Taxation of Early Retirement Lump-Sum Payment Transferred to Pension Fund
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lump-sum payment received by an individual upon early retirement, which was transferred into a pension fund and immediately withdrawn, is subject to taxation as a capital distribution related to the termination of employment under the relevant statute. The court reasoned that the prior practice of requiring such a severance payment to be at least equivalent to one year's salary before applying the income tax rate conversion method prescribed by the statute for capital distributions was legally unfounded, as neither the state nor federal tax laws contained such a limitation, thus necessitating a change in practice and requiring the lump sum to be taxed separately using the rate determined by converting the payment into an equivalent annual benefit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79b Abs. 3 BVG, Art. 17 Abs. 2 i.V, Art. 38 DBG, Art. 37 DBG, § 46 StG, § 22 Abs. 3 StG; Taxation of Early Retirement Lump-Sum Payment Transferred to Pension Fund: The court reasoned that the prior practice of requiring such a severance payment to be at least equivalent to one year's salary before applying the income tax rate conversion method prescribed by the statute for capital distributions was legally unfounded, as neither the state nor federal tax laws contained such a limitation, thus necessitating a change in practice and requiring the lump sum to be taxed separately using the rate determined by converting the payment into an equivalent annual benefit.
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KI-generiertThe appeal was granted based on the application of this provision to tax the severance payment by converting it into an annual equivalent income for rate determination.
Cited alongside § 46 StG as a basis for classifying the severance payment as a 'Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses' to which § 46 StG applies.
Volltext
KSGE 2017 Nr. 3
KSGE 2017 Nr. 3
StG § 46*.Einkommen, Kapitalabfindung, Praxisänderung.
Ein unmittelbar nach der Einzahlung erfolgter Bezug von Pensionskassengeldern ist zu besteuern. Fall einer Kapitalabfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses. Die Abgangsentschädigung muss für die Satzbestimmung nicht mindestens einem Jahreslohn entsprechen. Umrechnung auf eine jährliche Leistung. Separate Besteuerung. Praxisänderung.
Aus den Erwägungen
2. Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert (§ 22 Abs.
3 StG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 StG).
§ 27 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern (BGS 614.12) sieht in diesem Zusammenhang einzig vor, dass die ganze Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einkommenssteuerfrei bleibt, wenn sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen ergibt.
3. Im vorliegenden Fall ist der Rekurrent auf Wunsch der Arbeitgeberin infolge der flexiblen Alterspensionierung frühpensioniert worden. Um die mit der vorzeitigen Pensionierung verbundenen Kosten zu reduzieren, leistete die Arbeitgeberin freiwillig einen Beitrag von CHF 103'868. Diese Kapitalabfindung war aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Rekurrenten und seiner Arbeitgeberin, sondern sie wurde einseitig von der Arbeitgeberin festgelegt. Der festgelegte Betrag verstehe sich brutto und sei sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitgeberin übernehme sowohl die Arbeitgeberwie auch die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO und ALV, wie dies von der Y bestätigt wurde. Der Betrag von CHF 103‘868 wurde aufgrund der Akten in die Pensionskasse der Arbeitgeberin überführt. Gleichzeitig bezog der Rekurrent aus der Pensionskasse den Betrag von rund CHF 92‘496. Dieser unmittelbar nach der Einzahlung erfolgte Bezug muss grundsätzlich besteuert werden. Dies ist denn unbestritten, sind die Rekurrenten sich doch gemäss Replik vom 9. Februar 2017 bewusst, dass der Bezug von CHF 92‘495.95 einer Einkommenssteuer unterliegt. Es kann daher in dieser Hinsicht auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 79b Abs. 3 BVG verwiesen werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2012 Nr. 8).
4. In Bezug auf die direkte Bundessteuer wurde im Einspracheentscheid verfügt, dass der Betrag von CHF 92‘496 mit separater Veranlagung gesondert als Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V. mit Art. 38 DBG zu besteuern sei; dies sei bereits am 23. Februar 2015 erfolgt. Diese separate Veranlagung Kapitalabfindung Sondersteuern ist aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht angefochten worden; sie entspricht denn dem entsprechenden Einsprachebegehren der Rekurrenten (vgl. deren Schreiben vom 16.9.2016) und bildet insofern auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
5. § 46 StG stimmt bis auf den Zusatz "oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses" wortwörtlich mit Art. 37 DBG überein. Weder die eine noch die andere Bestimmung enthält eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens nur möglich sei, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein Jahreseinkommen ist.
6. Die dem Rekurrenten ausgerichtete Entschädigung fällt aufgrund der Unterlagen und Angaben unter den Begriff der "Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen" wie auch unter denjenigen der "Kapitalabfindungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses". Im Umfang von CHF 92'496 kommt ihr, wie dies im Veranlagungsbzw. Einspracheverfahren betreffend die Bundessteuer festgestellt worden ist, Vorsorgecharakter zu. Indessen fehlt im Steuergesetz des Kantons Solothurn eine dem DBG entsprechende Bestimmung, wonach bei Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter eine gesonderte Besteuerung Platz greifen würde. Die Kapitalabfindung muss daher zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert werden. Dabei müsste nach § 46 StG der Steuersatz angewendet werden, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
7. Die Vorinstanz hat indes die Anwendung von § 46 StG verweigert, mit der Begründung, weil die Kapitalabfindung kleiner sei als der massgebende Jahreslohn, sei eine Umrechnung der Entschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens nicht möglich. Dafür, weshalb dies so sein soll, bleibt die Vorinstanz eine Erklärung schuldig. Sie verweist zur Begründung ihres Entscheides auf ein Urteil des KSG vom 19. September 2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48). In diesem Urteil hatte das KSG festgehalten, es sei zwar unbestrittenermassen von einer Abgangsentschädigung des Arbeitgebers zu sprechen, jedoch sei der Vorinstanz auch darin Recht zu geben, dass keine Umrechnung möglich sei, da der ausbezahlte Betrag kleiner sei als ein Jahreslohn (E. 3.2). Weitere Ausführungen zur Begründung der Verweigerung von § 46 StG sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
8. Die Auffassung, eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Satzbestimmung sei nur möglich, wenn diese höher als ein Jahreslohn sei, findet im Gesetz keine Stütze. Weder § 22 Abs. 3 noch § 46 StG enthalten eine entsprechende Einschränkung. Bei der direkten Bundessteuer kennt die Praxis zu Art. 37 DBG, der bis auf die ausdrückliche Nennung der "Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses" mit § 46 StG identisch ist, kein derartiges Erfordernis. Die Vorinstanz vermag im Übrigen auch keine sachlichen Gründe für die von ihr ins Gesetz hineininterpretierte zusätzliche Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung zu nennen. Auch für das KSG sind keine derartigen Gründe ersichtlich. Die Aufstellung dieses zusätzlichen Erfordernisses verstösst somit gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip. Am Urteil vom 19. September 2011 (SGSTA.2011.55; BST.2011.48) kann unter diesen Umständen nicht festgehalten werden. Nach dem Gesagten sprechen ernsthafte sachliche Gründe für eine Praxisänderung (vgl. auch RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 86 ff.). Dieser steht denn unter den vorliegenden Umständen das Gebot der Rechtssicherheit nicht im Weg; für die Anwendung von § 46 StG kann nach den Erwägungen nicht verlangt werden, dass der Betrag der Entschädigung mindestens einem Jahreslohn entspricht (vgl. zum Ganzen auch KSG vom 12.6.2017, SGSTA.2016.105).
9. Da es sich bei der dem Rekurrenten ausgerichteten Abgangsentschädigung nach dem Gesagten um eine "Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses" im Sinne von § 22 Abs. 3 und § 46 StG handelt, erweist sich die Eingabe als begründet. Die streitige Kapitalabfindung ist demnach nach § 46 StG separat zu besteuern. Es ist nach den Erwägungen nicht einzusehen, weshalb im Bereich der Staatssteuer die in Frage stehende Umrechnung auf eine jährliche Leistung nicht möglich sein soll, wenn dies im Bereich der direkten Bundessteuer möglich ist. Auf die weiteren Einwände der Rekurrenten, insbesondere auch zur Frage der degressiven Steuerpraxis, braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden. Der Rekurs ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist bezüglich Staatssteuer 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neuveranlagung.
*Steuergericht,
Urteil vom 12. Juni 2017 (SGSTA.2016.105)*