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SCBES.2025.97 • OG SO SCBES.2025.97 KI-generiert

Debtor Challenges Pension Seizure for Foreign Creditor Settlement

Geschäftsnummer SCBES.2025.97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority dismissed a debtor's complaints against the seizure of vested pension assets, which were subsequently paid to a creditor residing abroad, based on an existing attachment order from late April. The court reasoned that the debtor has no right to choose which debts are settled with seized assets, and that the division of vested assets with a spouse is only applicable in cases of divorce, thus affirming the executory office's actions; furthermore, the debtor's subsequent submissions challenging the timing of the seizure and alleging conspiracy were deemed unfounded as the seizure order predated the debtor's attempt to withdraw the funds.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 4 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Challenges Pension Seizure for Foreign Creditor Settlement: The court reasoned that the debtor has no right to choose which debts are settled with seized assets, and that the division of vested assets with a spouse is only applicable in cases of divorce, thus affirming the executory office's actions; furthermore, the debtor's subsequent submissions challenging the timing of the seizure and alleging conspiracy were deemed unfounded as the seizure order predated the debtor's attempt to withdraw the funds.

Schlagwörter

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Vorsorgeguthaben Pfändung von Guthaben Wohlerworbene Rechte Reihenfolge der Pfändung Aufsichtsbeschwerde Rentenaufhebung Pfändung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the legal basis determining that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the legal basis determining that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding costs/compensation to the parties.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 6. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Am 11. August 2025 pfändete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das verarrestierte Vorsorgeguthaben von A.___ bei der [...] Freizügigkeitsstiftung im Betrag von CHF 29’797.66. Die Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung sandte das Betreibungsamt am 12. September 2025 an A.___. Danach wurde ein Betrag von CHF 29’591.26 an den Gläubiger ausbezahlt. Gemäss Arrestbefehl vom 28. April 2025 ist dies der in Deutschland lebende B.___, vertreten durch das Oberamt Olten-Gösgen.

2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte am 24. September 2025 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...] ein. Zur Begründung bringt er vor, er und seine Ehefrau hätten sich die Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen wollen, um seine Schulden in der Schweiz zu tilgen und um in der Schweiz schuldenfrei zu werden. Er verstehe nicht, dass die Pensionskasse gepfändet werde, um Schulden aus Deutschland zu tilgen. Zudem gehöre die Hälfte der Pensionskasse seiner Ehefrau, die nichts mit der Betreibung zu tun und keine Schulden habe.

3. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, besteht kein Wahlrecht des Schuldners, welche Schulden mit dem gepfändeten Guthaben getilgt werden. Der verarrestierte und anschliessend gepfändete Betrag ist an den betreibenden Gläubiger auszubezahlen (Art. 144 Abs. 4 SchKG). Weiter hält das Betreibungsamt ebenfalls richtig fest, dass eine hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistung mit der Ehefrau lediglich im Falle einer Scheidung vorgenommen wird (Art. 22 Freizügigkeitsgesetz; SR 831.42). So war denn auch der Beschwerdeführer alleiniger Gläubiger des Vorsorgeguthabens. Im Übrigen wäre eine Beschwerde gegen die Pfändung vom 11. August 2025 ohnehin verspätet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1 Am 31. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit dem Betreff «Beschwerde wegen koordinierter Pfändung meines Freizügigkeitskontos - Missachtung meiner Lebenssituation und Verletzung meiner Würde» bei der Aufsichtsbehörde ein. Darin bringt er vor, er habe sich das Freizügigkeitsguthaben am 17. April 2025 von der Bank auszahlen lassen wollen. Bevor er das Haus verlassen habe, habe er einen Anruf der Kassiererin erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass das gesamte Guthaben arrestiert worden sei und nicht mehr zur Verfügung stehe. Die zeitliche Präzision dieser Massnahme nur wenige Stunden vor der geplanten Auszahlung lasse den Verdacht zu, dass die Pfändung gezielt und abgestimmt erfolgt sei.

4.2 Der geschilderte Sachverhalt kann nicht stimmen und der geäusserte Verdacht ist haltlos. Am 17. April 2025 bestand noch kein Arrest. Der Arrestbefehl datiert vom 28. April 2025. Die Anzeige der Arrestierung der Forderung wurde am 29. April 2025 an die [...] Freizügigkeitsstiftung verschickt. Soweit es sich bei dieser Eingabe um eine neue Beschwerde handelt, ist diese daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller