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SCBES.2025.64 • OG SO SCBES.2025.64 KI-generiert

Pension Fund Contribution Ranking Appeal Dismissed for Procedural Defect

Geschäftsnummer SCBES.2025.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant challenged their ranking from first to third position regarding a claim of approximately CHF 154,000 stemming from a pension fund contribution made to her ex-husband's property, arguing unfair treatment after the bankruptcy proceedings concluded. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy dismissed the appeal because the appellant failed to specify which official decision from the bankruptcy office was being challenged, as required by relevant statute, thus making the appeal inadmissible, though no costs were assessed.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Pension Fund Contribution Ranking Appeal Dismissed for Procedural Defect: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy dismissed the appeal because the appellant failed to specify which official decision from the bankruptcy office was being challenged, as required by relevant statute, thus making the appeal inadmissible, though no costs were assessed.

Schlagwörter

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Pensionskassenbeitrag Beitragsforderung Konkursverfahren Verfahrensmangel Einstellung der Rente Beschwerdelegitimation Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as part of the procedural basis for the decision concerning the lack of costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as part of the procedural basis for the decision concerning the lack of costs.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the reason why no party compensation is awarded.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 8. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Kantonales Konkursamt,

Beschwerdegegner

betreffend Konkurs

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht sinngemäss geltend, im Konkurs ihres Ex-Mannes sei sie von der Position 1 auf die Position 3 gesetzt worden. Das sei für sie unbegreiflich, da es bei diesem Geld um CHF 154’000.00 aus ihrer Pensionskasse gehe.

2. Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt mitzuteilen, ob und bejahendenfalls gegen welche Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes sie Beschwerde einreichen wolle.

3. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 führt A.___ ergänzend aus, sie fühle sich nicht korrekt behandelt. Sie habe ihr Pensionskassenguthaben an die Kosten für die Liegenschaft ihres damaligen Ehemannes gegeben. Nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann zwei Jahre Zeit gehabt, ihr den Gesamtbetrag von ca. CHF 245’000.00 zurückzuerstatten, was er aber nicht getan habe. Sie verstehe bis heute nicht, weshalb ihre Forderung im Laufe des Konkursverfahrens vom 1. in den 3. Rang zurückgestuft worden sei. Nun sei der Konkurs beendet und sie habe sich zu spät an die Aufsichtsbehörde gewandt.

4. Gemäss Art. 17 SchKG kann bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes eingereicht werden. Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich, gegen welche Verfügung des Konkursamtes sich ihre Beschwerde richtet, noch macht sie geltend, inwiefern das Vorgehen des Konkursamtes mangelhaft gewesen sein sollte.

5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Der Beschwerdeführerin wird empfohlen, sich juristisch beraten zu lassen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom

12. und 24. Juni 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an das Kantonale Konkursamt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch