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SCWIF.2024.4 • OG SO SCWIF.2024.4 KI-generiert

Debtor's Application for Reinstatement of Objection Deadline Dismissed Due to Timely Notification by Cohabitant

Geschäftsnummer SCWIF.2024.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor sought the reinstatement of the deadline to file an objection against a payment order, claiming the order, delivered to a cohabitant while the debtor was away for studies, was not timely passed on, thus constituting an excusable impediment; however, the supervisory authority dismissed the request, reasoning that evidence showed the debtor was informed by the cohabitant via photograph on the very day of delivery, which provided sufficient information to allow the debtor to either file the objection or immediately apply for reinstatement, rendering the later application untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 SchKG, Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Application for Reinstatement of Objection Deadline Dismissed Due to Timely Notification by Cohabitant: Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wie vom Beschwerdeführer dargelegt und aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] dem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der Zustellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 3. Juni 2024 unbenutzt abgelaufen.

Schlagwörter

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Zahlungsfrist Eröffnung des Entscheids nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch verspätete Vorbringen Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

The court based its decision not to grant the request for the resumption of the time limit on the grounds stated in this article.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the court's decision not to award party compensation.

Art. 20a SchKG

Cited to establish that the procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited to establish that the procedure is free of charge.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 10. September 2024 lässt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 1. Juli 2024 (dem Beschwerdeführer am 2. September 2024 zugestellt) erheben und stellt das Gesuch, es sei die Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung-Nr. [...] wiederherzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sich am 24. Mai 2024, dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, zur Abklärung seines Studienplatzes in [...] befunden. Der Zahlungsbefehl sei an seinen Mitbewohner zugestellt und dem Beschwerdeführer von diesem erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist übergeben worden. Somit sei die Rechtsvorschlagsfrist wieder herzustellen.

2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht einzutreten.

II.

1. Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wie vom Beschwerdeführer dargelegt und aus dem Betreibungsprotokoll ersichtlich, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] dem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der Zustellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 3. Juni 2024 unbenutzt abgelaufen.

2. Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Wie aus den Vorakten ersichtlich, stellte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt zum Nachweis seines damaligen Aufenthaltes in [...] diverse Fotos und einen Printscreen seines Mobiltelefons zu. Darauf ist zu sehen, dass ihm sein Mitbewohner bereits am 24. Mai 2024 von der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. [...] berichtete und ihm ein Foto von der Vorderseite des Zahlungsbefehls schickte. Darauf waren für den Beschwerdeführer sämtliche erforderlichen Informationen, wie etwa die Gläubigerin oder die Höhe der Forderungssumme, ersichtlich. Er hätte somit ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, mündlich Rechtsvorschlag zu erheben oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stellen. Das erst am 10. Juni 2024 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist somit klar verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Konkursandrohung gegen ihn mangelhaft sein sollte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch