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SCBES.2025.95 • OG SO SCBES.2025.95 KI-generiert

Debtor's Application for Reinstatement of Objection Deadline Denied Due to Failure to Show Incapacity to Appoint Representative

Geschäftsnummer SCBES.2025.95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor sought the reinstatement of the deadline to file an objection to a payment order, asserting that her son received the notice and her subsequent failure to object on time was due to an unavoidable illness preventing her absence from 11 to 29 August. The Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy rejected the request, reasoning that while the debtor was absent due to illness, the legal standard for an excusable default requires objective impossibility or incapacity such that the party could not even appoint a representative; since the medical certificate only confirmed the absence and did not demonstrate an inability to appoint a representative, the debtor failed to establish an objectively excusable impediment, leading to the dismissal of the application for reinstatement.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 50 BGG, Art. 24 VwVG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; Debtor's Application for Reinstatement of Objection Deadline Denied Due to Failure to Show Incapacity to Appoint Representative: The Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy rejected the request, reasoning that while the debtor was absent due to illness, the legal standard for an excusable default requires objective impossibility or incapacity such that the party could not even appoint a representative; since the medical certificate only confirmed the absence and did not demonstrate an inability to appoint a representative, the debtor failed to establish an objectively excusable impediment, leading to the dismissal of the application for reinstatement.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zahlungsfrist Anstellungsbehörde Säumnis einer Partei Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursbegehren Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

This article governs the request for reinstatement of the time limit for lodging an objection, which was the subject of the dismissed request in Order No. 1.

Art. 20a SchKG

Cited as the basis for the proceedings being free of charge (Order No. 2).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis for the proceedings being free of charge (Order No. 2).

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 20. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 12. September 2025 stellt A.___ als Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, in der Betreibung Nr. [...] sei die versäumte Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Zur Begründung führt sie aus, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 13. August 2025 an ihren Sohn erfolgt. Aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit vom

11. bis 29. August 2025 sei es ihr unverschuldet nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten. Der Rechtsvorschlag sei deshalb verspätet am 28. August 2025 erhoben worden.

2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, stellt den Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

II.

1. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin am 13. August 2025 zugestellt. Die Rechtmässigkeit der Zustellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die 10-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlages ist somit am 25. August 2025 abgelaufen. Der am

28. August 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist demnach verspätet.

2.

2.1 Art. 33 Abs. 4 SchKG bestimmt, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, könne bei der Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Ein solches unverschuldetes Hindernis kann grundsätzlich auch eine falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde sein. Es muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am 24. Juni 2025 um die verpasste Rechtsvorschlagsfrist Bescheid wusste. Die am 26. Juni 2025 erhobene Beschwerde, welche sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist entgegenzunehmen ist, wurde somit rechtzeitig erhoben bzw. das Gesuch rechtzeitig gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Nach Art. 50 BGG und Art. 24 VwVG, an denen sich Art. 33 Abs. 4 SchKG orientiert, gilt ein Versäumnis bloss dann als unverschuldet, wenn der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Die Frage des Verschuldens wird nach strengen Massstäben beurteilt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2012, Rz 304; Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz 151). Nach dem Kommentar (Nordmann, SchKG Kommentar, N 10 f. zu Art. 33) sind Restitutionsgesuche nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Das Versäumnis ist zum Beispiel dann unverschuldet, wenn der Gesuchsteller so schwer erkrankt, dass er nicht einmal mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 12. September 2025 geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 11. August 2025 bis 29. August 2025 krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Krankheit nicht in der Lage war, einen Vertreter zu bestellen, geht aus dem Arztzeugnis nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Somit ist ein unverschuldetes Hindernis im genannten Sinn nicht erstellt, womit das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen ist.

3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Verfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.

Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch, es sei in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch