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SCBES.2025.68 • OG SO SCBES.2025.68 KI-generiert

Property Owner Appeal of Enforcement Office Fees Dismissed

Geschäftsnummer SCBES.2025.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner appealed the enforcement office's fee statement following a property auction, alleging the office generated unnecessary costs despite prior notification of a buyer, and that certain fees, such as copying costs, were excessive. The court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement office was justified in incurring costs for necessary actions, like creating documentation and organizing a viewing—which required police cooperation due to prior threats from the appellant—because the appellant failed to provide concrete proof of sale during earlier proceedings, thus validating the fees as compliant with the relevant fee ordinance despite the auction ultimately being cancelled due to the subsequent sale.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 3 GebV, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Property Owner Appeal of Enforcement Office Fees Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the enforcement office was justified in incurring costs for necessary actions, like creating documentation and organizing a viewing—which required police cooperation due to prior threats from the appellant—because the appellant failed to provide concrete proof of sale during earlier proceedings, thus validating the fees as compliant with the relevant fee ordinance despite the auction ultimately being cancelled due to the subsequent sale.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Ersteigerer Lastenbereinigung Kontrollgebühr Zwangsversteigerung eines Grundstücks Gebührenfestsetzung Abrechnung Versteigerung Liegenschaft Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the legal basis for the decision that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the legal basis for the decision that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to justify the non-awarding of party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 5. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Abrechnung Versteigerung Liegenschaft Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 erhebt A.___ gegen die Gebührenrechnung vom 13. Juni 2025 (gemäss Track & Trace zugestellt am 17. Juni 2025) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und macht im Wesentlichen geltend, seit Februar 2025 sei das Betreibungsamt vom Grundbuchamt informiert worden, dass es einen Käufer für die Liegenschaft [...] gebe. Leider sei dies vom Betreibungsamt nie so zur Kenntnis genommen worden, nur damit man habe Kosten erwirtschaften können. Sowohl der Gesamtbetrag als auch einzelne Positionen, wie zum Beispiel die Kosten pro Kopie, seien übertrieben.

2. Sodann rügt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2025 den Umstand, dass die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 Frist für die Einreichung von Akten und Vernehmlassung gesetzt hat. So frage er sich, ob die Aufsichtsbehörde nicht in der Lage sei, selbständig über die Beschwerde zu befinden.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im Wesentlichen aus, die erhobenen Gebühren entsprächen den Vorgaben der GebV SchKG (Gebührenverordnung zum SchKG), namentlich und beispielhaft seien die vom Beschwerdeführer erwähnten Fotokopien aufgeführt: Gemäss Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG betrage die Gebühr für eine Fotokopie CHF 2.00. Das Lastenverzeichnis bestehe aus sechs Seiten; die Steigerungsbedingungen aus deren zehn, total 16 Seiten, bzw. doppelseitig bedruckt acht Seiten. Diese beiden Dokumente seien an zwanzig Adressaten versandt worden, was bei der genannten Gebühr den Betrag von CHF 320.00 ergebe (8 x 20 x CHF 2.00). Eine nicht unwesentliche Kostenposition betreffe die Organisation des Besichtigungstermins, da hier eine enge und umfassende Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Bedrohungsmanagement (KBM) und der Polizei erforderlich gewesen sei (Abrechnung nach Zeitaufwand). Dies sei aufgrund von ernsthaften Drohungen erfolgt, welche der Beschwerdeführer im Vorfeld des Besichtigungstermins ausgesprochen habe.

II.

1. Wie aus den vorangehenden Beschwerdeverfahren SCBES.2025.9 und SCBES.2025.35 – abgeschlossen mit den Urteilen der Aufsichtsbehörde vom 21. Februar 2025 und 29. April 2025 – ersichtlich, machte der Beschwerdeführer darin stets geltend, einen Käufer für die Liegenschaft [...] zu haben, weshalb die Steigerung vom 10. Juni 2025 abgesagt werden müsse. Einen Kaufvertrag oder einen Grundbucheintrag legte er während der Dauer der vorgenannten Verfahren jedoch nicht vor, weshalb das Betreibungsamt das Verwertungsverfahren – unter anderem mit Erstellung einer Fotodokumentation betreffend die Liegenschaft (vgl. Urteil SCBES.2025.9 vom 21. Februar 2024) sowie Durchführung einer Hausbesichtigung mit Interessenten (vgl. Urteil SCBES.2025.35 vom 29. April 2025) – fortzusetzen hatte. Dementsprechend sind die in der angefochtenen Abrechnung enthaltenen Kosten angefallen, auch wenn die vorgenannte Steigerung aufgrund des Verkaufs der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer schlussendlich abgesagt werden konnte.

Im Übrigen ist die angefochtene Gebührenund Auslagenrechnung nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht weiter dar, welche Punkte der Gebührenrechnung zu beanstanden sind.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch