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SCWIF.2024.3 • OG SO SCWIF.2024.3 KI-generiert

Supervisory Authority Decision on Reinstatement of Objection Deadline in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer SCWIF.2024.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority dismissed a request to reinstate the deadline for filing an objection in debt collection proceedings because the representative of the debtor, who was absent on vacation while working part-time, failed to file the objection on time. The court reasoned that under the relevant enforcement law, the delay must be unculpable, which requires objective reasons and no fault on the part of the party or representative; vacation and workload are explicitly not considered excusable reasons, and a professional representative is expected to arrange adequate substitution for time-sensitive legal actions.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 50 BGG, Art. 24 VwVG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Supervisory Authority Decision on Reinstatement of Objection Deadline in Debt Collection Proceedings: The court reasoned that under the relevant enforcement law, the delay must be unculpable, which requires objective reasons and no fault on the part of the party or representative; vacation and workload are explicitly not considered excusable reasons, and a professional representative is expected to arrange adequate substitution for time-sensitive legal actions.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist Vollstreckungsverfahren Einreichungszeitpunkt unverschuldete Säumnis Nachlassstundung Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

This article was the main legal ground cited in the reasoning for denying the request to reinstate the deadline for raising an objection.

Art. 20a SchKG

Cited as the basis for rendering the proceedings free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited alongside Art. 20a SchKG as the basis for rendering the proceedings free of charge.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 30. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg,

Gesuchstellerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Am 7. August 2024 wurde in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] der Zahlungsbefehl an C.___, Angestellte der Sozialen Dienste Oberer Leberberg, Kindesund Erwachsenenschutz, zugestellt. Mit Verfügung vom 22. August 2024 hat das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, den am 22. August 2024 erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet abgewiesen.

2. B.___, die Beiständin von A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) stellte am 29. August 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Sie bringt vor, sie arbeite Teilzeit und sei ab dem 12. August 2024 eine Woche ferienhalber abwesend gewesen. Deshalb sei der Rechtsvorschlag drei Tage zu spät eingetroffen.

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Gesuchs. Die Gesuchstellerin, der Gelegenheit geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes eine Stellungnahme einzureichen, liess sich nicht mehr vernehmen.

4. Der Zahlungsbefehl wurde am 7. August 2024 einerseits an die Sozialen Dienste Oberer Leberberg und andererseits am 8. August 2024 der Gesuchstellerin persönlich zugestellt. Die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist endete am 19. August 2024. Der am 22. August 2024 erhobene Rechtsvorschlag ist verspätet.

5. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Demzufolge sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Die Wiederherstellung ist bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

33 N 10). Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (a.a.O., N 11). Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe (a.a.O., N 12). Nach der Rechtsprechung macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Verhinderung einen Rechtsvertreter oder seinen Klienten trifft (a.a.O., N 13).

6. Aus der eingereichten Ernennungsurkunde geht hervor, dass B.___ als Beistandsperson der Gesuchstellerin eingesetzt und mit deren Vertretung in administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und Ämtern beauftragt ist. Nach dem oben Gesagten gelten Teilzeitarbeit und Ferien nicht als entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt, darf von einer Berufsbeiständin erwartet werden, während ihrer Abwesenheit eine angemessene Stellvertretung zu organisieren, welche fristgebundene Rechtshandlungen für sie vornimmt. Bei einer Behörde, deren Aufgabe die Führung von Beistandschaften ist, darf ein Zahlungsbefehl nicht einfach liegen bleiben. Es liegt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vor. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wird nicht wiederhergestellt.

7. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, der verspätete Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller