AHV angemeldet. Der Ehemann habe sich bei verschiedenen ….Firmen als Unter-Akkordant angeboten mit positivem Ergebnis. Der Ehefrau sei Mitte November 2019 ein grosser Nierentumor entfernt worden. Anfang 2020 sei sie in eine massive Depression gefallen. Der Ehemann habe in dieser Zeit Corona bedingt in Frankreich bleiben müssen. Da die Ehefrau die Büroarbeiten erledige, sei zu diesem Zeitpunkt nichts möglich gewesen. Als es der Ehefrau bessergegangen sei, hätten die Rekurrenten entschieden, dass der Ehemann sich in der Schweiz selbständig machen solle. Im Jahr 2021 habe aber die Depression der Ehefrau massiv zugenommen, so dass sich der Ehemann intensiv um die Ehefrau habe kümmern müssen. Daher habe er in der Schweiz seine eigene Firma nicht aufbauen können. Im Dezember 2021 sei die Ehefrau wieder in eine schwere Depression gefallen. Zurzeit sei sie stationär in einer Klinik in Behandlung. Der Ehemann arbeite seit mehreren Jahren als ….. und besitze daher das notwendige Handwerkszeug bereits. Zusätzliches Werkzeug werde noch angeschafft.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest. Das eingereichte Arztzeugnis ändere nichts an der Tatsache, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei. Ob die Betriebsversicherung effektiv abgeschlossen worden sei, sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Die weiteren eingereichten Unterlagen der Rekurrenten würden auch nichts ändern.

2.3 Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten formund fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass hier das Steuerjahr 2020 streitig ist; das Steuerjahr 2021 war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids.

1.2 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens von CHF 177'322 (gerundet) vom 14. Dezember 2020 an den Rekurrenten im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn stand oder nicht.

2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (Freizügigkeitsgesetz; Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge; SR 831.42) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden Voraussetzungen - die selbständige Erwerbstätigkeit und das fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide Begriffe sind grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2 mit Hinw.). In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund relevant: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38 DBG; vgl. §§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um eine erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (P. Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N 5).

2.2 Bezüglich der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3 mit Hinw.).

2.3 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, hauptoder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbstständig erwerbend und gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4 mit Hinw.; vgl. zum Ganzen auch KSGE 2021 Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021, 2C_217/2021; KSGE 2021 Nr. 7).

3.1 Im konkreten Fall bezog der Rekurrent im Dezember 2020 seine Freizügigkeitsleistung von rund CHF 177'322 zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; dies wurde zum Vorsorgetarif besteuert. Die Rekurrenten deklarierten im Jahr 2020 und im Übrigen auch 2021 jeweils einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Ein Umsatz wurde indes nicht deklariert. Als Nachweis der Aufnahme der Selbständigkeit wurde eine Bestätigung der Suva, eine Werkzeugliste, zwei Rechnungen betreffend Clubdesk und eine Internetdomain, ein Antrag für eine Betriebsversicherung sowie eine Rechnung für eine Dachsanierung eingereicht. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem geltend gemacht, die Ehefrau des Rekurrenten habe sich im Jahr 2019 einen Tumor entfernen lassen müssen. Anfangs 2020 habe sie eine Depression erlitten, welche im Dezember 2021 wieder stärker geworden sei.

3.2 Den vorliegenden Jahresrechnungen 2020 wie auch 2021 kann entnommen werden, dass kein Umsatz generiert worden ist. Das erwähnte Werkzeug existierte grösstenteils schon vor 2020. Im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit ist denn kaum etwas neu erworben worden. Ob des Weiteren der Antrag für die Betriebsversicherung wirklich abgeschickt worden ist, ist nicht nachgewiesen worden. Sodann ist Clubdesk eine Vereinssoftware. Auch dieser Beleg stellt keinen Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit dar. Eine Homepage ist soweit ersichtlich im Internet denn nicht aufgeschaltet worden. Somit ergibt sich, dass der Rekurrent allenfalls eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte, letztlich aber tatsächlich nicht aufgenommen hat. Ob die Krankheit der Ehefrau dazu geführt hat, dass die Selbständigkeit nicht aufgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben; dabei vermag der Arztbericht vom … 2022, bei allem Verständnis, hier auch nichts zu ändern. Tatsache ist, dass die selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen worden ist. Die diesbezüglichen Kriterien, namentlich Auftritt nach aussen unter Einsatz von eigenem Kapital und auf eigenes Risiko (vgl. oben, E. 2.3) sind nicht erkennbar. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegr.det und sind daher abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

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Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 750 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: