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SCWIF.2022.6 • OG SO SCWIF.2022.6 KI-generiert

Debtor's Request for Restoration of Enforcement Objection Deadline Denied Due to Lack of Objective Impediment

Geschäftsnummer SCWIF.2022.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor sought the restoration of the deadline for filing an objection to enforcement proceedings, claiming illness beginning on October 4th prevented timely action, asserting they completed and mailed the objection on October 11th, which was the last possible day. The supervisory authority rejected the request, reasoning that restoring a deadline under statute requires an uncaused impediment assessed under strict standards, and the debtor's own evidence showed no objective impossibility, as they admitted preparing the objection on October 11th but the postmark showed it was only submitted on October 13th, indicating the delay was due to a lack of diligence rather than an insurmountable obstacle.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 50 BGG, Art. 24 VwVG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor's Request for Restoration of Enforcement Objection Deadline Denied Due to Lack of Objective Impediment: The supervisory authority rejected the request, reasoning that restoring a deadline under statute requires an uncaused impediment assessed under strict standards, and the debtor's own evidence showed no objective impossibility, as they admitted preparing the objection on October 11th but the postmark showed it was only submitted on October 13th, indicating the delay was due to a lack of diligence rather than an insurmountable obstacle.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Forderungseingabe verspätete Einreichung von Urkunden Vollstreckung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the dispositive as the basis for ruling the procedure free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the dispositive as the basis for ruling the procedure free of charge.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 5. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Am 1. Oktober 2022 wurde A.___ (im Folgenden der Schuldner) der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn zugestellt. Das Betreibungsamt hat den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag am 14. Oktober 2022 als verspätet abgewiesen.

2. Der Schuldner stellt mit Schreiben vom 23. November 2022 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Er bringt vor, er sei am 4. Oktober 2022 mit Verdacht auf eine Covid-Infektion krank geworden. Am 7. Oktober 2022 habe ein negatives Testergebnis als gesichert gegolten, wobei er das bevorstehende Wochenende weiter zur Genesung genutzt habe. Am 11. Oktober 2022 habe er den Rechtsvorschlag fertiggestellt und ihn bei der Post eingereicht.

3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, respektive das Gesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen.

4. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall ein verspäteter Rechtsvorschlag bewilligt werden kann: Art. 33 Abs. 4 SchKG schreibt vor, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. In der Botschaft (vom 8. Mai 1991, S.46) finden sich keine Hinweise darauf, wann ein Hindernis als «unverschuldet» im Sinne dieser Bestimmung zu gelten hat. Fridolin Walther (Neue und angepasste Fristen im revidierten SchKG, in AJP 1996, S. 1'384) gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Aufsichtsbehörden grosszügig verfahren werden, äussert sich jedoch nicht zur Kasuistik.

5. Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Francis Nordmann in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel 2010, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Dagegen sind zum Beispiel Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung, dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung sowie fehlerhafte Fristberechnung keine hinreichenden Gründe.

6. Der Schuldner führt selbst aus, am

11. Oktober 2022 habe er den Rechtsvorschlag fertiggestellt und ihn bei der Post eingereicht. Damit belegt er gleich selbst, dass am 11. Oktober 2022 – es handelt sich um einen Dienstag – kein Hindernis für ein fristgerechtes Handeln mehr bestand. Hätte er den Rechtsvorschlag tatsächlich an diesem Tag bei der Post aufgegeben, so wäre die 10-tägige Frist eingehalten gewesen. Gemäss Poststempel auf dem Briefumschlag hat er die Erklärung des Rechtsvorschlags aber erst am 13. Oktober 2022 der Post übergeben. Dazu, wieso er das Schreiben mit dem Rechtsvorschlag nicht am 11. Oktober 2022 verschickt hat, äussert sich der Schuldner nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die Frist hätte einhalten können. Ein Hindernis ist weder dargelegt noch ersichtlich. Weitere

Erwägungen zur Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs erübrigen sich.

7. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ein verspäteter Rechtsvorschlag zu bewilligen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller