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SGSTA.2008.78 • STG SO SGSTA.2008.78 KI-generiert

Cadastral Reassessment Timing and Retroactive Tax Adjustments

Geschäftsnummer SGSTA.2008.78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A reassessment of cadastral values during a standard periodic review applies to all tax years that have not yet received a legally binding assessment, meaning the court upheld the taxpayers' request to use the new, lower value for the pending 2005 tax assessment because the definitive assessment occurred after the new valuation was issued. However, the court rejected the taxpayers' demand to retroactively adjust and refund taxes for the preceding ten years, reasoning that correcting finalized assessments requires a separate, timely revision procedure, which was not properly filed, and the lower subsequent valuation, occurring after 15 years, was a normal reassessment and did not prove an error in the original valuation.

Legislator-Regeste

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StG § 62 Abs. 1 und 2, StG § 64, StG § 165; Cadastral Reassessment Timing and Retroactive Tax Adjustments: However, the court rejected the taxpayers' demand to retroactively adjust and refund taxes for the preceding ten years, reasoning that correcting finalized assessments requires a separate, timely revision procedure, which was not properly filed, and the lower subsequent valuation, occurring after 15 years, was a normal reassessment and did not prove an error in the original valuation.

Schlagwörter

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Steuerrevision Wertberichtigung Katasterschätzung Anmerkung Bewertungsstichtag Bonitierung Vermögenssteuer, Katasterschätzung, Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
StG § 62 Abs. 1 und 2
This provision relates to the assessment of property tax, which is the core issue regarding the adjustment of the tax assessment for the year 2005.
StG § 64
This provision likely governs the conditions under which a reassessment (Katasterwert adjustment) is applicable to ongoing or non-final tax years, justifying the granting of the appeal for 2005.
StG § 165
This provision relates to the revision of finalized tax assessments, justifying the dismissal of the request to change prior years' assessments due to the failure to meet revision requirements.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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StG § 62 Abs. 1 und 2

This provision relates to the assessment of property tax, which is the core issue regarding the adjustment of the tax assessment for the year 2005.

StG § 64

This provision likely governs the conditions under which a reassessment (Katasterwert adjustment) is applicable to ongoing or non-final tax years, justifying the granting of the appeal for 2005.

StG § 165

This provision relates to the revision of finalized tax assessments, justifying the dismissal of the request to change prior years' assessments due to the failure to meet revision requirements.

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Volltext

KSGE 2008 Nr. 5

StG § 62 Abs. 1 und 2, StG § 64, StG § 165 *- Vermögenssteuer; Katasterschätzung.*

*Verfahren; Revision.*

*1.Findet im Rahmen einer üblichen, periodisch stattfindenden Katasterschätzung eine Neueinschätzung statt, ist diese für sämtliche (früheren) Steuerjahre relevant, die noch nicht definitiv veranlagt wurden.*

2. *Dass eine Katasterschätzung 15 Jahre nach der letzten Schätzung tiefer ausfällt, ist üblich und bietet keinen Hinweis auf eine zuvor erfolgte Fehlschätzung. Damit liegt kein Revisionsgrund vor.*

###### Urteil SGSTA.2008.78;BST.2008.50 vom 1. Dezember 2008

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2005 (welche am 14. April 2006 unterzeichnet wurde) für das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus in R./SO unter der Rubrik 32 (Liegenschaften) einen Katasterwert von Fr. 178'000.-- geltend. Die Liegenschaft war am 8. März 2006 neu von Fr. 198'100.-- auf den genannten Betrag geschätzt, und das Schätzungsresultat den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 6. April 2006 eröffnet worden.

Nachdem die Steuerpflichtigen in der Folge diverse andere Belege nachreichten, erliess die Veranlagungsbehörde mit Datum vom 9. Juli 2007 die definitive Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2005. In der Rubrik 32 wurde der Katasterwert der Liegenschaft auf Fr. 198’100.-- korrigiert, mit der Begründung, für die Steuerperiode 2005 sei nach wie vor der alte Katasterwert von 198'100.-- massgebend.

2. Die Steuerpflichtigen erhoben gegen die definitive Veranlagung mit Schreiben vom

2. August 2007 Einsprache, welche die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 25. April 2008 abwies.

3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 23. Mai 2008 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragen, die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2005 sei gestützt auf den neuen Katasterwert von Fr. 178'800.-- vorzunehmen. Ausserdem seien alle Veranlagungen der letzten

10 Jahre zu ändern und es habe eine Rückvergütung zu viel bezahlter Steuern zu erfolgen. Die neue tiefere Schätzung sei nicht infolge Wertverminderung zustande gekommen, sondern die ursprüngliche Schätzung sei infolge der damaligen Fehleinschätzung zu hoch gewesen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die am 7. April 2006 eröffnete Neuschätzung der Abteilung Katasterschätzung sei keine Revision im rechtlichen Sinne, die rückwirkend auch rechtskräftige Veranlagungen betreffe. Als Revisionsantrag könne die Einsprache der Rekurrenten vom 2. August 2007 nicht angesehen werden, da die Frist für die Revision (innert 90 Tagen seit Entdeckung) verpasst worden sei.

Die Rekurrenten liessen sich mit Schreiben vom 13. August 2008 abschliessend vernehmen. Als sie 2006 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2005 auf elektronischem Weg ausgefüllt hätten, sei beim Katasterwert ihrer Liegenschaft automatisch der neu verfügte Wert von Fr. 178'800.-- erschienen. Auch die provisorische Veranlagung habe diesen neuen Wert aufgewiesen. Erst die definitive Veranlagung sei auf den alten Wert korrigiert worden, was sie zur Einsprache bewogen habe. Als erstes sei daher die Veranlagung für die Steuerperiode 2005 gestützt auf den neu gültigen Katasterwert zu berechnen, alle Fristen seien dafür eingehalten worden. Zum Zweiten seien sie aufgrund eines Fehlers der Abteilung Katasterschätzung jahrelang falsch eingeschätzt worden; deshalb sei zu erwarten, dass aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Korrektur der Steuerveranlagungen der letzten zehn Jahre erfolge.

Erwägungen

2. Was die Veranlagung der Steuerperiode 2005 angeht, ist den Rekurrenten Recht zu geben. Im Zeitpunkt ihrer Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2005 vom 9. Juli 2007, welche fristgerecht am 2. August 2007 erfolgte, war die neue Katasterschätzung vom 7. April 2006 anwendbar. Das Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2005 war im Zeitpunkt der Neueinschätzung durch die Abteilung Katasterschätzung noch hängig, die definitive Veranlagung erfolgte erst nach Erlass der Katasterschätzung und war demnach noch nicht rechtskräftig. Oder anders gesagt: Zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Katasterschätzung war das Steuerjahr 2005 noch nicht veranlagt. Da die Katasterschätzung vom 7. April 2006 diejenige vom 11. Dezember 1991 ersetzt, ist sie bei allen noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen zu berücksichtigen, somit auch derjenigen für die Steuerperiode 2005. Diesbezüglich sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und die Akten an die Vorinstanz zur Neuveranlagung unter Berücksichtigung des neuen Katasterwertes zurückzuweisen.

2. Die Rekurrenten verlangen für die vorangegangen Jahre eine Rückvergütung der ihrer Meinung nach zu viel bezahlter Steuern, da diese gestützt auf eine falsche Katasterschätzung ihrer Liegenschaft erfolgt sei. Eine Korrektur rechtskräftiger Steuerveranlagungen kann lediglich mit dem Rechtsmittel der Revision verlangt werden. Die Revision muss formund fristgerecht bei der verfügenden Behörde eingereicht werden. Dies wurde im vorliegenden Fall verpasst. Der neue Katasterwert wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom 7. April 2006 eröffnet. Das Rechtmittel der Revision hätte innert 90 Tagen ergriffen werden müssen. Die Einsprache, welche sinngemäss als Revisionsbegehren betrachtet werden könnte, datiert erst vom 2. August 2007. Ausserdem ist ein Revisionsgrund nicht nachgewiesen. Eine Fehlschätzung im Jahre 1991 ist von den Rekurrenten lediglich behauptet. Die eingereichte Verfügung vom 7. April 2006 enthält keinerlei Hinweise auf eine unkorrekte Katasterschätzung durch die Behörde im Jahr 1991. Es liegen keine Belege dafür vor, dass der neue, tiefere Wert schon 1991 dem effektiven Wert entsprochen hätte; vielmehr geht aus der Verfügung hervor, dass es sich um eine übliche Neuschätzung der Liegenschaft handelt, die nach 15 Jahren eine ebenso übliche Reduktion des Katasterwertes ergeben hat. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.

*Steuergericht,

Urteil vom 1. Dezember 2008*