Debtor's Appeal of Wage Attachment Calculation Regarding Subsistence Minimum and Supplementary Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the revision of a wage attachment regarding the calculation of the subsistence minimum, arguing that increased rent and unconsidered health/dental costs were not accounted for, and that supplementary benefits were being indirectly seized. The supervisory authority dismissed the appeal as untimely filed, but additionally reviewed the merits, finding that the prior decision regarding housing costs had become final after no objection was raised, that basic health insurance premiums were covered, and that voluntary insurance or current major medical/dental expenses require substantiation for adjustment from seized funds; furthermore, the court clarified that while supplementary benefits are absolutely unattachable, when an individual has both unattachable and partially attachable income, the latter exceeding the necessary subsistence level when combined with the unattachable income may still be seized, meaning the subsistence calculation was not fundamentally flawed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Wage Attachment Calculation Regarding Subsistence Minimum and Supplementary Benefits: The supervisory authority dismissed the appeal as untimely filed, but additionally reviewed the merits, finding that the prior decision regarding housing costs had become final after no objection was raised, that basic health insurance premiums were covered, and that voluntary insurance or current major medical/dental expenses require substantiation for adjustment from seized funds; furthermore, the court clarified that while supplementary benefits are absolutely unattachable, when an individual has both unattachable and partially attachable income, the latter exceeding the necessary subsistence level when combined with the unattachable income may still be seized, meaning the subsistence calculation was not fundamentally flawed.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the decision regarding the non-imposition of costs for the appeal proceedings.
Cited as the legal basis for declaring the appeal proceedings free of charge.
Cited as the basis for refusing the award of party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 18. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 des Betreibungsamtes Thal-Gäu erfolgte eine Revision der Lohnbzw. Einkommenspfändung.
2. Mit Eingabe, datiert vom 27. Mai 2025 (der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 12. Juni 2025 zugegangen), erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und macht geltend, er bezahle CHF 1'750.00 Miete zuzüglich Nebenkosten von CHF
250.00. Seit der letzten Verfügung des Betreibungsamtes sei die Miete um CHF
80.00 gestiegen. Zudem rechne das Betreibungsamt seine Krankenkassenprämien sowie seine Krankheitskosten, welche er selbst zu tragen habe, nicht ein. Sodann habe er Zahnarztrechnungen, da er aufgrund seiner Implantate alle sechs Monate eine Reinigung machen lassen müsse. Schliesslich erhalte er Ergänzungsleistungen. Nun nehme das Betreibungsamt sein Geld einfach auf Umwegen beim Arbeitgeber.
3. Das Betreibungsamt beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
II.
1. Die Verfügung betreffend die Revision der Lohnbzw. Einkommenspfändung vom 17. Februar 2025 inklusive Berechnung des Existenzminimums vom 4. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track and Trace der Post am 19. Februar 2025 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist somit nicht fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingegangen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49). Eine Nichtigkeit kann vorliegend aber verneint werden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die schlüssigen Ausführungen des Betreibungsamtes und die Akten verwiesen werden. Demnach wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2024 angezeigt, dass der bisher berücksichtigte Wohnungsmietzins per 1. Oktober 2024 auf ein ortsübliches Normalmass von CHF 1'750.00 inkl. Nebenkosten herabgesetzt werde. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer damit eine angemessene Übergangsfrist von mehr als 8 Monaten eingeräumt, in welcher es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, seine Wohnkosten den ortsüblichen Verhältnissen entsprechend anzupassen. Erfolglose Bemühungen zur Senkung der Wohnkosten seitens des Beschwerdeführers sind nicht erstellt. Zudem wurde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2024 betreffend Herabsetzung des Mietzinses, welche dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 zugestellt werden konnte, kein Rechtsmittel ergriffen, wodurch diese in Rechtskraft erwachsen ist.
Wie sodann aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, sind die Prämien der Krankengrundversicherung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sowie des Kindes D.___ vollständig durch die Leistungen der individuellen Prämienverbilligung gedeckt. Einzig die Grundversicherungsprämien der Kinder B.___ und C.___ weisen einen nicht gedeckten Betrag von je CHF 2.45 aus, welcher bei der Berechnung des Existenzminimums bereits vollumfänglich berücksichtigt wurde. Zusatzversicherungen der Krankenkasse fallen unter die freiwilligen Privatversicherungen, welche gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nicht berücksichtigt werden können. Erwachsen dem Schuldner während der Dauer der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt und/oder Medikamente, so steht ihm ein entsprechender Existenzminimumausgleich zu. Dasselbe gilt auch für Auslagen für den Zahnarzt. Die entsprechenden Kompensationen werden dabei aus den bereits eingegangenen Lohnpfändungsquoten vorgenommen (BSK SchKG 1-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 32). Damit eine entsprechende Rückzahlung aus den gepfändeten Lohnpfändungsquoten durch das Betreibungsamt geprüft werden kann, sind die jeweiligen Nachweise (Arztzeugnis über die Schwere der Krankheit, Terminbestätigungen der behandelnden Ärzte, Leistungsabrechnungen der Krankenkasse etc.) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege dem Betreibungsamt vorzulegen.
Schliesslich sind die Renten nach Art.
20 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung oder gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die Leistungen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) absolut unpfändbar. Wie das Betreibungsamt aber korrekt ausführt, ist zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkommensquellen bestehen kann. Hat der Schuldner Einkünfte, die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar sind und daneben auch noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, da der Schuldner seinen Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise aus den unpfändbaren Leistungen bestreitet. Die Kumulation von absolut unpfändbarem Einkommen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mit relativ pfändbarem Einkommen ist demnach beschränkt zulässig. Die absolute Unpfändbarkeit solcher Leistungen hat lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil des übrigens Einkommens für sich beanspruchen könnte (BSK SchKG I-Georges Vonder Mühll, Art. 93 N 18). Somit ist die Existenzminimumberechnung auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden.
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch