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SCBES.2025.90 • OG SO SCBES.2025.90 KI-generiert

Debtor's Complaint Dismissed for Challenging Underlying Debt Instead of Payment Order Formality

Geschäftsnummer SCBES.2025.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor timely filed a complaint against a payment order and simultaneously filed an objection to the underlying claim, requesting a stay of execution to retain counsel; however, the supervisory authority dismissed the request for a stay and refused to consider the complaint because the debtor exclusively challenged the validity of the underlying debt rather than the formal propriety of the payment order itself, deeming the appeal inadmissible and concluding that the appeal proceedings are cost-free, precluding an award of party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, Art. 3 SchKG; Debtor's Complaint Dismissed for Challenging Underlying Debt Instead of Payment Order Formality: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Aufsichtsbeschwerde Sistierung des Verfahrens Europäisches Mahnverfahren Betreibung auf Konkurs Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning regarding the unfeasibility of charging costs for the supervisory appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the unfeasibility of charging costs for the supervisory appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the non-consideration of party compensation.

Art. 3 SchKG

The failure to rule on the merits of the appeal is based on the lack of admissible complaints against the payment order itself.

Art. 68 Abs. 1 lit. b BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the provision governing the inapplicability of costs in general proceedings where no costs are awarded is indirectly implied by point 3 and the reasoning.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehl Nr. [...]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass

- die A.___ AG als Schuldnerin am 1. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach, der Schuldnerin zugestellt am 21. August 2025, erhebt;

- die Schuldnerin gegen den genannten Zahlungsbefehl am 1. September 2025 fristgerecht Rechtsvorschlag erhebt;

- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

- die Schuldnerin im Wesentlichen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, damit sie ihren Rechtsvertreter beiziehen könne;

- die Schuldnerin zudem ausschliesslich Rügen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung vorbringt und nicht darlegt, inwiefern der Zahlungsbefehl Nr. [...] mangelhaft sein sollte;

- auf die Beschwerde somit nicht einzutreten und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch