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SGSTA.2000.112 • STG SO SGSTA.2000.112 KI-generiert

Taxpayers v. State and Federal Governments Regarding Wood Stove Energy Deduction

Geschäftsnummer SGSTA.2000.112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayers claimed a significant deduction for installing a wood-burning stove (Swedish stove) as an energy-saving measure against a property already equipped with oil central heating, but the court disallowed the deduction for both state and federal taxes. The reasoning was that for a measure to qualify as an energy-saving deduction under the relevant state law, it must result in the saving of non-renewable energy, and installing an additional heating system without replacing the existing one does not guarantee such savings, as the substitution of heating oil depends entirely on the unpredictable heating behavior of the occupants. Similarly, under federal law, the installation did not qualify as an energy-saving effect, nor was it considered an environmental protection measure, thus negating the eligibility for deduction.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 3 DBG, Art. 1 Bst, StG 39 Abs. 3, StVo Nr. 16 § 6 Abs. 1 Bst. d; Taxpayers v. State and Federal Governments Regarding Wood Stove Energy Deduction: The reasoning was that for a measure to qualify as an energy-saving deduction under the relevant state law, it must result in the saving of non-renewable energy, and installing an additional heating system without replacing the existing one does not guarantee such savings, as the substitution of heating oil depends entirely on the unpredictable heating behavior of the occupants. Similarly, under federal law, the installation did not qualify as an energy-saving effect, nor was it considered an environmental protection measure, thus negating the eligibility for deduction.

Schlagwörter

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Ökosteuern Abzug vom Einkommen staatliche Güter Treibstoffsteuer Umwelt, Energieeffizienz Umweltschutz Abzüge, Liegenschaftskosten, Energiesparmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 3 DBG
This article sets the prerequisite for federal tax deductions (energy saving or environmental protection), which ultimately led to the rejection of the appeal regarding direct federal tax.
Art. 1 Bst
StG 39 Abs. 3 ,StVo Nr. 16 § 6 Abs. 1 Bst. d, Art. 32 Abs. 3 DBG - *Abzüge, Liegenschaftskosten, Energiesparmassnahmen.*
StG 39 Abs. 3
This article was the basis for limiting deductions for energy-saving measures in existing buildings under cantonal tax law, leading to the rejection of the appeal.
StVo Nr. 16 § 6 Abs. 1 Bst. d
This provision defined deductible costs for energy-saving measures, which was central to denying the deduction for the wood stove under cantonal tax law.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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StG 39 Abs. 3

This article was the basis for limiting deductions for energy-saving measures in existing buildings under cantonal tax law, leading to the rejection of the appeal.

StVo Nr. 16 § 6 Abs. 1 Bst. d

This provision defined deductible costs for energy-saving measures, which was central to denying the deduction for the wood stove under cantonal tax law.

Art. 32 Abs. 3 DBG

This article sets the prerequisite for federal tax deductions (energy saving or environmental protection), which ultimately led to the rejection of the appeal regarding direct federal tax.

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Volltext

KSGE 2000 Nr. 7

StG 39 Abs. 3 ,StVo Nr. 16 § 6 Abs. 1 Bst. d, Art. 32 Abs. 3 DBG - *Abzüge, Liegenschaftskosten, Energiesparmassnahmen.*

*Kein Steuerabzug beim Einbau eines Holzofens (sog. Schwedenofens) in eine mit einer Oel-Zentralheizung geheizte Wohnung, da keine Energieeinsparung erzielt wird und der Ersatz herkömmlicher Energieträger - wenn überhaupt - minim ist.*

Urteil St 2000/112; BSt 2000/40 vom 6.11.2000

Sachverhalt:

1. In der Steuererklärung Staatsund Gemeindesteuern 1999 und Direkte Bundessteuer 1999/2000 machte das Ehepaar X. einen Abzug von Fr. 24'713.30 für den Einbau eines Holzfeuerofens mit Kaminanschluss (sog. Schwedenofen) unter dem Titel Energiesparmassnahmen geltend. In der definitiven Veranlagung vom 10. Mai 1999 akzeptierte die Veranlagungsbehörde nur einen kleinen Teil von ca. Fr. 4'700.-- als Unterhaltskosten. Der Rest von Fr. 20'085.-- wurde sowohl bei der Staatssteuer wie auch bei der Bundessteuer aufgerechnet.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Diese wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 10. April 2000 ab.

2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bzw. Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht und stellten das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Abzug der Kosten für den Einbau des Speicherofens sei im vollen Umfang von Fr. 17'416.-- zu gewähren und das steuerbare Einkommen auf Fr. 143'480.-- bei der Staatssteuer und Fr. 140'392.-- bei der Bundessteuer festzusetzen. Zur Begründung wird folgendes vorgebracht: Gemäss § 1 Energiegesetz vom 3. März 1991 hätten der Kanton und die Gemeinden in ihrer gesamten Gesetzgebungsund Vollzugstätigkeit die Grundsätze dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Bei der Bundessteuer würden als energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen auch diejenigen Anlagen gelten, welche zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Ebenso seien gemäss Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbrer Energien Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlgen, insbesondere auch Holzfeuerungsanlagen, abzugsfähig.

In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2000 stellt die Veranlagungsbehörde den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, eventuell sei der Abzug von Fr. 17'771.-- bei der direkten Bundessteuer zuzulassen.

Erwägungen:

1. ...

Die Frage, ob und wieweit Kosten für den Einbau als Energiesparmassnahme vom Einkommmen in Abzug gebracht werden kann, ist bezüglich Staatssteuer und Bundessteuer getrennt zu betrachten, da die gesetzlichen Grundlagen nicht identisch sind.

2. Staatssteuer

a) Gemäss § 39 Abs.

3 StG können bei Liegenschaften die Kosten für Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten im Rahmen einer Verordnung des Regierungsrates abgezogen werden. Der Regierungsrat hat in der Steuerverordnung Nr. 16 betr. Unterhalts-, Betriebsund Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen die Abzugsmöglichkeiten geregelt. Gemäss deren § 6 Abs. 1 Bst. d sind als Kosten für Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten abziehbar die Kosten für den Einbau von ”Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien”. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer verweisen im weiteren auf das Energiegesetz und dessen Zweck der Förderung erneuerbarer Energieträger. Gemäss § 1 Abs. 2 Energiegesetz haben zwar der Kanton und die Gemeinden in ihrer gesamten Geetzgebungsund Vollzugstätigkeit die Grundsätze des Energiegesetzes zu berücksichtigen. Für Steuererleichterungen für Energiemassnahmen verweist das Energiegesetz jedoch vollumfänglich auf die Steuergesetzgebung. Diese ist deshalb allein massgebend für die sich hier stellenden Fragen.

Die Veranlagungsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung auf Urteile des Steuergerichts vor der Revision der Verordnung 1994. In dieser Revision wurde aber der Wortlaut von § 1 vollständig verändert. Die alte Praxis des Steuergerichts kann deshalb nicht ohne weiteres übernommen werden.

b) Allein nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung könnte man annehmen, dass die Kosten jedes Einbaus von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien abzugsfähig sind. Die Bestimmung ist jedoch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 3 StG zu sehen, welcher von Energiesparmassnahmen in bestehenden Bauten spricht. Von einer Energiesparmassnahme im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien kann aber nur gesprochen werden, wenn durch die neue Anlage nicht erneuerbare Energieträger eingespart werden. So wäre beispielsweise der Einbau einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien in einem bis anhin unbeheizten Raum (z.B. Estrich, Wintergarten, Gartenlaube) klar keine Sparmassnahme. Die klassische Energiesparmassnahme in diesem Sinn wäre der Ersatz einer Oeloder Gasheizung beispielsweise durch ein Holzfeuerungssystem.

c) Im vorliegenden Fall besitzen die Rekurrenten eine Oel-Zentralheizung. Diese wird nicht ersetzt. Vielmehr haben sie nun zusätzlich einen Holzofen (sog. Schwedenofen) im Wohnzimmer einbauen lassen. Der Einbau eines zusätzlichen Heizsystems führt jedoch nicht zu Energieeinsparungen und der Ersatz herkömmlicher Energieträger ist - sofern überhaupt vorhanden - minim. Die Substitution von Heizoel hängt im vorliegenden Fall ganz und gar vom Heizverhalten der Eigentümer oder Mieter der Wohnung ab. Der zusätzliche Einbau eines zweiten Heizungssystems garantiert sie nicht. Es kann somit steuerrechtlich kein Abzug gemacht werden. Der Rekurs ist abzuweisen.

3. Bundessteuer

a) Gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten u.a. Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (vgl. Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Gemäss Art. 1 Bst. b Ziffer 4 der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien gilt als solche Massnahme u.a. der Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

b) Auch wenn der Wortlaut dieser bundesrechtlichen Erlasse sich vom kantonalen Recht unterscheidet, ist die Problematik im vorliegenden Fall durchaus vergleichbar. Nicht jeder Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kann zu Abzügen führen. Sie müssen gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG als Voraussetzung entweder einen Energiespareffekt haben oder aber dem Umweltschutz dienen. Was den Energiespareffekt anbelangt, so kann auf die Ausführungen betreffend die Staatssteuer verwiesen werden. Eine Umweltschutzmassnahme stellt der Einbau eines Schwedenofens nicht dar. Die Einbaukosten sind auch bei der Direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zuzulassen. Auch die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

*Steuergericht, Urteil vom 6. November 2000*