Bankruptcy Warning Appeal Dismissed on Grounds of Merits Not Reviewable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual timely appealed the issuance of a bankruptcy warning by the debt enforcement office, essentially challenging the underlying claim, but the supervisory authority dismissed the appeal without rendering a decision on the merits because neither the authority nor the enforcement office can rule on the existence of the debt, and the appellant did not contest the formal validity of the bankruptcy warning itself; consequently, the appeal was not entertained, and no costs were assessed for the appeal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Bankruptcy Warning Appeal Dismissed on Grounds of Merits Not Reviewable: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
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KI-generiertCited as a basis for the non-imposition of costs in the supervisory review procedure.
Cited as a basis for the non-imposition of costs in the supervisory review procedure.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 18. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ gegen die Konkursandrohung (Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn) vom 6. Juni 2025 mit Schreiben vom 17. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erhebt und darin sinngemäss die geltend gemachte Forderung bestreitet;
- das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
- weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können;
- der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Konkursandrohung sei mangelhaft;
- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch