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SCBES.2025.99 • OG SO SCBES.2025.99 KI-generiert

Debtor's Challenge to Wage Attachment and Supervisory Authority Decision

Geschäftsnummer SCBES.2025.99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor timely filed a complaint against a wage attachment executed by the enforcement office, arguing its unlawfulness, its detrimental effect on re-entering the workforce, and referencing prior agreed-upon installment payments, while also challenging a prior, now final, supervisory authority decision. The supervisory authority found the debtor's assertions regarding the attachment's illegality insufficiently substantiated and refused to review the matters concerning the previously rendered, legally binding decision, thus declining to enter into the substance of the complaint and rendering the appeal free of charge.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Challenge to Wage Attachment and Supervisory Authority Decision: The supervisory authority found the debtor's assertions regarding the attachment's illegality insufficiently substantiated and refused to review the matters concerning the previously rendered, legally binding decision, thus declining to enter into the substance of the complaint and rendering the appeal free of charge.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Aufsichtsbeschwerde Betreibungsforderung Ratenzahlungen Arbitrage Lohnpfändung Pfändung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

This article governs the basis for not entering into the appeal proceedings (non-admission).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This procedural rule is cited as establishing that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision justifies the decision not to award party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 24. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 25. September 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 19. September 2025. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Lohnpfändung sei rechtswidrig. Die Lohnpfändung schade seinem Wiedereinstieg in die Arbeitswelt. Zudem habe er mit Frau B.___ Ratenzahlungen vereinbart. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer sinngemäss verschiedene Rügen gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.85 vom 26. September 2025 vor.

2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

II.

1. Der Beschwerdeführer rügt pauschal, die Lohnpfändung sei rechtswidrig, ohne dies näher zu begründen. Für die Aufsichtsbehörde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Lohnpfändung mangelhaft sein sollte. Sodann ist das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs SCBES.2025.85 vom 26. September 2025 in Rechtskraft erwachsen. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers ist demnach nicht mehr einzutreten.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch