Taxpayers Denied Deduction for Unused Home Space in Imputed Rental Value Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTaxpayers sought a deduction for the unused rooms in their single-family home when calculating the imputed rental value for state tax purposes, arguing for consistency with federal direct tax law that allows a deduction based on actual use. The court rejected this claim, reasoning that the state tax statute regarding the imputed rental value is based solely on the objective housing value—the amount the taxpayer would spend for a comparable dwelling—and lacks the explicit provision found in the federal law permitting an adjustment based on the degree of actual utilization, thus confirming that no deduction for underutilization is available for state tax assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 2 DBG; Taxpayers Denied Deduction for Unused Home Space in Imputed Rental Value Assessment: Umstritten ist in der vorliegenden Rekurssache die Frage, ob ein Unternutzungsabzug auch bei der Staatssteuer möglich ist. Die Rekurrenten gehen in ihrem Rekurs davon aus, dass diesbezüglich der Gesetzeswortlaut im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) identisch ist mit demjenigen für die Staatssteuer im StG, und dass eine unterschiedliche Interpretation stossend sei. Diese Meinung ist unzutreffend. Der Unternutzungsabzug bei der Bundessteuer basiert auf Art. 21 Abs. 2 DBG, wonach die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
KSGE 2000 Nr. 3
StG § 28 - *Eigenmietwert, Unternutzungsabzug.*
*Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt keinen Unternutzungsabzug.*
Urteil St 1999/230 vom 27.3.2000
Sachverhalt:
Im Rekurs gegen die Veranlagung der Staatssteuern 1998 machen die Rekurrenten u.a. geltend, nach dem Auszug ihrer drei Kinder würden in ihrem Einfamilienhaus zwei Kinderzimmer seit Jahren leer stehen. Es sei deshalb der Unternutzungsabzug nicht nur bei der Direkten Bundessteuer, sondern auch bei der Staatssteuer zu gewähren.
Erwägungen:
1. ...
2. Umstritten ist in der vorliegenden Rekurssache die Frage, ob ein Unternutzungsabzug auch bei der Staatssteuer möglich ist. Die Rekurrenten gehen in ihrem Rekurs davon aus, dass diesbezüglich der Gesetzeswortlaut im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) identisch ist mit demjenigen für die Staatssteuer im StG, und dass eine unterschiedliche Interpretation stossend sei. Diese Meinung ist unzutreffend. Der Unternutzungsabzug bei der Bundessteuer basiert auf Art. 21 Abs. 2 DBG, wonach die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt. Eine solche Bestimmung fehlt für die Staatssteuer. Vielmehr wird in § 28 StG unter dem Randtitel “Mietwert der eigenen Wohnung” festgehalten, dass sich der Mietwert nach dem Wohnwert richte. Dieser entspreche dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Der Grad der tatsächlichen Nutzung der eigenen Wohnung ist deshalb bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die Staatssteuer irrelevant. Es gibt hier keinen Unternutzungsabzug. Der Rekurs ist abzuweisen.
*Steuergericht, Urteil vom 27. März 2000*