Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SGSTA.1998.122 • STG SO SGSTA.1998.122 KI-generiert

Medical Expense Deduction Offset Against Helplessness Allowance

Geschäftsnummer SGSTA.1998.122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The tax administration had disallowed a deduction for medical expenses by offsetting them against a tax-exempt allowance received for helplessness under the Old Age and Survivors' Insurance Act, a practice the administration maintained was consistent with its policy when medical deductions were claimed. The court ruled that the helplessness allowance, intended to cover general care needs for severely dependent persons and calculated based on the degree of dependency, is distinct from and should not be offset against verifiable medical and illness-related costs, which are expenses for measures to maintain or restore physical or psychological health; therefore, the allowance does not negate the taxpayer's self-payment of these specific medical costs, allowing the full deductible amount (excluding non-medical property modifications) to be claimed if it exceeds five percent of net income.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43bis AHVG, StG § 41 Bst. k, StG § 32 Bst. d, Art. 160 StG; Medical Expense Deduction Offset Against Helplessness Allowance: The court ruled that the helplessness allowance, intended to cover general care needs for severely dependent persons and calculated based on the degree of dependency, is distinct from and should not be offset against verifiable medical and illness-related costs, which are expenses for measures to maintain or restore physical or psychological health; therefore, the allowance does not negate the taxpayer's self-payment of these specific medical costs, allowing the full deductible amount (excluding non-medical property modifications) to be claimed if it exceeds five percent of net income.

Schlagwörter

KI-generiert
Heilungskosten Hilflosenentschädigung Abzug vom Einkommen Pflegebeitrag Versicherungspolice Gesundheitsbezogene Angaben Abzug von Krankheitskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 43bis AHVG
StG § 41 Bst. k
This provision determines the deduction of proven illness, accident, and disability costs, which the court applied by allowing the deduction of the claimed costs (minus the property adaptation costs).
StG § 32 Bst. d
This provision exempts public support payments, which the court considered when determining that the helplessness allowance is not to be offset against illness costs.
Art. 160 StG
Cited as the basis for the jurisdiction of the Cantonal Tax Court to hear the appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
StG § 41 Bst. k

This provision determines the deduction of proven illness, accident, and disability costs, which the court applied by allowing the deduction of the claimed costs (minus the property adaptation costs).

StG § 32 Bst. d

This provision exempts public support payments, which the court considered when determining that the helplessness allowance is not to be offset against illness costs.

Art. 160 StG

Cited as the basis for the jurisdiction of the Cantonal Tax Court to hear the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

KSGE 1998 Nr. 10

StG § 32 Bst. d und 41 Bst. k *- Abzug von Krankheitskosten.*

*Die Hilflosenentschädigung gemäss AHVG ist nicht an die abzugsberechtigten Krankenkosten anzurechnen.*

Urteil St 1998/122 vom 9.11.1998

Sachverhalt:

1. X. bezieht als Pflegebedürftiger Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG). In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 1996 vom 16. September 1996 korrigierte die Kantonale Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen des Ehepaars X. gegenüber deren Steuererklärung um Fr 13’737.-- nach oben, indem sie die Krankheitskosten mit der bezogenen Hilflosenentschädigung verrechnete bzw. nicht zum Abzug zuliess. Die Krankenkosten bestanden aus verschiedenen Ausgaben wie Selbstbehalte, Transportkosten etc. und einem Betrag von Fr. 5’000.-- für Arbeiten, mit welchem Haus und Garten der Steuerpflichtigen rollstuhlgängig gemacht worden waren. Die Hilflosenentschädigung machte Fr. 9’312.-- aus.

2. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 Einsprache, welche am 6. Juli 1998 (Datum der Eröffnung) abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Kantonale Verwaltung aus, dass von den geltend gemachten Krankheitskosten die Arbeiten an Haus und Garten für die Rollstuhl-Gängigkeit von Fr. 5’000.-- nach konstanter Praxis nicht als Krankheitskosten anerkannt würden. Vom Restbetrag in der Höhe von Fr. 8’737.-- seien alle ausgabenmindernden Leistungen der Krankenkasse oder anderer Institutionen, vorliegend die Hilflosenentschädigung, in Abzug zu bringen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar am 21. Juli 1998 Rekurs ans Kantonale Steuergericht. Darin anerkennen sie die Streichung des Abzugs in der Höhe von Fr. 5’000.-- für die rollstuhlgängige Liegenschaft, beharren aber darauf, dass die Krankheitskosten nicht mit der Hilflosenentschädigung verrechnet werden dürfen.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 1998 weist die Vorinstanz darauf hin, dass zwar die Hilflosenentschädigung nicht als Einkommen zu versteuern ist. Dies gelte jedoch nur für all jene Fälle, in welchen keine Krankheitskosten geltendgemacht würden. Wenn jedoch die tatsächlichen Aufwendungen zum Abzug geltendgemacht würden, so werde nach konstanter Praxis die Hilflosenentschädigung an die Kosten angerechnet und nur der sich noch ergebende Restbetrag zum Abzug zugelassen, wenn er 5% des Reineinkommens übersteige. Die vorliegende Veranlagung sei praxiskonform erfolgt, und es werde Abweisung des Rekurses beantragt.

Erwägungen:

1. Der Rekurs wurde formund fristgerecht eingereicht. Die Rekurrenten sind als Steuerpflichtige zum Rekurs legitimiert. Die Zuständigkeit des Steuergerichts ergibt sich aus § 160 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG).

2. § 32 Bst.d StG erklärt Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln als steuerfrei. Darunter fällt auch die Hilflosenentschädigung, welche auch bei der Direkten Bundessteuer nicht zum Einkommen zu zählen ist (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, S. 104). Dies ist an sich auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Fraglich ist jedoch, ob die Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit den allgemeinen Abzügen dennoch zu berücksichtigen ist.

3. Nach §

41 Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Die Kantonale Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die Rekurrenten die Krankheitskosten insofern nicht selber tragen, als sie dafür eben Hilfslosenentschädigung beziehen.

Das Steuergericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Der Begriff der Krankheitskosten ist medizinisch zu verstehen (Baur et alt., Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, N. 43 zu § 30). Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verstanden (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 Ziffer 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer). Die Hilflosenentschädigung dagegen soll die generellen Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein. Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art. 43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang zwischen den Krankheitskosten und der Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung berechnet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für Krankheitskosten. In diesem Sinn tragen die Rekurrenten die von ihnen aufgelisteten Krankheitskosten selbst, auch wenn sie die Entschädigung beziehen. Die Hilflosenentschädigung ist nicht anzurechnen. Die Rekurrenten können die von ihnen geltendgemachten Krankheitskosten (ohne die Kosten für die Rollstuhl-Gängigkeit der Liegenschaft) in Abzug bringen, soweit sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Der Rekurs ist gutzuheissen.

*Steuergericht, Urteil vom 9. November 1998*