Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SGSTA.2016.93 • STG SO SGSTA.2016.93 KI-generiert

Taxpayer v. Tax Authority: Denial of Objection Hearing

Geschäftsnummer SGSTA.2016.93
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer, who reported employment income and had received a lump-sum withdrawal from a pension fund after purportedly starting a self-employment activity, objected to the inclusion of the pension withdrawal as additional income in their 2015 tax assessment. The taxpayer specifically requested an objection hearing, which was initially assured but subsequently denied when the tax authority issued a decision dismissing the objection without holding the promised hearing. The court ruled that the failure to conduct the explicitly requested and assured objection hearing constituted an undisputed violation of the right to be heard, mandating the annulment of the assessment decision and the remand of the case to the authority for re-assessment, irrespective of the material facts of the income inclusion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 150 Abs. 2 des Steuergesetzes, BGS 614.11, Art. 66 al. 1 LTF; Taxpayer v. Tax Authority: Denial of Objection Hearing: The taxpayer specifically requested an objection hearing, which was initially assured but subsequently denied when the tax authority issued a decision dismissing the objection without holding the promised hearing. The court ruled that the failure to conduct the explicitly requested and assured objection hearing constituted an undisputed violation of the right to be heard, mandating the annulment of the assessment decision and the remand of the case to the authority for re-assessment, irrespective of the material facts of the income inclusion.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuermeldung Rechte des Steuerpflichtigen Lohnsummensteuer Steuerverwaltung Anspruch auf rechtliches Gehör Pauschalsteuer Staats- und Bundessteuer 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 150 Abs. 2 des Steuergesetzes, BGS 614.11
Cited in the reasoning to justify the annulment due to violation of the right to be heard (unconducted hearing request), which forms the basis for the final order to annul and remand.
Art. 66 al. 1 LTF
Applied in the dispositive section regarding the non-imposition of court costs (although the actual citation in the dispositive is only the statement 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', the reasoning refers to cost rules implicitly justifying this order based on the outcome).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 150 Abs. 2 des Steuergesetzes, BGS 614.11

Cited in the reasoning to justify the annulment due to violation of the right to be heard (unconducted hearing request), which forms the basis for the final order to annul and remand.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied in the dispositive section regarding the non-imposition of court costs (although the actual citation in the dispositive is only the statement 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', the reasoning refers to cost rules implicitly justifying this order based on the outcome).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Steuergericht

Urteil vom

20. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Bobst, Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2016.93; BST.2016.86

A

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staatsund Bundessteuer 2015

hat das Steuergericht in Erwägung, dass:

- der Steuerpflichtige A mit Datum vom 25. Februar 2016 die Steuererklärung 2015 einreichte und darin v.a. auch Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 42‘785 geltend machte; gemäss Schreiben der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 6. April 2016 habe der Steuerpflichtige aus der Pensionskasse den Betrag von CHF 54‘561 bezogen wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; der Steuerpflichtige wurde aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen; dazu nahm dieser am 28. April 2016 Stellung und reichte auch diverse Unterlagen ein;

- die VB Solothurn in der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2015 vom 23. Mai 2016 den Betrag von CHF 54‘561 als weitere Einkünfte aufrechnete;

- der Steuerpflichtige dagegen am 26. Juni 2016 Einsprache erhob und u.a. ausdrücklich eine Einspracheverhandlung verlangte; eine solche wurde ihm denn mit Schreiben vom 4. Juli 2016 auch zugesichert;

- mit Brief vom 24. August 2016 die VB Solothurn vom Einsprecher weitere Unterlagen verlangte; ansonsten werde anhand der vorliegenden Akten entschieden;

- die VB Solothurn mit Verfügung vom 22. September 2016 die Einsprache abwies, v.a. mit Begründung, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei;

- der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid vor dem Kantonalen Steuergericht v.a. beantragte, die weiteren Einkünfte von CHF 54‘561 seien nicht zu berücksichtigen; in der Einsprache habe er ausdrücklich eine Einspracheverhandlung verlangt; zudem wurde geltend gemacht, der Rekurrent habe per 31. März 2015 gekündigt; da die selbständige Erwerbstätigkeit nicht erfolgreich gewesen sei, habe er sich bei derselben Firma - Y, Firma der geschiedenen Ehefrau - wieder anstellen lassen; das PK-Geld habe er verbraucht;

- die VB Solothurn (Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 22. November 2016 die Rückweisung von Rekurs und Beschwerde zur Neubeurteilung beantragte; dazu wurde v.a. angeführt, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die verlangte Einspracheverhandlung nicht durchgeführt worden sei;

- nach dem Gesagten eine Einspracheverhandlung unbestrittenermassen ausdrücklich verlangt, aber nicht durchgeführt wurde, obwohl deren Durchführung zugesichert wurde;

- damit das rechtliche Gehör unbestritten verletzt worden ist, unabhängig von der materiellen Lage, mithin die Einspracheverhandlung vorliegend davon unbesehen durchzuführen ist (vgl. § 150 Abs. 2 des Steuergesetzes, BGS 614.11; statt vieler KSG vom 21.6.2004, SGSTA.2003.55, BST.2003.26);

- demnach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist;

- bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind;

erkannt:

1. Der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 22. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: