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SCBES.2025.56 • OG SO SCBES.2025.56 KI-generiert

Supervisory Authority Dismisses Appeal Over Attachment Notice Due to Insufficient Signature Submission

Geschäftsnummer SCBES.2025.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority dismissed a party's appeal concerning a notice of attachment because the submitted document, referenced as a complaint against an undisclosed prior judgment but actually concerning an attachment notice, contained only a copy of a signature, which was previously ruled insufficient and constitutes a defect that requires no extension for rectification. The court reasoned that the party intentionally submitted a deficient legal submission without a justifiable interest, constituting willful procedural misconduct, especially since the party had been previously warned about the invalidity of copied signatures, leading to the declaration that the appeal was not deemed filed and the imposition of CHF 400.00 in procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 400.00; Supervisory Authority Dismisses Appeal Over Attachment Notice Due to Insufficient Signature Submission: The court reasoned that the party intentionally submitted a deficient legal submission without a justifiable interest, constituting willful procedural misconduct, especially since the party had been previously warned about the invalidity of copied signatures, leading to the declaration that the appeal was not deemed filed and the imposition of CHF 400.00 in procedural costs.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Aufsichtsbeschwerde fehlende Unterschrift verspätete Kündigung Verfahrensfehler Rückzug des Gesuchs Mitteilung Pfändungsanschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for considering the appeal as not having been filed due to defects in the submission.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for imposing costs due to willful litigation conduct.

Art. 400.00

The amount of the procedural costs imposed on the appellant in order 2.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 5. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Mitteilung Pfändungsanschluss

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) eine Eingabe mit der Überschrift «Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache gegen das Urteil vom Amtsgericht Dornach vom 22.05.2025» mit Eingang beim Obergericht am 3. Juni 2025 einreichte,

kein Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 22. Mai 2025 ausfindig gemacht werden kann,

der Eingabe jedoch eine Mitteilung des Betreibungsamtes Dorneck an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss vom 22. Mai 2025 beigelegt war, weshalb die Eingabe von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde zu behandeln ist,

die Eingabe den hineinkopierten Text «Rechtsvorschlag Digitale Unterschrift per E-Mail gültig» sowie den Namen des Beschwerdeführers und eine kopierte eigenhändige Unterschrift enthält,

der Beschwerdeführer bereits im Verfahren SCBES.2024.70 die Auffassung vertrat, eine kopierte Unterschrift sei ausreichend, ihm aber bereits damals entgegengehalten wurde, dass eine Kopie einer Unterschrift keine gültige Originalunterschrift darstellt und den Anforderungen an eine gültige Unterschrift nicht genügt (Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 6. November 2024),

der Beschwerdeführer somit absichtlich und ohne schützenswertes Interesse eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht hat, weshalb ihm keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist,

die Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 ZPO somit als nicht erfolgt gilt,

das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

der Beschwerdeführer bereits in den Beschlüssen vom 6. November 2024 (SCBES.2024.70, SCBES.2024.81 und SCBES.2024.82) auf diese Folgen mutwilliger Prozessführung aufmerksam gemacht worden ist,

die vorliegende Beschwerde wiederum offensichtlich mutwillig ist, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen sind, beschlossen:

1. Die Beschwerde gilt als nicht erfolgt.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller