Debtor Company v. Supervisory Authority: Reinstatement of Objection Deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor company sought the reinstatement of the deadline to file an objection to a debt enforcement action, arguing that the missed deadline (which expired on October 6th) was due to the absence of personnel for work-related travel and subsequent company holidays following receipt of the payment order on September 25th. The supervisory authority denied the request, reasoning that under relevant law, reinstatement requires an uncaused hindrance, judged by strict standards, and organizational deficiencies, such as failing to appoint a representative during planned absences, do not constitute an objectively insurmountable obstacle or excusable delay.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 50 BGG, Art. 24 VwVG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; Debtor Company v. Supervisory Authority: Reinstatement of Objection Deadline: The supervisory authority denied the request, reasoning that under relevant law, reinstatement requires an uncaused hindrance, judged by strict standards, and organizational deficiencies, such as failing to appoint a representative during planned absences, do not constitute an objectively insurmountable obstacle or excusable delay.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section stating the procedure is free of charge, which is reflected in the dispositive order regarding costs.
Cited in the reasoning section stating the procedure is free of charge, which is reflected in the dispositive order regarding costs.
Cited as the basis for not awarding party compensation, which is reflected in the dispositive order concerning costs.
This article established the ground for the request whose dismissal forms the core of the final order (Order 1).
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 19. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ GmbH,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Gesuchsgegner
betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom
20. Oktober 2025 stellt die A.___ GmbH als Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, in der Betreibung Nr. [...] sei die versäumte Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, sie seien im Zeitraum für die Erhebung des Rechtsvorschlags 10 Tage an der [...] tätig gewesen und sehr unter Druck gestanden. Sie hätten die Betreibung am 25. September 2025 erhalten und seien dann bis am 28. September 2025 an der [...] gewesen. Ab Montag, den 29. September 2025, hätten sie eine Woche Betriebsferien gehabt.
2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2025 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 6. Oktober 2025 abgelaufen. Der am 12. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach verspätet.
2.
2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.
2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.
Organisatorische Mängel, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, sind zum Vornherein nicht geeignet, ein unverschuldetes Versäumnis anzunehmen. So wäre es ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen, während der [...] und den nachfolgenden Betriebsferien einen Vertreter zu bestimmen, welcher für sie Rechtsvorschlag hätte erheben können. Somit ist ein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn nicht erstellt, womit das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist.
3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch