Debtor's Appeal Against Attachment Order Dismissed on Jurisdictional Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed an attachment order, claiming the creditor violated an agreement and arguing that tax authority letters caused health issues leading to supplementary benefit reductions, demanding the debt collection be voided and benefits reinstated. The supervisory authority declined to rule on the merits of the underlying debt or the entitlement to supplementary benefits, as its jurisdiction is limited to reviewing the legality of the enforcement proceedings, leading to the dismissal of the appeal without cost.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Attachment Order Dismissed on Jurisdictional Grounds: The supervisory authority declined to rule on the merits of the underlying debt or the entitlement to supplementary benefits, as its jurisdiction is limited to reviewing the legality of the enforcement proceedings, leading to the dismissal of the appeal without cost.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the appeal being free of charge.
Cited as the legal basis for the appeal being free of charge.
Cited as the basis for not awarding party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass
- A.___ mit Schreiben vom 20. Mai 2025 als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2025 erhebt und im Wesentlichen und sinngemäss geltend macht, die B.___ habe, ohne sich an die Abmachung zu halten, eine Betreibung gegen ihn eingeleitet, zudem hätten ihn die Briefe der Steuerbehörde krank gemacht, was zur Folge gehabt habe, dass seine EL-Leistungen gekürzt worden seien, er verlange, dass die Betreibungen der B.___ für ungültig zu erklären seien und ihm die EL ab Herbst 2022 wieder auszuzahlen sei;
- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden können;
- die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen nicht zuständig ist;
- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch