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SGSTA.2007.42 • STG SO SGSTA.2007.42 KI-generiert

Tax Authority's Refusal to Retroactively Grant Privileged Taxation Upheld Due to Failure to Produce Separate Financial Statements

Geschäftsnummer SGSTA.2007.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a corporation, whose economic activity was moved abroad following a sale of shares, did not produce a separate financial statement for the sales year but instead submitted a single statement encompassing prior Swiss operations, the court affirmed the tax authority's refusal to grant the privileged taxation as a domicile or management company retroactively for that year. The reasoning centers on the requirement under relevant regulation for separate accounting for differently taxed business segments to qualify for such privileges, and the principle that the privilege is granted for an entire tax period, with the first qualifying tax period beginning the year following the cessation of prior business activity.

Legislator-Regeste

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Tax Authority's Refusal to Retroactively Grant Privileged Taxation Upheld Due to Failure to Produce Separate Financial Statements: Nach § 44 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) haben juristische Personen, die neu die Besteuerung als Domiziloder Verwaltungsgesellschaft beanspruchen, beim Kantonalen Steueramt ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch soll die Konzernstruktur, die Eigentumsverhältnisse, den Waren-, Dienstleistungsund Finanzverkehr beschreiben sowie einen Antrag enthalten (Abs. 1). In den Absätzen 2 bis 4 werden die Verwaltungstätigkeit, die Inlandund die Auslandeinkünfte definiert. Abs. 6 verlangt bei Domizilund Verwaltungsgesellschaften für die unterschiedlich besteuerten Bereiche getrennte Rechnungen.

Schlagwörter

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Unternehmenssteuer Steuerbehörde Finanzierungsrechnung Aktienverkauf Bestehen des Unternehmens getrennter Wohnsitz Gewinnsteuer, Domizilprivileg
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Volltext

KSGE 2009 Nr. 11

StG § 100 Abs. 1, VV StG §44 - Gewinnsteuer: Domizilprivileg. Eine AG wird verkauft und ihre wirtschaftliche Tätigkeit ins Ausland verlagert. Wird im Verkaufsjahr keine getrennte Rechnung erstellt, sondern umfasst die Rechnung auch die vorherige Tätigkeit der AG in der Schweiz, kann der Unternehmung keine privilegierte Besteuerung als Domiziloder Verwaltungsgesellschaft gewährt werden.*

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###### Urteil SGSTA.2007.42 vom 16. November 2009

Sachverhalt

1. Die Aktien der Steuerpflichtigen G. AG wurden mit Kaufvertrag vom 28. November 2005 von der Erbengemeinschaft E. F. an M. N. verkauft. Nach der Übernahme durch M. N. entfaltete die Gesellschaft ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland und liess daher ein Gesuch um Gewährung des sogenannten Domizilprivilegs einreichen. Das Steueramt sah im Aktienverkauf den Tatbestand des Mantelhandels als gegeben. Als Folge davon verweigerte es die Verrechnung der aufgelaufenen Verlustvorträge im Veranlagungswie im Einsprache-Verfahren für das Steuerjahr 2005 für die Staatswie die Bundessteuer. Ab dem darauffolgenden Steuerjahr wurde dann aber eine Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft nach § 100 Abs. 1 StG gewährt (Einsprache-Entscheid vom 23. Januar 2007).

2. Nachdem im Einsprache-Verfahren noch der Tatbestand des Mantelhandels umstritten war, beantragte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) im Rekurs vom

23. Februar 2007 nur noch den Beginn des Domizilprivilegs für die Staatssteuer bereits für das Steuerjahr 2005. Dies weil der 2005 erzielte Gewinn ausschliesslich nach der Übernahme, also im Dezember 2005, erzielt worden sei und das Domizilprivileg ab der Übertragung der Aktien gelten müsse, wenn es sich um einen Mantelkauf, also eine faktische Neugründung, gehandelt habe.

Das Kantonale Steueramt Solothurn (Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2007 die Abweisung des Rekurses, weil das Domizilprivileg immer nur für eine ganze Steuerperiode (= Geschäftsjahr) gewährt werden könne. Der Domizilantrag stütze sich auf eine gemischte Jahresrechnung, d.h. mit operativer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, womit die Gewährung des Domizilprivilegs gar nicht möglich sei. Es seien auch keine getrennten Rechnungen für die unterschiedlich besteuerten Bereiche geführt worden, wie sie von § 44 Abs. 6 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staatsund Gemeindesteuern (VV StG, BGS 614.12) verlangt würden. Der Mantelhandel sei im Übrigen immer auch eine Steuerumgehung, weshalb die noch nicht verrechneten Verluste nicht mehr gewährt werden könnten.

In der Rückäusserung vom 24. April 2007 blieb die Rekurrentin bei ihrem Antrag. Vor dem Aktienkauf hätte keine Geschäftstätigkeit bestanden. Die wirtschaftliche Situation hätte sich ab dem 1. Januar 2005 [gemeint wohl: 1. Dezember 2005] komplett geändert. Eine Aufsplittung des Geschäftsjahres bzw. der Rechnung sei nicht nötig, weil vor der Aktienübertragung nur Verluste entstanden seien, der Gewinn also nachweislich aus der Zeit nachher stamme. Allfällige frühere falsche Jahresrechnungen bzw. falsche Bewertungen könnten nicht der neuen Gesellschaft bzw. deren Organen zugerechnet werden.

Erwägungen

2. Nach § 100 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, die Gewinnsteuer wie folgt:

a) Erträge aus Beteiligungen im Sinne von § 98 Abs. 1 StG sowie Kapitalund Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

b) die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;

c) die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;

d) der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.

Nach § 44 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) haben juristische Personen, die neu die Besteuerung als Domiziloder Verwaltungsgesellschaft beanspruchen, beim Kantonalen Steueramt ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch soll die Konzernstruktur, die Eigentumsverhältnisse, den Waren-, Dienstleistungsund Finanzverkehr beschreiben sowie einen Antrag enthalten (Abs. 1). In den Absätzen 2 bis 4 werden die Verwaltungstätigkeit, die Inlandund die Auslandeinkünfte definiert. Abs. 6 verlangt bei Domizilund Verwaltungsgesellschaften für die unterschiedlich besteuerten Bereiche getrennte Rechnungen.

Explizite gesetzliche Regeln zur zeitlichen Geltung bzw. zum Beginn des Domizilsteuerprivilegs gibt es keine.

3. Die Rekurrentin erstellte für das Jahr 2005 keine getrennten Rechnungen, sondern nur eine einzige. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, stützt sich ihr Antrag um Gewährung des Domizilprivilegs auf diese gemischte Jahresrechnung, welche auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst.

Die Rekurrentin muss sich auf den eingereichten Unterlagen, insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung, behaften lassen, auch wenn diese von der Vorinstanz allenfalls korrigiert oder nicht akzeptiert werden. Die eingereichten Unterlagen umfassen das ganze Geschäftsjahr 2005. Die nachträglich erstellte und eingereichte Zwischenbilanz enthält auch die Vorräte (Entwicklungskosten und Prototypen des G.-Projektes), obschon längst klar war, dass diese nicht mehr werthaltig waren. Erfolgsrechnung gibt es lediglich eine, und zwar für das Geschäftsjahr vom 1. Januar - 31. Dezember 2005.

Die Vorschrift der getrennten Rechnung für die verschiedenen Bereiche, welche verschieden besteuert werden, hat den Sinn, diese vorteilhafte Besteuerung überhaupt erst zu ermöglichen. Es verhält sich ähnlich wie bei teilweise steuerbefreiten Organisationen. Ohne separate Rechnungsführung für den steuerbefreiten Teil der Geschäftstätigkeit kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Und die Steuerbefreiung wird immer für ein Steuerjahr erteilt.

Ein eigenes Geschäftsjahr 2005 für die Rekurrentin gibt es nicht; im Kalenderjahr 2005 als Gründungsjahr musste auch kein Geschäftsabschluss erstellt werden. Das Geschäftsjahr gilt nach § 110 Abs. 2 StG grundsätzlich als Steuerperiode. Die Steuern auf Reingewinn und Kapital werden jeweils für eine Steuerperiode erhoben. Die erste Steuerperiode ist das Geschäftsjahr 2006. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den Beginn des Domizilprivilegs auf den 1. Januar 2006 festgelegt.

*Steuergericht, Urteil vom 16. Novembr 2009*