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SGSTA.2012.81 • STG SO SGSTA.2012.81 KI-generiert

Taxpayer's Mortgage Interest Deduction Limited to Economic Share in Co-Ownership

Geschäftsnummer SGSTA.2012.81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayer, co-owner of a property with his ex-spouse and jointly and severally liable for the mortgage debt, sought to deduct the full mortgage interest paid because he covered his ex-spouse's share upon her default, but the court confirmed prior practice requiring that for interest deduction in cases of co-ownership and joint liability, the deduction must fundamentally be based on the actual, economically justified debt of each co-owner. The court reasoned that despite the taxpayer paying the entire amount as a joint debtor, the economic allocation follows the co-ownership share (one-half) and was explicitly agreed upon in the divorce settlement, meaning only half of the interest is attributable to the taxpayer's economic burden, thereby preventing double deduction if the ex-spouse also claims her share.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 649 ZGB, StG § 41 Abs. 1 lit. a, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 646 Abs. 2 ZGB; Taxpayer's Mortgage Interest Deduction Limited to Economic Share in Co-Ownership: The court reasoned that despite the taxpayer paying the entire amount as a joint debtor, the economic allocation follows the co-ownership share (one-half) and was explicitly agreed upon in the divorce settlement, meaning only half of the interest is attributable to the taxpayer's economic burden, thereby preventing double deduction if the ex-spouse also claims her share.

Schlagwörter

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Gesamteigentum Abzug für Schuldzinsen Besteuerung von Ehepaaren Versäumnis des Steuerpflichtigen Pfandhaft Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung Schuldzinsenabzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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StG § 41 Abs. 1 lit. a

Cited as the legal basis for the general deductibility of private interest expenses.

DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a

Cited as the legal basis for the general deductibility of private interest expenses.

Art. 646 Abs. 2 ZGB

Cited to support the presumption that costs and burdens, including mortgage interest, are to be allocated proportionally based on co-ownership shares.

Art. 649 ZGB

Cited to support the presumption that costs and burdens, including mortgage interest, are to be allocated proportionally based on co-ownership shares.

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Volltext

KSGE 2013 Nr. 6

StG § 41 Abs. 1 lit. a, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. a - *Bestätigung der Praxis des Steuergerichts, wonach für den Schuldzinsenabzug bei Miteigentum und Solidarhaftung grundsätzlich auf die tatsächliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Schuld jedes Miteigentümers abzustellen ist.

Urteil SGSTA.2012.81; BST.2012.80 vom 13. Mai 2013

Sachverhalt

1. Der Steuerpflichtige X. war mit seiner früheren Ehefrau zu je ½-Anteil Miteigentümer des Grundstücks GB A. Nr. 0000 mit Einfamilienhaus. Für die auf diesem Grundstück lastende Hypothekarschuld war der Steuerpflichtige zusammen mit seiner früheren Ehefrau Solidarschuldner bei der Grundpfandgläubigerin B. Im Hinblick auf ihre Ehescheidung zogen der Steuerpflichtige und seine Ehefrau aus. Sie beabsichtigten, die Liegenschaft zu verkaufen. Mit Urteil vom … 2008 wurden die Ehegatten geschieden. In der zugehörigen Ehescheidungskonvention vereinbarten die Eheleute, dass sie vorläufig weiterhin Miteigentümer zu je ½-Anteil an der Liegenschaft blieben. Weiter wurde vereinbart, dass die Hypothekarzinsen sowie die Unterhaltsund allfälligen Reparationskosten von den Ehegatten je zur Hälfte bezahlt werden. Ein aus dem Liegenschaftsverkauf resultierender Nettoverkaufserlös (Verkaufspreis abzüglich Hypothekarschulden und Handänderungskosten) wie auch ein allfälliger Verlust sollte hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Im durch die Grundpfandgläubigerin eingeleiteten Zwangsverwertungsverfahren ersteigerte der Steuerpflichtige am … 2010 die Liegenschaft. Für das Steuerjahr 2010 machte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung Hypothekarschuldzinsen von total CHF 181‘926 geltend. Mit der Veranlagung 2010 wurden nur Schuldzinsen gegenüber der C. von CHF 4‘694 gewährt. Dies mit dem Hinweis, dass die Schuldzinsen aus den Vorjahren bereits in früheren Steuerjahren berücksichtigt worden seien. Mit Einsprache vom 25. April 2012 verlangte der Steuerpflichtige für das Steuerjahr 2010 den Abzug von Schuldzinsen von total CHF 134‘962.

Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Von dem gegenüber der B. insgesamt geschuldeten Hypothekarzinsen von CHF 180‘000 wurde nur die Hälfte dem Einsprecher zugerechnet. Dies aufgrund der Vereinbarung in der Scheidungskonvention, wonach jeder Ehegatte am fraglichen Grundstück zur Hälfte beteiligt ist. Von den hälftigen Hypothekarzinsen von CHF 90‘000 wurden die in den Steuererklärungen 2008 und 2009 bereits geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 20‘547 und CHF 38‘599 abgezogen, so dass für das Steuerjahr 2010 ein zusätzlicher Schuldzinsenabzug von CHF 30‘599 anerkannt wurde. Zusammen mit den bereits anerkannten Hypothekarschulden gegenüber der C. von CHF 4‘694 ergab sich für das Steuerjahr 2010 ein Gesamtabzug für Schuldzinsen von CHF 35‘293.

2. Der Steuerpflichtige X. (nachfolgend Rekurrent) liess mit Schreiben vom 13. August 2012 gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Dabei verlangt er den Abzug der gesamten Hypothekarzinsen im Rahmen des gesetzlich begrenzten Schuldzinsenabzugs bei Privatschulden. Er lässt insbesondere geltend machen, dass er die ganzen Schuldzinsen habe bezahlen müssen, da seine geschiedene Ehefrau die Zahlung ihres Anteils verweigert habe. Er habe so für das Jahr 2010 insgesamt CHF 134‘962.65 bezahlt. Als Solidarschuldner für die gesamte Hypothek der B. sei er vertraglich verpflichtet gewesen, bei Ausfall der Ehefrau die gesamten Zinsen zu bezahlen. Im Verhältnis zur Bank habe er damit eine eigene Zinsschuld beglichen. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei im Umfang der gesamten von ihm bezahlten Zinsen geschmälert. Deshalb müsse ihm - im Rahmen des gesetzlichen Maximalabzuges - der gesamte Zinsabzug gewährt werden. Dass er nur zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, ändere daran nichts. Auch sein allfälliger Ersatzanspruch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau als interne Regelung unter Solidarschuldnern ändere daran nichts.

In ihrer Kurzvernehmlassung vom 28. August 2012 beantragt die Veranlagungsbehörde - unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid - die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Ergänzend wird einzig darauf verwiesen, dass aufgrund des Ersatzanspruches des zahlenden Miteigentümers gegenüber dem andern Solidarschuldner eine Unterbesteuerung Platz greifen würde, weil der andere Beteiligte seine anteiligen Schuldzinsen bereits in seiner eigenen Steuererklärung abziehen könne.

Erwägungen

2. Der Rekurrent macht geltend, dass im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht nur die Hälfte der von ihm für das Steuerjahr 2010 effektiv bezahlten Hypothekarschuldzinsen anerkannt worden sei.

3. Private Schuldzinsen sind im Umfange der Brutto-Vermögenserträge und eines weiteren Betrages von CHF 50‘000 steuerlich abziehbar (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a StG, Art.

33 Abs. 1 lit. a DBG). In diesem Rahmen sind auch Hypothekarschuldzinsen abziehbar. Vorausgesetzt ist das Bestehen einer effektiven Schuld gegenüber einem Dritten und die Fälligkeit bzw. das Bezahlen eines Zinses in entsprechender Höhe in der fraglichen Bemessungsperiode. Besonderheiten ergeben sich für den Schuldzinsenabzug von Miteigentümern bei Verpflichtungen mit Solidarhaftung. Nach der Praxis des Kantonalen Steuergerichts ist auch in solchen Fällen nicht einfach auf die effektive Bezahlung abzustellen. Vielmehr ist für den Schuldzinsenabzug grundsätzlich von der tatsächlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Schuld jedes Miteigentümers auszugehen (vgl. KSGE 1994 Nr. 7). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Bestehens einer effektiven Schuld gegenüber Dritten erfüllt. Aus den Akten, insbesondere aus den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen, ist aber nicht zu entnehmen, wie die gesamte Schuldverpflichtung wirtschaftlich auf die Solidarverpflichteten aufzuteilen ist. In solchen Fällen ist auch bei Solidarschuldnern auf die gesetzliche Vermutung abzustellen, wonach bei Miteigentumsanteilen die Kosten und Lasten (wozu auch die Hypothekarzinsen gehören) verhältnismässig auf die am Miteigentum beteiligten Schuldverpflichteten aufzuteilen ist (vgl. Art. 646 Abs. 2 und Art. 649 ZGB, Tanja Domej, in: Kurzkommentar zum ZGB, Art. 649 N. 1). Entsprechend den je hälftigen Miteigentumsanteilen am Grundstück ergibt sich damit auch eine hälftige Aufteilung der Hypothekarschuldzinsen. Diese Vermutung gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die am fraglichen Grundstück beteiligten Miteigentümer auch in ihrer richterlich genehmigten Ehescheidungskonvention ausdrücklich eine je hälftige Aufteilung der Hypothekarzinsen vereinbart haben. Eine andere Abmachung hat der Rekurrent nicht geltend gemacht. Wenn die Steuerbehörden in dieser Situation in Abweichung einer hälftigen Aufteilung auf die effektiven Schuldzinsenzahlungen abstellen würden, so würde dies zu einer Unterbesteuerung führen, da die geschiedene Ehefrau gestützt auf die Scheidungs-konvention die Hälfte der Schuldzinsen steuerlich in Abzug bringen könnte. Damit steht fest, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der vom Rekurrenten abziehbaren Schuldzinsen der B. auf die Hälfte nicht zu beanstanden ist. Nicht zu reduzieren sind die nach der alleinigen Grundstückübernahme durch den Rekurrenten an die C. geschuldeten Schuldzinsen.

4. Im Steuerjahr 2010 sind nur die Schuldzinsen abziehbar, die in der Bemessungsund Veranlagungsperiode 2010 fällig geworden sind (Prinzip der Periodizität für den Abzug von Schuldzinsen im privaten Bereich; vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 1. Teil, 2001, Art. 33 N. 4). Im Schuldenverzeichnis 2010 deklarierte der Rekurrent in dieser Periode Schuldzinsen an die B. und die C. von total CHF 181‘926. Davon sind Schuldzinsen von CHF 4‘691.30 gemäss Zinsausweis der C. im Jahr 2010 fällig geworden. Die restlichen Schuldzinsen von total CHF 179‘415.35 gemäss den drei B.-Zinsbelegen vom … 2009, … 2010 und … 2011 beinhalten aufgrund der vom Rekurrenten der Steuererklärung 2010 beigelegten Zinsaufstellung der B. vom … 2010 auch in den Vorjahren fällig gewordene und in den Steuererklärungen 2008 und 2009 in Abzug gebrachte Schuldzinsen. Dementsprechend hat die Vorinstanz die vom Rekurrenten in den Steuererklärungen 2008 und 2009 zum Abzug gebrachten Schuldzinsen von CHF 20‘547 CHF 38‘854 (total CHF 59‘401) für die Veranlagung des Steuerjahres 2010 zu Recht nicht anerkannt (Steuererklärungen 2008 und 2009).

Somit ergibt sich folgende Berechnung für die vom Rekurrenten abziehbaren Schuldzinsen: Von den in den vorgenannten Zinsbelegen der B. verzeichneten Hypothekarzinsen von CHF 179‘415.35 kann nur die Hälfte mit CHF 89‘707.65 dem Rekurrenten zugerechnet werden. Von diesem Betrag sind die für die Steuerjahre 2008 und 2009 bereits geltend gemachten Zinsen von total CHF 59‘401 in Abzug zu bringen. Zusätzlich sind die der C. für das Steuerjahr 2010 geschuldeten Hypothekarzinsen von CHF 4‘691.30 steuerlich zu berücksichtigen. Damit ergeben sich für den Rekurrenten im Steuerjahr 2010 abziehbare Hypothekarzinsen zwar von total CHF 34‘997.95, was im Rahmen des maximalen Schuldzinsenabzuges liegt. Der von der Vorinstanz ermittelte totale Schuldzinsenabzug von CHF 35‘293 kann aber in diesem Betrag geschützt werden. Damit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

*Steuergericht, Urteil vom 13. Mai 2013*