Appeal Against Motorcycle Seizure Security Under Debt Enforcement Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed an appeal against an enforcement office's decision to secure their motorcycle under debt enforcement law in preparation for a potential seizure, arguing that securing the asset without first determining its non-seizability was unlawful and unduly burdensome, especially as the motorcycle was allegedly necessary for employment. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the seizure security measure has a clear legal basis under the relevant statute and that the assessment of an asset's seizability occurs during the actual seizure process, not at the preliminary security stage; furthermore, the appellant's claim regarding the necessity of the motorcycle for work was unsubstantiated, particularly since their livelihood was supported by social welfare.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Motorcycle Seizure Security Under Debt Enforcement Law: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the seizure security measure has a clear legal basis under the relevant statute and that the assessment of an asset's seizability occurs during the actual seizure process, not at the preliminary security stage; furthermore, the appellant's claim regarding the necessity of the motorcycle for work was unsubstantiated, particularly since their livelihood was supported by social welfare.
Schlagwörter
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KI-generiertThe decision relies on this article of the Enforcement Act (SchKG) as the legal basis for the seizure action being upheld.
This article is cited in the reasoning section regarding the cost exemption for the appeal procedure.
This article is cited in the reasoning section regarding the cost exemption for the appeal procedure.
This article is cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 14. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherstellungsverfügung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach A.___ am 21. Januar 2025 über die Sicherstellung seines Motorrades gemäss Art. 98 SchKG informierte,
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, die er am 5. Februar 2024 mit einer vollgültigen Unterschrift versah,
der Beschwerdeführer im Wesentlichen die sofortige Aufhebung der Sicherstellung seines Motorrades und dessen Rückgabe an seinen ursprünglichen Standort verlangte,
das Betreibungsamt das Motorrad zur Vorbereitung der Pfändung sicherstellte und darauf hinwies, dass die Pfändbarkeit erst nach Vollzug der Pfändung geprüft werden wird,
der Beschwerdeführer die besondere Dringlichkeit der Sicherstellung gar nicht bestreitet,
seine Rüge, eine Sicherstellung ohne Prüfung der Unpfändbarkeit sei unzulässig und rechtswidrig, fehlgeht, da diese Prüfung eben gerade erst bei der Pfändung erfolgt,
seine Behauptung, er könne seinen Arbeitsplatz nur mit dem Motorrad erreichen, durch keinen Beleg gestützt wird, zumal sein Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe finanziert wird,
das Vorgehen des Betreibungsamtes in Art. 98 SchKG eine gesetzliche Grundlage hat und demnach weder gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst noch einen unrechtmässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers bedeutet,
die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller