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SCBES.2025.89 • OG SO SCBES.2025.89 KI-generiert

Debtor Appeal of Subsistence Minimum Calculation for Health Insurance and Child Visitation Costs

Geschäftsnummer SCBES.2025.89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed the calculation of their subsistence minimum determined by the enforcement office, seeking to include permanent monthly health insurance premiums and costs for weekend visits with their children in the minimum allowance. The supervisory authority dismissed the appeal because changes to actual circumstances or alleged inaccuracies in initial data must be addressed through an application for revision of the income attachment to the enforcement office, not via the appeal procedure, and further advised the debtor of the option to have ongoing health insurance premiums paid directly by the enforcement office during the attachment period.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 4 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal of Subsistence Minimum Calculation for Health Insurance and Child Visitation Costs: The supervisory authority dismissed the appeal because changes to actual circumstances or alleged inaccuracies in initial data must be addressed through an application for revision of the income attachment to the enforcement office, not via the appeal procedure, and further advised the debtor of the option to have ongoing health insurance premiums paid directly by the enforcement office during the attachment period.

Schlagwörter

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Krankenversicherungsprämie betreibungsrechtliches Existenzminimum Vollstreckungskosten Kostenberechnung Zahlungsauftrag Kinderzulage Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 4 SchKG

Cited in the reasoning as an option for the debtor regarding the direct payment of ongoing health insurance premiums, although not explicitly in the final orders.

Art. 20a SchKG

Used to declare the appeal procedure free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Used to declare the appeal procedure free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Used to rule that an award of party compensation is not applicable.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 6. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. A.___ erhebt beim Betreibungsamt Olten-Gösgen am 29. August 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 7. August 2025 (dem Beschwerdeführer zugstellt am 19. August 2025). In der Folge leitet das Betreibungsamt die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, die monatliche Krankenkassenprämie von CHF 529.85 sowie die Kosten für die Wochenendbesuche seiner beiden Söhne seien zwingend und dauerhaft in das Existenzminimum einzurechnen.

2. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Vorweg ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Wie aus der Vernehmlassung sowie den Akten des Betreibungsamtes ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 10. Juni 2025 keine Unterlagen dabei. Somit verfügt das Betreibungsamt über keine aktuellen Belege betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er bezüglich seiner Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Existenzminimum auf den Revisionsweg zu verweisen ist.

2. Wie sodann aus den Akten ersichtlich, bestehen gegenüber dem Schuldner unter anderem diverse offene Betreibungen seiner Krankenversicherung. Demnach ist die Rückerstattung gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen bezüglich der Krankenversicherungsprämien nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 93 Abs. 4 SchKG hinzuweisen, wonach er das Betreibungsamt beauftragen kann, während der Dauer der Einkommenspfändung die laufenden Krankenkassenprämien KVG direkt beim Versicherer zu bezahlen.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insofern darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch