Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2025.66 • OG SO SCBES.2025.66 KI-generiert

Debtor Incarceration and Appointment of Enforcement Representative

Geschäftsnummer SCBES.2025.66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor incarcerated in a detention center appealed an order from the enforcement office requiring the designation of a representative pursuant to Section 60 of the Enforcement Act, arguing that being in custody prevented debt settlement and made appointing a representative impractical. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the debtor subsequently complied with the order by appointing a representative, rendering the appeal moot, and further noting that the law does not provide for a stay of enforcement proceedings due to incarceration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 60 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Incarceration and Appointment of Enforcement Representative: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the debtor subsequently complied with the order by appointing a representative, rendering the appeal moot, and further noting that the law does not provide for a stay of enforcement proceedings due to incarceration.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Bestellung eines Vertreters Sistierung des Verfahrens Einsetzung der Konkursverwaltung Vollstreckung der Ausweisung Rechtspflege Betreibung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning section regarding the free nature of the appeal procedure, although not explicitly cited in the dispositive orders themselves, it pertains to the procedural context of the decision.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the free nature of the appeal procedure, although not explicitly cited in the dispositive orders themselves, it pertains to the procedural context of the decision.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-allocation of party compensation, although not explicitly cited in the dispositive orders themselves, it pertains to the procedural context of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 22. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 forderte das Betreibungsamt Region Solothurn den im Massnahmenzentrum [...], inhaftierten Schuldner, A.___, gestützt auf Art. 60 SchKG auf, während der Haft einen Vertreter zu bezeichnen.

2. Gegen diese Verfügung erhebt A.___ am

23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Sistierung der Betreibung Nr. [...] bis zur Entlassung aus der Haftanstalt, da er keine Möglichkeit habe, seine Schulden in der Haft zu begleichen. Zur Begründung führt er aus, er sei nicht in der Lage einen Vertreter zu bezeichnen, dem er die Betreibungsurkunden zur Aufbewahrung geben könnte. Zudem sei die Zustellung der Betreibungsurkunden in die Haftanstalt nicht wünschenswert, da er während der Haft nicht in der Lage sein werde, die offenen Beträge zu begleichen. Zudem werde seine Motivation angesichts der sich häufenden Schulden mit jeder Betreibungsurkunde mehr schwinden.

3. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2025 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 teilt das Betreibungsamt mit, gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025 habe der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 60 SchKG eine Vertreterin bezeichnet. Die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.

II.

1. Gemäss Mitteilung vom 9. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer Frau B.___, als Vertreterin im Sinne von Art. 60 SchKG bestimmt. Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung mangelhaft sein sollte. Im Übrigen ist im Gesetz eine Sistierung der Betreibung während der Inhaftierung nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch