Appeal Regarding Calculation of Subsistence Minimum in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the calculation of their subsistence minimum determined by the debt enforcement office, claiming various expenses such as taxes, utilities, medical costs, certain insurances, debt amortization, and additional commuting/vehicle costs should be included. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that taxes are not includable per guidelines and precedent, utility costs are covered by the basic amount, health costs are reimbursable against documentation if not covered by health insurance, specific private insurances and debt repayments are already encompassed or constitute an impermissible favoring of creditors, and finally, claims regarding property costs, dog care, and supplementary travel expenses, which were not substantiated with proper documentation during the initial enforcement proceedings or concern changes in circumstances, must be addressed through a revision request to the enforcement office, not an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Regarding Calculation of Subsistence Minimum in Debt Enforcement Proceedings: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that taxes are not includable per guidelines and precedent, utility costs are covered by the basic amount, health costs are reimbursable against documentation if not covered by health insurance, specific private insurances and debt repayments are already encompassed or constitute an impermissible favoring of creditors, and finally, claims regarding property costs, dog care, and supplementary travel expenses, which were not substantiated with proper documentation during the initial enforcement proceedings or concern changes in circumstances, must be addressed through a revision request to the enforcement office, not an appeal.
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KI-generiertCited as part of the basis for the procedure being cost-free.
Cited as part of the basis for the procedure being cost-free.
Cited as the basis for not awarding party compensation.
Cited in the reasoning, but the operative part only mentions Art. 20a SchKG and Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG regarding cost exemption for the procedure itself.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 20. Januar 2025 und macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Existenzminimums sei falsch und entsprechend seinen Angaben neu vorzunehmen.
2. Das Betreibungsamt beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es seien Steuern von CHF 1'600.00 einzurechnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden können (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2).
1.2 Sodann sind die geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser bereits im Grundbetrag enthalten.
1.3 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, es seien Auslagen für Arztsowie Zahnarztbesuche zu berücksichtigen. Soweit die geltend gemachten Gesundheitskosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können sie gegen Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenkasse und des Zahlungsbelegs sowie bei entsprechendem Guthaben auf dem Lohnpfändungskonto aus der Lohnpfändungsmasse im maximalen Umfang der gepfändeten Quote zurückerstattet werden.
1.4 Sodann wurde in der Existenzminimumberechnung für auswärtige Verpflegung ein Betrag von CHF 242.00 berücksichtigt, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden ist. Die übrigen geltend gemachten Auslagen für persönliche Verpflegung sind im Grundbetrag enthalten.
1.5 Die vom Beschwerdeführer in seinen geltend gemachten Auslagen aufgeführte Privatkundenversicherung der Helvetia
umfasst Privathaftpflicht, Hausrat-, Rechtsschutzund Reiseversicherung (s. www.helvetia.com/ch/web/de/privatkunden
/kontakt/services/praemienrechner/privatkundenversicherung-berechnen.html/offer). Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde im Grundbetrag enthalten.
1.6 Des Weiteren können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für «Amortisation Covid-19 Kredit», Rechnungen Credit-Reform und «Amortisation offene Betreibung» nicht in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden, da dies eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.
2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm die Liegenschaftskosten (Hypothek, Amortisation, Gebäudeversicherung, Heizung) einzurechnen. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom
9. Januar 2025 ersichtlich, legte der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs diesbezüglich keine Belege vor, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass in der Existenzminimumberechnung keine Liegenschaftskosten eingerechnet wurden, bzw. diesbezüglich vermerkt wurde «gegen Belege». Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen. Das Gleiche gilt auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für die Betreuung seines Hundes. So wurden dazu im Pfändungsprotokoll keine Angaben gemacht.
Des Weiteren wurden im Pfändungsprotokoll vom 9. Januar 2025 als Auslagen für den Arbeitsweg CHF 3'000.00 pro Jahr bzw. CHF 250.00 pro Monat angegeben, was entsprechend in der Existenzminimumberechnung berücksichtigt wurde. Nun macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitergehende Autound Benzinkosten sowie Auslagen für Autoreparatur und MFK-Prüfung geltend. Diesbezüglich ist er ebenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch