Appeal Dismissal and Procedural Cost Imposition for Repetitive Filings and Recusal Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant filed a complaint against notifications regarding an attachment order, reiterating grounds previously dismissed or not entertained in prior rulings, and simultaneously renewed a motion for the recusal of several court personnel, which had also been previously rejected. The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy dismissed the appeal and the renewed recusal request because the arguments were identical to those already adjudicated and the repeated filing amounted to willful litigation misconduct, leading to the imposition of increased procedural costs of CHF 500.00, despite the generally free nature of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 2 GebV, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 20a Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Dismissal and Procedural Cost Imposition for Repetitive Filings and Recusal Request: The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy dismissed the appeal and the renewed recusal request because the arguments were identical to those already adjudicated and the repeated filing amounted to willful litigation misconduct, leading to the imposition of increased procedural costs of CHF 500.00, despite the generally free nature of the proceedings.
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KI-generiertThe appellant was ordered to pay court costs due to vexatious litigation (mutwillige Prozessführung).
This article was cited in the reasoning that generally establishes the cost exemption for the supervisory authority proceedings, which is counteracted by the cost imposition in order 3.
This article was cited to state that party compensation is not considered.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 6. August 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ Beschwerde gegen die Mitteilungen betreffend Pfändungsanschluss vom 18. und 23. Juli 2025. Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau [...] (recte: Kanzleimitarbeiterin) von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen.
2. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassung wird verzichtet.
II.
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seinen Beschwerden vom 17. Dezember 2024, 11. April 2025, 23. Mai 2025 und
5. Juni 2025 vorgebracht hatte. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Sodann trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerden vom 11. April 2025 und 23. Mai 2025 mit Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 bzw. SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 nicht ein und wies die Beschwerde vom 5. Juni 2025 mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 ab, soweit darauf einzutreten sei. Auf die vorliegend erhobenen Beschwerderügen ist somit ebenfalls nicht einzutreten. Ebenso ist auf das zum wiederholten Mal gestellte Ausstandsgesuch (s. E. I. 1 hiervor) nicht einzutreten. Auf die Gesuche wurde bereits mit den Urteilen SCBES.2024.94, SCBES.2025.36, SCBES.2025.55 und SCBES.2025.59 nicht eingetreten.
2.
3.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit den Urteilen SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025, SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025, SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 und SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Sodann wurde der Beschwerdeführer in den vorgenannten Urteilen SCBES.2025.36 vom 26. Mai 2025 und SCBES.2025.55 vom 10. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen werde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Urteil SCBES.2025.59 vom 17. Juni 2025 wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt. Trotzdem erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2025 wiederum Beschwerde mit den gleichen Argumenten, weshalb die Aufsichtsbehörde nicht umhinkommt, dem Beschwerdeführer aufgrund der mutwilligen Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen und den diesbezüglichen Betrag aufgrund der wiederholten Mutwilligkeit auf CHF 500.00 zu erhöhen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Der Beschwerdeführer hat wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch