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SGSTA.1997.139 • STG SO SGSTA.1997.139 KI-generiert

Tax Domicile Based on Place of Employment Over Personal Ties

Geschäftsnummer SGSTA.1997.139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the assessment of tax liability in the canton where the taxpayer resided during the work week, despite the individual maintaining stronger personal and hobby ties in another canton where his parents resided. The court reasoned that for employed individuals, the tax domicile is generally the location from which daily work is pursued, as maintaining livelihood is a permanent purpose, and the purchase of an apartment at the work location demonstrated intent for permanent stay there. The court further determined that the social and familial ties to parents in the other canton, in the absence of a spouse and children tying the person to that location, were not weighty enough to override the established connection to the place of daily employment.

Legislator-Regeste

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Art. 23 ZGB, StG § 8; Tax Domicile Based on Place of Employment Over Personal Ties: The court reasoned that for employed individuals, the tax domicile is generally the location from which daily work is pursued, as maintaining livelihood is a permanent purpose, and the purchase of an apartment at the work location demonstrated intent for permanent stay there. The court further determined that the social and familial ties to parents in the other canton, in the absence of a spouse and children tying the person to that location, were not weighty enough to override the established connection to the place of daily employment.

Schlagwörter

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Steuerdomizil erwerbstätiger Ehegatte Steuerveranlagungen persönliche Haftung Lohnsummensteuer Vorentscheid über Steuerpflicht Steuerpflicht eines Alleinstehenden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 ZGB
dort, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Art. 23 ZGB).
StG § 8
This provision likely contains the substance defining tax liability and domicile, which forms the main ground for dismissing the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ia 266
Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
StG § 8

This provision likely contains the substance defining tax liability and domicile, which forms the main ground for dismissing the appeal.

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Volltext

##### KSGE 1998 Nr. 2

StG § 8 *- Steuerpflicht eines Alleinstehenden bejaht, der in einer Eigentumswohnung im Kanton Solothurn wohnt und in der gleichen Gegend, jedoch im Kanton Aargau arbeitet, obschon er seine Eltern und andere persönliche Beziehungen vor allem im Kanton Uri hat und dort auch seinen Hobbies nachgeht.

Urteil St 1997/139 vom 30.11.1998

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 12. Juni 1996 stellte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass der Steuerpflichtige mit Wirkung ab 1. Juni 1995 Wohnsitz in Schönenwerd aufweist und damit im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Am 23. Juni 1997 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Verfügung Einsprache, welche mit Entscheid vom 26. November 1997 abgewiesen wurde.

Am 3. Dezember 1997 erhob der Steuerpflichtige fristund formgerecht Rekurs, in welchem er beantragte, dass festzustellen sei, dass sich sein Steuerdomizil in E./Kanton Uri und nicht in Schönenwerd befinde. Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 beantragt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen:

1. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S.

839 f und 62 S. 445 f) steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von Einkommen und beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil des Steurpflichtigen befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz, d.h. dort, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Art. 23 ZGB). Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia

559 f). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist dies in der Regel der Aufenthaltsort, von dem aus er seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit Hinweisen auf die ältere Praxis).

Pflegt der Steuerpflichtige am andern Aufenthaltsort indessen starke persönliche oder familiäre Beziehungen, die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so wird diese Regel durchbrochen. Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nichtleitender Stellung täglich oder an den Wochenenden an den Aufenthaltsort seiner Familie (Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die Rückkehr nicht regelmässig, so muss dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis haben (unregelmässige Arbeitszeiten etc.) und nicht in der mit der Stellung verbundenen besonders grossen Verantwortung oder im freien Willen des Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f).

Wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den inneren Vorstellungen und Wünschen des Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein blosses Indiz, dem auch keine selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung des polizeilichen Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S. 839 f).

2. Aufgrund der vorstehend angeführten Gerichtspraxis ist im vorliegenden Fall folgendes festzustellen:

a) Der Rekurrent arbeitet seit 1991 in Aarau. Unter der Woche lebte er seit dieser Zeit offenbar in einem Hotelzimmer in Schönenwerd. Am 29. Mai 1995 erwarb der Rekurrent in Schönenwerd eine 2 ½-Zimmer-Eigentumswohnung um damit, wir er anlässlich der Einspracheverhandlung ausführte, den bisherigen Wochenaufenthalt vom Hotelzimmer in die gekaufte Wohnung zu verlegen.

b) Der Rekurrent hat somit zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsort eine auserordentlich kurze Distanz zurückzulegen. Mit dem Kauf der Eigentumswohnung hat der Rekurrent seinen Willen manifestiert, dauernd von Schönenwerd aus seiner Arbeit nachzugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die genannte Ortschaft als Steuerdomizil bezeichnet hat.

c) Der Rekurrent führt aus, er unterhalte zu E. /Kt. Uri enge familiäre und soziale Kontakte und pflege im Kanton Uri seine Hobbies (Gleitschirmfliegen, Suzukiclub A.).

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass soziale Kontakte am Ort, wo eine Person aufwuchs, zum Teil weitergeführt werden (Mitgliedschaft in Vereinen, Pflege von Freundschaften etc.). Die Ausführungen des Rekurrenten betreffend seiner Hobbies bewegen sich im Rahmen dieser Erfahrungen und sind nicht geeignet, die Regel zu durchbrechen, wonach der Aufenthaltsort, von dem eine Person ihrer täglichen Arbeit nachgeht, als Steuerdomizil gilt.

d) Anders als die regelmässige Rückkehr eines verheirateten Steuerpflichtigen an Wochenenden zu seiner Familie ist die Pflege der Beziehung zu den Eltern zu gewichten. Es ist zwar richtig, dass es dem Gericht nicht möglich ist, die Intensität der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern zu beurteilen; dem Gericht steht eine derartige Beurteilung auch nicht zu. Die Beziehung zu den Eltern eines 45jährigen Mannes ist jedoch nach der allgemeinen Erfahrung auf einer andern Ebene anzusiedeln als die Beziehung zu einem Ehegatten und eigenen Kindern. Mit Ehegatte und eigenen Kindern besteht in vielerlei Hinsicht ein enges Beziehungsgeflecht, welches mit den Eltern naturgemäss nicht bzw. nicht mehr besteht (wirtschaftliche Gemeinschaft, gegenseitige Beistandspflicht, gemeinsame Sorge um die Kinder, Sorge für das Gemeinwohl etc.).

Der Rekurrent macht nichts geltend, was auf eine besonders intensive Beziehung zu seinen Eltern hinweisen würde. Die geltend gemachten familiären Beziehungen vermögen deshalb die obgenannte Regel betreffend Steuerdomizil nicht zu durchbrechen.

Aufgrund der vorliegenden Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht Schönenwerd als zivilrechtlichen Wohnsitz und damit als Steuerdomizil des Rekurrenten per 1. Juni 1995 festgelegt. Der Rekurs muss deshalb abgewiesen werden.

*Steuergericht,

30. November 1998*