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SCBES.2025.41 • OG SO SCBES.2025.41 KI-generiert

Debtor Appeal Against Bank Account Seizure Over Insufficiently Protected Funds

Geschäftsnummer SCBES.2025.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed the seizure of CHF 3,200 from their bank account, claiming it was a pass-through account for essential income, primarily pensions, which are generally protected, and that the current balance was necessary to cover recent and upcoming large expenses. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while pension funds deposited into a pure pass-through account are protected, the account in question could not be considered purely transactional because it held a substantial balance of CHF 9,759.45 at the time of seizure, indicating an accumulation of assets. Furthermore, the court determined that the remaining balance after the seizure, when considered alongside the debtor's regular pension income and existing monthly shortfall, was sufficient to cover the necessary living expenses for the subsequent two months, thus upholding the seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 92 ad, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; Debtor Appeal Against Bank Account Seizure Over Insufficiently Protected Funds: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while pension funds deposited into a pure pass-through account are protected, the account in question could not be considered purely transactional because it held a substantial balance of CHF 9,759.45 at the time of seizure, indicating an accumulation of assets. Furthermore, the court determined that the remaining balance after the seizure, when considered alongside the debtor's regular pension income and existing monthly shortfall, was sufficient to cover the necessary living expenses for the subsequent two months, thus upholding the seizure.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Kontokorrent hinreichendes Einkommen Bankeinlage Fondsvermögen Lebenshaltungskosten Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the dispositive as the basis for declaring the appeal procedure free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the dispositive as the basis for declaring the appeal procedure free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the dispositive to justify that no party compensation is awarded.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 16. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 lässt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 28. April 2025 erheben, woraus ersichtlich ist, dass vom Konto des Schuldners bei der C.___AG ein Betrag von CHF 3'200.00 gepfändet wurde. Der Schuldner macht in diesem Zusammenhang geltend, bei dem betreffenden Konto handle es sich um ein Durchgangskonto, auf welchem Renten eingingen und laufend wieder abgehoben würden, weswegen dieser Saldo nicht pfändbar sei. Es sei zwar richtig, dass dieser Saldo sich vorübergehend etwas höher als gewohnt präsentiere, dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass die jüngsten Heimrechnungen für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von jeweils rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien (siehe Beschwerdebeilage 4). Hinzukommend fielen in den kommenden Tagen noch finanzielle Aufwendungen in Sachen definitive Wohnungsabgabe in [...] an, wofür der Beschwerdeführer ebenfalls noch Guthaben benötige. Somit sei die verfügte Pfändung ersatzlos aufzuheben.

2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls so lange, als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I -Vonder Mühll,

3. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB - Staehelin, Art. 92 ad N 37). Hingegen ist die Pfändbarkeit eines Durchgangskontos, wo der Schuldner Vermögen anhäuft, nicht per se ausgeschlossen (BSK SchKG, a.a.O., Art. 92 N 63). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

2. Es ist daher zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt. Wie aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug (BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 4)ersichtlich, wurde das Konto des Beschwerdeführers – mit Ausnahme einer Gutschrift des Beschwerdeführers selbst von CHF 14'550.00 am 16. Januar 2025 – durch die monatliche IV-Rente mit Ergänzungsleistungen von gesamthaft CHF 4'238.00 sowie die monatliche PK-Rente von CHF 646.50 geäufnet. Auf der Ausgabenseite ist ersichtlich, dass über das Konto unter anderem die monatlichen Kosten für den Aufenthalt im D.___, die Gesundheitskosten, die Spitex-Kosten und die Steuern bezahlt wurden sowie Bankomat-Bezüge erfolgten. Gemäss Kontoauszug verfügte der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung am 28. März 2025 aber über einen Saldo von CHF 9'759.45. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein reines Durchgangskonto handeln kann.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zur Zeit der Pfändung oder des Arrestes bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) normalerweise vollumfänglich pfändbar sind und der Schuldner für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen ist. Ist er dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Wie erwähnt, verfügt der Schuldner im vorliegenden Fall über ein regelmässiges Renteneinkommen von gesamthaft CHF 4'884.50. Gemäss der vom Betreibungsamt im Beschwerdeverfahren eingereichten Berechnung des Existenzminimums vom 19. Mai 2025 besteht beim Schuldner aber eine monatliche Unterdeckung von CHF 685.00, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Damit besteht für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate eine totale Unterdeckung von CHF 1'515.65. Dieser Betrag wird mit dem nach der Pfändung verbliebenen Kontosaldo von CHF 6'559.45 (CHF 9’759.45 – CHF 3'200.00) fraglos gedeckt, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während mehr als zwei Monaten bestreiten kann.

Wie das Betreibungsamt der Rüge des Beschwerdeführers, wonach die jüngsten Heimrechnungen für die Monate April und Mai 2025 in Höhe von jeweils rund CHF 4'500.00 noch unbeglichen seien, sodann zu Recht entgegenhält, müssen für die noch ungedeckten Rechnungen für die Aufenthaltskosten in vorgenannter Institution auch die zur Zeit der Pfändung ausstehenden Renten und Ergänzungsleistungen für die Monate April 2025 und Mai 2025 herangezogen werden. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es fielen in den kommenden Tagen noch finanzielle Aufwendungen in Sachen definitive Wohnungsabgabe in [...] an, so ist davon auszugehen, dass der verbliebene Kontosaldo von CHF 6'559.45 nach Abzug der Unterdeckung ausreichen dürfte, um die genannten finanziellen Aufwendungen zu begleichen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Unterlagen eingereicht.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch