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SCWIF.2024.5 • OG SO SCWIF.2024.5 KI-generiert

Petitioner v. Supervisory Authority Regarding Debt Enforcement Objection Deadline

Geschäftsnummer SCWIF.2024.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought reinstatement of the deadline to file an objection to a debt enforcement action, claiming the payment order, served on July 2nd, was delivered improperly to a neighbor while she was on vacation abroad recovering from an accident, thus preventing her timely objection. The supervisory authority dismissed the request because official records indicated proper personal service, which the petitioner failed to substantiate the contrary claims for, concluding there was no justifiable impediment preventing her from meeting the deadline for filing the objection.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Petitioner v. Supervisory Authority Regarding Debt Enforcement Objection Deadline: The supervisory authority dismissed the request because official records indicated proper personal service, which the petitioner failed to substantiate the contrary claims for, concluding there was no justifiable impediment preventing her from meeting the deadline for filing the objection.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zahlungsfrist Zulassung der Zwangsvollstreckung Versäumung der gesetzlichen Frist Forderungseingabe Konkursbegehren Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as a procedural basis related to the cost exemption in the operative part.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as a procedural basis related to the cost exemption in the operative part.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 21. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Gemäss Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde dieser am 2. Juli 2024 an die Schuldnerin A.___ zugestellt. Die Schuldnerin (im Folgenden auch die Gesuchstellerin) stellte am 24. September 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Sie bringt vor, ein Nachbar habe den Zahlungsbefehl angenommen und vor ihrer Tür gelassen. Da sie zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei, habe sie den Zahlungsbefehl erst nach ihrer Rückkehr sehen können und habe daraufhin umgehend Rechtsvorschlag erhoben. Wegen ihrer Abwesenheit sei es ihr nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu erheben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei nicht ordnungsgemäss gewesen, da sie ihn nicht persönlich entgegengenommen habe.

2. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Es ist der Auffassung, die Gesuchstellerin habe sowohl die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages wie auch die Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs innert 10 Tagen nach dem Pfändungsvollzug vom 11. September 2024 versäumt.

3. Am 19. Oktober 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. Darin trägt sie vor, sie habe den Zahlungsbefehl nicht persönlich entgegennehmen können, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt nach einem Verkehrsunfall zur Rehabilitation im Ausland befunden habe. Sie könne dies durch ein ärztliches Attest sowie einen Nachweis der Post belegen.

4. Vorab ist festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl nach den Angaben auf seiner Rückseite an die Gesuchstellerin persönlich zugestellt wurde. Diese hat bei der Zustellung nicht unterschrieben. Hingegen hat die zustellende Person die Zustellung an die Schuldnerin mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dasselbe ergibt sich aus den Sendungsinformationen Track & Trace der Post. Dem steht einzig die unbelegte Behauptung der Gesuchstellerin, ein Nachbar habe den Zahlungsbefehl entgegengenommen, gegenüber. Diese Behauptung wird durch keinen Anhaltspunkt gestützt. Auch aus dem nachgereichten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom

27. Juni 2024 bis 26. August 2024 lässt sich nichts zugunsten der Darstellung der Gesuchstellerin ableiten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einer Ferienabwesenheit gleichzusetzen. Für die behauptete Ferienabwesenheit hingegen wird kein Beleg vorgelegt. Der Zahlungsbefehl wurde somit ordnungsgemäss am 2. Juli 2024 an die Schuldnerin zugestellt. Demzufolge hätte sie auch Rechtsvorschlag erheben können. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welches unverschuldete Hindernis sie davon abgehalten haben soll. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zu den einzuhaltenden Fristen.

5. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäuder verspätete Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller