Wage Garnishment Calculation Challenge Based on Subsistence Minimum Exclusion of Rent and Support Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged the execution of a wage garnishment where the collection office only considered a basic subsistence minimum of CHF 1,200.00, failing to account for submitted rent and past support payments, leaving the party unable to cover essential expenses like rent. The supervisory authority partially upheld the appeal, reasoning that while the collection office acted correctly in not initially including health insurance and future support payments without sufficient documentation, it was obligated to immediately revise the garnishment to incorporate the submitted rent receipts, while affirming that the party has a duty to provide all necessary supporting documents for other claimed deductions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Wage Garnishment Calculation Challenge Based on Subsistence Minimum Exclusion of Rent and Support Payments: The supervisory authority partially upheld the appeal, reasoning that while the collection office acted correctly in not initially including health insurance and future support payments without sufficient documentation, it was obligated to immediately revise the garnishment to incorporate the submitted rent receipts, while affirming that the party has a duty to provide all necessary supporting documents for other claimed deductions.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section concerning the cost exemption applicable to the appeal procedure.
Cited in the reasoning section concerning the cost exemption applicable to the appeal procedure.
Cited in the reasoning section concerning the non-award of a party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug (Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 1. Juli 2025 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum und die monatliche pfändbare Quote von A.___ und pfändete von dessen Einkommen den das Existenzminimum von CHF 1’200.00 übersteigenden Betrag.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) gleichentags Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte in materieller Hinsicht die sofortige Überprüfung und Korrektur der vorgenommenen Pfändung und die Rückzahlung des zu Unrecht gepfändeten Betrags.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein, welche er mit Eingang bei der Aufsichtsbehörde am 28. Juli 2025 unterzeichnet nachreichte.
II.
1. Das Betreibungsamt berücksichtigte in seiner Existenzminimumberechnung lediglich den Grundbetrag von CHF 1’200.00. Bezüglich des Mietzinses hielt es fest, dieser könne gegen Vorlage des aktuellen Mietvertrages eingerechnet werden. Die Krankenkassenprämie bezeichnete es als unbekannt und kündigte an, diese werde monatlich gegen Quittung sowie Vorlage der aktuellen Police 2025 maximal in der Höhe der gepfändeten Quote zurückerstattet. Auch bezüglich der Alimente für die beiden Kinder stellte es in Aussicht, diese würden monatlich gegen Quittung maximal in der Höhe der gepfändeten Quote zurückerstattet.
2. In seiner Vernehmlassung führt das Betreibungsamt aus, das Pfändungsprotokoll sei am 24. Juni 2025 aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen mit sich geführt, weshalb ihm eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Dokumente bis 30. Juni 2025 angesetzt worden sei. Bis zu diesem Datum habe er lediglich das Gerichtsurteil betreffend Kindesunterhalt und den Fahrzeugnutzungsvertrag eingereicht. Die Pfändung sei in der Folge aufgrund der vorhandenen Akten am 1. Juli 2025 vollzogen worden. Sofern der Beschwerdeführer die einschlägigen Dokumente, namentlich den Mietvertrag mit Zahlungsnachweisen, die aktuelle Krankenkassenpolice mit Zahlungsnachweisen und die Zahlungsquittungen für die Alimente einreiche, könne ihm eine Revision der Lohnpfändung in Aussicht gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch offene Krankenkassenprämien, deren Einrechnung im Existenzminimum werde erst nach einer Bewährungsfrist erfolgen. Bis dahin werde er sie jeweils nach erfolgter Zahlung beim Betreibungsamt zurückfordern müssen.
3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde u.a. eine Prämienrechnung der Krankenkasse vom 7. April 2025, seinen Mietvertrag sowie verschiedene Überweisungsbelege für den Mietzins ab 26. Februar 2025 bis 24. Juni 2025 eingereicht. Wenigstens insofern hätte das Betreibungsamt eine Revision der Lohnpfändung vornehmen können. Mit dem ihm verbleibenden Betrag von CHF 1’200.00 pro Monat kann er nicht einmal den Mietzins begleichen. Diesbezüglich wird das Betreibungsamt angewiesen, unverzüglich eine Revision der Lohnpfändung vorzunehmen. Im Übrigen aber ist das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlen nach wie vor die weiteren Belege, welche das Betreibungsamt zu Recht vom Beschwerdeführer eingefordert hat. Sobald er diese vorlegt, wird das Betreibungsamt die entsprechenden Beträge zurückerstatten, wie es dies in der Existenzminimumberechnung angekündigt hat. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er die Pflicht hat, dem Betreibungsamt die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beim Pfändungsvollzug zu geben.
4. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die bezahlten Mietzinse in die Existenzminimumberechnung aufzunehmen und die Lohnpfändung entsprechend zu revidieren. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, die Lohnpfändung hinsichtlich der Mietzinse unverzüglich zu revidieren.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller